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OGH vom 22.12.2010, 9ObA117/10m

OGH vom 22.12.2010, 9ObA117/10m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin M*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.706,53 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 4.292,22 EUR) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 78/10k-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Austritt:

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, dass eine schlüssige Austrittserklärung nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an einer auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RIS Justiz RS0014490). Da die Klägerin ein solches Verhalten wenn überhaupt nur gegenüber dem Beschäftiger an den Tag gelegt, der beklagten Überlasserin als ihrer Vertragspartnerin aber anlässlich eines noch am selben Tag geführten Telefongesprächs eine solche Absicht nicht kundgetan hatte, ist die Rechtsauffassung, dass ein wirksamer Austritt nicht vorliegt, jedenfalls vertretbar.

Zu einer allfälligen Entlassung:

Die Beklagte hat eventualiter vorgebracht, dass ihr Schreiben vom (Beilage ./F) auch als Entlassungsschreiben gewertet werden könne, wobei die Klägerin zwei Entlassungsgründe gesetzt habe (AS 41): Erstens habe sie die Überlassungsmitteilung (§ 12 AÜG) durch die handschriftlich hinzugefügte Einschränkung auf einen bestimmten Beschäftigerbetrieb gefälscht; zweitens habe sie im Beschäftigerbetrieb offen den Terminkalender eines Überlasser-Konkurrenzunternehmens verwendet. „Diese beiden“ Entlassungsgründe seien nachträglich hervorgekommen.

Wenn das Berufungsgericht diesem Vorbringen nicht auch die Geltendmachung des Entlassungsgrundes der Arbeitsverweigerung entnehmen konnte, gibt dies keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln. Da diesbezüglich eine unzulässige Neuerung vorliegt, darf auf diese nicht weiter eingegangen werden.

Die Behauptung, dass die Verwendung des Kalenders eines Konkurrenzunternehmens ein Entlassungsgrund sein könne, hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht.

Es ist weiters vertretbar, auch in der Änderung der Überlassungsmitteilung durch die Klägerin keinen Entlassungsgrund zu sehen. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Klägerin diese Urkunde vorsätzlich zu Beweiszwecken fälschen wollte. Als mindestens ebenso plausibel hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise aufgezeigt, dass der handschriftliche Vermerk auf der Kopie nur der Wiedergabe der subjektiven Meinung der Klägerin dienen sollte, nur einem von zwei gesellschaftlich verflochtenen, mit sehr ähnlichen Firmen versehenen Unternehmen zugeteilt zu sein.

Letztlich ist es eine nicht revisible Frage des Einzelfalls, ob die Zahlungsverzögerung auf einer (un )vertretbaren Rechtsansicht beruht und daher Zinsen nach § 49a ASGG zuzusprechen sind oder nicht (RIS-Justiz RS0116030 [T1]).

Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.