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OGH vom 19.08.2011, 12Os59/11k (12Os60/11g)

OGH vom 19.08.2011, 12Os59/11k (12Os60/11g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 144/10t des Landesgerichts Leoben, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 12 Os 59/11k, 12 Os 60/11g-4, wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz im zweiten Absatz auf Seite 6 anstelle „Demnach ist, wenn schon nach ihrem Inhalt ...“ zu lauten hat:

„Insbesondere dann, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann ( Spenling , WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 54)“.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung von Schreibfehlern in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof stützt sich auf die analoge Anwendung von § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO.