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OGH 26.01.2006, 8Ob140/05d

OGH 26.01.2006, 8Ob140/05d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der 1. mj. AAA Z*****, 2. mj. BBB Z*****, beide vertreten durch CCC Z*****, diese vertreten durch Pieler & Pieler Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner DDD B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (EUR 4.260), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 466/05f-U18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der unter Sachwalterschaft stehende Antragsgegner wurde als Vater der Antragsteller zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 202 für mj. BBB sowie von EUR 250 für mj. AAA verpflichtet.

Der Antragsgegner hat in der Zeit von Oktober 2004 bis März 2005 ein Gesamtnettoeinkommen (inklusive Krankengeld) von EUR 1.751 ohne anteilsmäßige Sonderzahlungen bezogen. Vom bis und vom bis befand er sich in Spitalspflege. Infolge der Inanspruchnahme lediglich der allgemeinen Gebührenklasse (statt Sonderklasse) erhielt er von einer privaten Krankenzusatzversicherung Taggeld von insgesamt EUR 15.904 ausbezahlt.

Der Antragsgegner ist für ein weiteres 1991 geborenes Kind sorgepflichtig.

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines einmaligen Alimentationsbetrags von EUR 2.282 für mj. AAA und von EUR 1.978 für mj. BBB zu verpflichten. Durch eine plötzlich notwendig gewordene Übersiedlung im Sommer 2004, wobei die Adaptierungskosten der gesamten Wohnung zwischen EUR 16.000 und 20.000 betragen hätten und Investitionen unter anderem für ein komplett neues Kinderzimmer erforderlich gewesen seien, bestehe ein erhöhter Bedarf. Dem Antragsgegner sei von seiner Privatversicherung für einen Krankenhausaufenthalt Taggeld im Gesamtbetrag von EUR 15.904 ausbezahlt worden, an dem die Kinder anteilsmäßig teilhaben sollten.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des beantragten Alimentationsbetrages an die Antragsteller in vier monatlichen Teilbeträgen.

Unterhalt sei auch von nicht unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zu zahlen. Bei einem stationären Aufenthalt eines Unterhaltspflichtigen sei nicht nur die Höhe des Krankengelds der Bemessung zugrunde zu legen, sondern auch jene geldwerte Leistung, die der Unterhaltspflichtige zusätzlich durch den stationären Aufenthalt erhalte oder sich erspare. Vorliegendenfalls seien dies die von der Versicherung ausbezahlten Taggelder. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage seien nur solche Einnahmen, die zur Abgeltung effektiver Auslagen oder dem Ausgleich bestimmten Mehraufwandes dienten, sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben und solche Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde. Dem Antragsteller sei das von der Krankenversicherung ausbezahlte Taggeld zur freien Verfügung gestanden. Davon in Abzug zu bringen sei die jährliche Versicherungsprämie von EUR 689,44, sodass letztlich ein bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigungswürdiger Betrag von EUR 15.214,56 verbleibe. Die Minderjährigen hätten einen erhöhten Bedarf glaubwürdig dargelegt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab.

Rechtlich führte es aus, dass unter Einkommen eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich alles zu verstehen sei, was diesem, sei es an Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukomme, sofern gesetzliche Bestimmung die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschlössen.

Eine der Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein, führe noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies könne jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken solle, sodass jene Teil der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Dies treffe auf einen Schmerzengeldanspruch zu, der keine Entgeltersatzfunktion habe. Es solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren bzw einen Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste oder muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner durch den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung die Möglichkeit Sonderklasse bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch zu nehmen. Wenn er diese Möglichkeit nicht ergreife, habe er Anspruch auf Auszahlung eines Krankenhaus-Taggeldes in Höhe von EUR 143. Dieses Krankenhaus-Taggeld habe die gleiche Funktion wie das einem Verletzten ausbezahlte Schmerzengeld. Durch dieses Taggeld würden dem Patienten die in der Sonderklasse gebotenen Annehmlichkeiten finanziell ersetzt. Das Krankenhaus-Taggeld habe daher ebenso wie das ausbezahlte Schmerzengeld keine Entgeltersatzfunktion und sei demnach aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Ausgehend davon mangle es an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters zur Aufbringung der beantragten Leistungen.

Im Übrigen seien Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung kein Sonderbedarf.

Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das, nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (10 Ob 2416/96h; 3 Ob 2200/96t; JBl 1997, 647 ua). Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (EvBl 2000/114; ÖA 2001, 312; ÖA 2002, 257; EF 95.500). Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen; im Übrigen bewirkt eine mit der Einkommensleistung verbundene Zweckbestimmung für sich noch nicht zwingend das Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (SZ 65/126; ÖA 1993, 145; ÖA 1995, 58; 3 Ob 194/97v); dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, sodass jene Teile der Einkünfte die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben (EvBl 1992/27; 6 Ob 635/93). Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, dass ähnliches auf einen Schmerzengeldanspruch zutreffe (6 Ob 615/94). Dieser solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren, ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Das Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen. Es sei daher ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (in diesem Sinn auch 8 Ob 1/05p; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 229/3). Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass für das hier gegenständliche, aufgrund einer privaten Krankenzusatzversicherung bezahlte Krankenhaus-Taggeld ähnliche Erwägungen zu gelten haben. Den Rechtsmittelwerbern ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Versicherten ein Wahlrecht zwischen Inanspruchnahme der Sonderklasse und der Ausbezahlung des Taggeldes zukommt. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Versicherte dieses Wahlrecht im Sinn des Verzichtes auf Übernahme der Kosten der Sonderklasse ausübe, das Taggeld als „Geldeinkommen" in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, „dass der Aufenthalt in der allgemeinen Klasse gegenüber der Sonderklasse bereits Schmerzen verursache bzw ideellen oder immateriellen Schaden verursache der für das Taggeld abgegolten werden solle", ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Offensichtlicher Zweck der vom Antragsgegner abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung ist zumindest auch die Kostenübernahme für die Verschaffung jener Annehmlichkeiten, die dem Versicherten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt nicht zu teil werden. In diesem Zusammenhang kann nicht wesentlich sein, ob die Leistung des Privatversicherers durch die Übernahme der Kosten der Sonderklasse oder die Ausbezahlung des Krankenhaus-Taggeldes erfolgt. Auch das Taggeld soll nämlich den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen sich auf angemessene, seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Weise Annehmlichkeiten zu verschaffen, die über die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse deutlich hinausgehen. Ähnlich wie beim Schmerzengeld liegt daher die Zweckwidmung dieser Art der privaten Krankenzusatzversicherung darin, die mit der Krankheit und dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene psychische und physische Beeinträchtigung durch die Versicherungsleistung wenigstens partiell ausgleichen bzw zu mindern. In welcher Form der Versicherungsnehmer eine diesbezügliche „Unbill" kompensiert, ist nicht entscheidend, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prämie für eine derartige Krankenzusatzversicherung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann (Neuhauser in Schwimann ABGB³ § 140 Rz 63).

Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der 1. mj. AAA ***** Z*****, 2. mj. BBB ***** Z*****, beide vertreten durch CCC ***** Z*****, diese vertreten durch Pieler & Pieler Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner DDD ***** B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (EUR 4.260), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 466/05f-U18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der unter Sachwalterschaft stehende Antragsgegner wurde als Vater der Antragsteller zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 202 für mj. BBB ***** sowie von EUR 250 für mj. AAA ***** verpflichtet.

Der Antragsgegner hat in der Zeit von Oktober 2004 bis März 2005 ein Gesamtnettoeinkommen (inklusive Krankengeld) von EUR 1.751 ohne anteilsmäßige Sonderzahlungen bezogen. Vom bis und vom bis befand er sich in Spitalspflege. Infolge der Inanspruchnahme lediglich der allgemeinen Gebührenklasse (statt Sonderklasse) erhielt er von einer privaten Krankenzusatzversicherung Taggeld von insgesamt EUR 15.904 ausbezahlt.

Der Antragsgegner ist für ein weiteres 1991 geborenes Kind sorgepflichtig.

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines einmaligen Alimentationsbetrags von EUR 2.282 für mj. AAA ***** und von EUR 1.978 für mj. BBB ***** zu verpflichten. Durch eine plötzlich notwendig gewordene Übersiedlung im Sommer 2004, wobei die Adaptierungskosten der gesamten Wohnung zwischen EUR 16.000 und 20.000 betragen hätten und Investitionen unter anderem für ein komplett neues Kinderzimmer erforderlich gewesen seien, bestehe ein erhöhter Bedarf. Dem Antragsgegner sei von seiner Privatversicherung für einen Krankenhausaufenthalt Taggeld im Gesamtbetrag von EUR 15.904 ausbezahlt worden, an dem die Kinder anteilsmäßig teilhaben sollten.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des beantragten Alimentationsbetrages an die Antragsteller in vier monatlichen Teilbeträgen.

Unterhalt sei auch von nicht unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zu zahlen. Bei einem stationären Aufenthalt eines Unterhaltspflichtigen sei nicht nur die Höhe des Krankengelds der Bemessung zugrunde zu legen, sondern auch jene geldwerte Leistung, die der Unterhaltspflichtige zusätzlich durch den stationären Aufenthalt erhalte oder sich erspare. Vorliegendenfalls seien dies die von der Versicherung ausbezahlten Taggelder. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage seien nur solche Einnahmen, die zur Abgeltung effektiver Auslagen oder dem Ausgleich bestimmten Mehraufwandes dienten, sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben und solche Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde. Dem Antragsteller sei das von der Krankenversicherung ausbezahlte Taggeld zur freien Verfügung gestanden. Davon in Abzug zu bringen sei die jährliche Versicherungsprämie von EUR 689,44, sodass letztlich ein bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigungswürdiger Betrag von EUR 15.214,56 verbleibe. Die Minderjährigen hätten einen erhöhten Bedarf glaubwürdig dargelegt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab.

Rechtlich führte es aus, dass unter Einkommen eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich alles zu verstehen sei, was diesem, sei es an Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukomme, sofern gesetzliche Bestimmung die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschlössen.

Eine der Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein, führe noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies könne jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken solle, sodass jene Teil der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Dies treffe auf einen Schmerzengeldanspruch zu, der keine Entgeltersatzfunktion habe. Es solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren bzw einen Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste oder muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner durch den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung die Möglichkeit Sonderklasse bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch zu nehmen. Wenn er diese Möglichkeit nicht ergreife, habe er Anspruch auf Auszahlung eines Krankenhaus-Taggeldes in Höhe von EUR 143. Dieses Krankenhaus-Taggeld habe die gleiche Funktion wie das einem Verletzten ausbezahlte Schmerzengeld. Durch dieses Taggeld würden dem Patienten die in der Sonderklasse gebotenen Annehmlichkeiten finanziell ersetzt. Das Krankenhaus-Taggeld habe daher ebenso wie das ausbezahlte Schmerzengeld keine Entgeltersatzfunktion und sei demnach aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Ausgehend davon mangle es an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters zur Aufbringung der beantragten Leistungen.

Im Übrigen seien Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung kein Sonderbedarf.

Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das, nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (10 Ob 2416/96h; 3 Ob 2200/96t; JBl 1997, 647 ua). Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (EvBl 2000/114; ÖA 2001, 312; ÖA 2002, 257; EF 95.500). Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen; im Übrigen bewirkt eine mit der Einkommensleistung verbundene Zweckbestimmung für sich noch nicht zwingend das Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (SZ 65/126; ÖA 1993, 145; ÖA 1995, 58; 3 Ob 194/97v); dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, sodass jene Teile der Einkünfte die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben (EvBl 1992/27; 6 Ob 635/93). Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, dass ähnliches auf einen Schmerzengeldanspruch zutreffe (6 Ob 615/94). Dieser solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren, ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Das Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen. Es sei daher ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (in diesem Sinn auch 8 Ob 1/05p; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 229/3). Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass für das hier gegenständliche, aufgrund einer privaten Krankenzusatzversicherung bezahlte Krankenhaus-Taggeld ähnliche Erwägungen zu gelten haben. Den Rechtsmittelwerbern ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Versicherten ein Wahlrecht zwischen Inanspruchnahme der Sonderklasse und der Ausbezahlung des Taggeldes zukommt. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Versicherte dieses Wahlrecht im Sinn des Verzichtes auf Übernahme der Kosten der Sonderklasse ausübe, das Taggeld als „Geldeinkommen" in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, „dass der Aufenthalt in der allgemeinen Klasse gegenüber der Sonderklasse bereits Schmerzen verursache bzw ideellen oder immateriellen Schaden verursache der für das Taggeld abgegolten werden solle", ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Offensichtlicher Zweck der vom Antragsgegner abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung ist zumindest auch die Kostenübernahme für die Verschaffung jener Annehmlichkeiten, die dem Versicherten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt nicht zu teil werden. In diesem Zusammenhang kann nicht wesentlich sein, ob die Leistung des Privatversicherers durch die Übernahme der Kosten der Sonderklasse oder die Ausbezahlung des Krankenhaus-Taggeldes erfolgt. Auch das Taggeld soll nämlich den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen sich auf angemessene, seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Weise Annehmlichkeiten zu verschaffen, die über die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse deutlich hinausgehen. Ähnlich wie beim Schmerzengeld liegt daher die Zweckwidmung dieser Art der privaten Krankenzusatzversicherung darin, die mit der Krankheit und dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene psychische und physische Beeinträchtigung durch die Versicherungsleistung wenigstens partiell ausgleichen bzw zu mindern. In welcher Form der Versicherungsnehmer eine diesbezügliche „Unbill" kompensiert, ist nicht entscheidend, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prämie für eine derartige Krankenzusatzversicherung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann (Neuhauser in Schwimann ABGB³ § 140 Rz 63).

Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der 1. mj AAA Z*****, 2. mj BBB Z*****, beide vertreten durch CCC Z*****, diese vertreten durch Pieler & Pieler Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner DDD B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (EUR 4.260), über den Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , AZ 8 Ob 140/05d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , AZ 8 Ob 140/05d, wird dahin berichtigt, dass im Spruch die Wortfolge „die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen" zu entfallen hat.

Der letzte Absatz der Begründung wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der im Spruch angeführten Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners zurück, da diese erst am zur Post gegeben worden war, obwohl der Revisionsrekurs dem Antragsgegner bereits am zugestellt worden war. Die Zurückweisung erfolgte, da sich über dem, auf der Revisionsrekursbeantwortung angebrachten Eingangsstempel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, der Vermerk befindet „PA v. 7/12/05" also davon auszugehen war, dass die Postaufgabe am somit verspätet erfolgt war.

Der Antragsgegner beantragt den Beschluss vom dahin zu berichtigen, dass die Revisionsrekursbeantwortung nicht als verspätet zurückgewiesen werde, da die Revisionsrekursbeantwortung bereits am zur Post gegeben worden sei. Diesbezüglich legte er die mit einem Aufgabeschein vom versehene Kopie der Revisionsrekursbeantwortung vor.

Da es sich bei dem durch die Kanzlei des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erfolgten Vermerk „Postaufgabe vom " daher um ein offenkundiges Versehen iSd § 419 ZPO iVm § 430 ZPO handelt, war dem Berichtigungsantrag Folge zu geben.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit rechtzeitig, weshalb der letzte Absatz der Begründung durch den Hinweis auf § 101 Abs 2 AußStrG, wonach im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet, zu ersetzen ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der 1. (vormals) mj AAA Z***** und des 2. mj BBB Z*****, gegen den Antragsgegner DDD B*****, wegen Unterhalt, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Im Kopf den im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom und , jeweils AZ 8 Ob 140/05d, wird nachträglich die Anonymisierung der Vornamen der Beteiligten angeordnet.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurde dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge gegeben und die Revisionsrekursbeantwortung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom in Bezug auf die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung berichtigt. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung der Vornamen der beteiligten Personen.

Am wandte sich die Kindesmutter fernmündlich an den Obersten Gerichtshof und beschwerte sich, dass die Doppelvornamen der Kinder im Kopf nicht anonymisiert seien. Jeder wisse, um welche Personen es sich mit diesen Vornamen und dem Familiennamen Z***** handle. Sie bezog sich dabei erkennbar auf die Veröffentlichung der beiden Beschlüsse im RIS.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung hat die Kindesmutter nicht gestellt. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Wiedergabe der Vornamen in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist (vgl 4 Ob 101/09w jusIT 2009/117 [Mader] = EvBl 2010/18 [Konecny]; 6 Ob 53/17p).

2. Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf (vgl 14 Os 103/02; 12 Ns 29/18p; RIS-Justiz RS0132058, RS0125183 [T5]; RS0132182).

3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (4 Ob 101/09w unter Hinweis auf ErläutRV 525 BlgNR 21. GP). Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des Obersten Gerichtshofs üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. Unter Umständen kann es aber notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere dann, wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind (vgl Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof3 [2017] § 15 OGHG Anm 7 [127]; RIS-Justiz RS0125183 [T6]). Im vorliegenden Fall besitzen sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder seltene Vornamen, dies zudem jeweils als Doppelvornamen. Damit ist es erforderlich, auch die Vornamen einer Anonymisierung zuzuführen. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bleibt gewährleistet.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00140.05D.0126.001
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-92828