OGH vom 19.12.2018, 8Ob140/05d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der 1. (vormals) mj AAA Z***** und des 2. mj BBB Z*****, gegen den Antragsgegner DDD B*****, wegen Unterhalt, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Im Kopf den im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom und , jeweils AZ 8 Ob 140/05d, wird nachträglich die Anonymisierung der Vornamen der Beteiligten angeordnet.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurde dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge gegeben und die Revisionsrekursbeantwortung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom in Bezug auf die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung berichtigt. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung der Vornamen der beteiligten Personen.
Am wandte sich die Kindesmutter fernmündlich an den Obersten Gerichtshof und beschwerte sich, dass die Doppelvornamen der Kinder im Kopf nicht anonymisiert seien. Jeder wisse, um welche Personen es sich mit diesen Vornamen und dem Familiennamen Z***** handle. Sie bezog sich dabei erkennbar auf die Veröffentlichung der beiden Beschlüsse im RIS.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1. Einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung hat die Kindesmutter nicht gestellt. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Wiedergabe der Vornamen in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist (vgl 4 Ob 101/09w jusIT 2009/117 [Mader] = EvBl 2010/18 [Konecny]; 6 Ob 53/17p).
2. Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf (vgl 14 Os 103/02; 12 Ns 29/18p; RIS-Justiz RS0132058, RS0125183 [T5]; RS0132182).
3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (4 Ob 101/09w unter Hinweis auf ErläutRV 525 BlgNR 21. GP). Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des Obersten Gerichtshofs üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. Unter Umständen kann es aber notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere dann, wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind (vgl Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof3 [2017] § 15 OGHG Anm 7 [127]; RISJustiz RS0125183 [T6]). Im vorliegenden Fall besitzen sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder seltene Vornamen, dies zudem jeweils als Doppelvornamen. Damit ist es erforderlich, auch die Vornamen einer Anonymisierung zuzuführen. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bleibt gewährleistet.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00140.05D.1219.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
VAAAD-92828