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OGH vom 22.08.2019, 15Os78/19p

OGH vom 22.08.2019, 15Os78/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michiel S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 606 Hv 3/19g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michiel S***** der Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter Fall SMG (A./I./1./) und nach § 31a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./2./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall SMG (B./I./1./) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (B./I./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

A./ einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cathin,

1./ am in M***** in seinem Gepäck versteckt nach Österreich eingeführt, und zwar 43 kg „Kathsträucher“ (US 12: Zweigspitzen und junge Blätter) mit einem Wirkstoffgehalt von 28,81 g Cathin;

2./ am in W***** Liibaan A***** und Liibaan Ab***** überlassen, und zwar rund 28 kg „Kathsträucher“ mit einem Wirkstoffgehalt von 18,76 g Cathin;

B./ Suchtgift, nämlich Cathinon,

1./ am in M***** in seinem Gepäck versteckt nach Österreich eingeführt, und zwar 43 kg „Kathsträucher“ mit einem Wirkstoffgehalt von 1,105 g Cathinon;

2./ am in W***** Liibaan A***** und Liibaan Ab***** überlassen, und zwar rund 28 kg „Kathsträucher“ mit einem Wirkstoffgehalt von 0,7196 g Cathinon.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gesundheitswesen zum Beweis dafür, dass „die transportierte Menge die Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz nicht überschritten hat“ (ON 49 S 23), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert.

Denn der Antrag ließ nicht erkennen, weshalb der diesbezügliche Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) unbestimmt oder sonst mangelhaft sein und ein zu bestellender Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. Dieser Untersuchungsbericht bezog sich im Übrigen nicht
– wie von der Beschwerde offenbar angenommen – auf „die harten Stängel und großen Blätter“, sondern auf jene Zweigspitzen und jungen Blätter, die als Rauschmittel konsumiert werden (vgl dazu die Lichtbilder ON 2 S 97 ff und ON 39 S 5).

Die Konstatierungen zu Art und Menge des psychotropen Stoffes sowie des Suchtgifts wurden von den Tatrichtern – logisch und empirisch mängelfrei – auf den Sicherstellungsbericht und den als unbedenklich qualifizierten Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) gegründet (US 10; Z 5 vierter Fall). Die Aussagen des Angeklagten, wonach nur die jungen kleinen Blätter konsumierbar seien und 95 % der Kath-Pflanze weggeschmissen würden (ON 49 S 13) und das „Kath von Äthiopien […] nicht so stark“ sei (ON 49 S 14), standen diesen Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (Z 5 zweiter Fall).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) weiters die Verantwortung des Angeklagten wiederholt sowie spekulativ annimmt, dass es sich bei dem eingeführten Pflanzenmaterial um „Pflanzenstängel und große Blätter“ gehandelt habe, und davon ausgehend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Überschreitung der Grenzmenge bekämpft, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00078.19P.0822.000

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