OGH vom 17.12.2012, 9ObA104/12b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nina Maria L*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen 6.036,24 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 16/12i 40, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 17 Cga 62/10a 36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin nach § 17 Abs 2 BAG Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs hat, ist zutreffend, sodass es ausreicht auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Übrigen ist die Rechtsrüge der Revision nicht weiter ausgeführt.
Zu den Ausführungen der Revision zu § 17 Abs 2 BAG ist ergänzend auf die am selben Tag wie die Entscheidung des Berufungsgerichts ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 17/12a zu verweisen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof unter anderem zu § 17 Abs 2 BAG Folgendes festgehalten:
„3.2 Der hier zu beurteilende Lehrberuf ist jener des Bürokaufmanns/der Bürokauffrau. Wie schon erwähnt, bestehen für diesen Lehrberuf eine Reihe von Kollektivverträgen. Dabei handelt es sich um kollektive Regelungen für den gleichen Lehrberuf. Die Heranziehung dieser kollektiven Bestimmungen zur Höhe der Lehrlingsentschädigung ist im Gesetz zwingend angeordnet, wobei dann, wenn mehrere (lehrberufsgleiche) Kollektivverträge in Betracht kommen, auf den sachnächsten branchennahen Kollektiv abzustellen ist.“
Bereits in dieser Entscheidung wurde ausdrücklich auch auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs abgestellt, jedoch dann ein hier nicht in Betracht kommender Kollektivvertrag als sachnäher beurteilt. Dass ein anderer als der hier angenommene Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs „sachnäher“ wäre, führt die Beklagte gar nicht konkret aus, ebensowenig, dass im Rahmen dieses Kollektivvertrags konkret eine niedrigere Einstufung vorhanden und zu wählen wäre.
Dass das Berufungsgericht auf diesen Allgemeinen Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs abgestellt hat, ergibt sich nicht nur aus seiner Begründung, sondern auch aus der dieser zugrundegelegten Berechnung der Klägerin (vgl etwa ON 23).
Die von der Beklagten relevierte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils und des erstgerichtlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint und kann dementsprechend vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (vgl RIS Justiz RS0042963; RS0043111).
Insgesamt war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 50 und 41 ZPO.