OGH vom 19.09.2017, 15Os78/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel P***** wegen des Vergehens der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 St 40/16s der Staatsanwaltschaft Graz, über den Antrag des Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 15 St 40/16s (nunmehr einbezogen zu AZ 9 St 133/16x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Daniel P***** wegen des Verdachts der Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft das Landesamt für Verfassungsschutz, den Beschuldigten zu vernehmen.
Nachdem ein Ladungsversuch erfolglos geblieben war und der Beschuldigte auch telefonisch nicht erreicht werden konnte, versuchten die Beamten, ihm die Ladung unmittelbar an seinem Arbeitsplatz zu übergeben. Da das Firmengelände nur unter Aufsicht betreten werden darf, wurde der Beschuldigte in Begleitung von Mitarbeitern der Werkssicherheit kontaktiert, wobei er sowohl die Annahme der Ladung als auch die Vereinbarung eines Termins verweigerte.
Mit Einspruch vom beantragte Daniel P***** – soweit hier von Bedeutung – festzustellen, dass er durch den Versuch der unmittelbaren Übergabe der Ladung an seinem Arbeitsplatz in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft legte den Einspruch dem Haft und Rechtsschutzrichter zur Entscheidung vor, der diesen mit Beschluss vom abwies.
Der dagegen erhobenen, ausschließlich gegen die „Art der Kontaktaufnahme“ gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 1 Bs 108/16s, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Mit Antrag gemäß § 363a StPO per analogiam (RISJustiz RS0122228) begehrt der Beschuldigte nunmehr die Erneuerung „des Strafverfahrens 9 St 133/16x, Staatsanwaltschaft Klagenfurt“. In seinem Erneuerungsantrag releviert er eine Verletzung der Art 6 Abs 1 und Abs 2 sowie Art 8 MRK und weiterer „verfassungsrechtlich garantierter Rechte“, weil „zur Ladung eine gesetzwidrige Variante gewählt“ worden sei.
Die Bestimmung des § 363a StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an (RISJustiz RS0128957). Soweit der Antrag auf Erneuerung „des Strafverfahrens 9 St 133/16x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt“ gerichtet ist, verfehlt er daher von vornherein sein Ziel.
Weiters hat ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – gerichtliche Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0124359).
Indem der Beschwerdeführer vorliegend nur die Art der Zustellung der Ladung durch die Polizei kritisiert, spekulativ behauptet, durch die „Vorführung“ (gemeint: die Kontaktaufnahme der Kriminalbeamten über den Sicherheitsdienst) gelte er an seinem Arbeitsplatz als Verbrecher, und die Entscheidung des Oberlandesgerichts als rechtlich verfehlt bezeichnet, ohne aber nachvollziehbar einen Bezug zum reklamierten Grundrecht des Art 8 MRK (vgl zu den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen für einen Schutz des guten Rufs durch Art 8 MRK Meyer-Ladewig/Nettesheim/vonRaumer, EMRK4 Art 8 Rz 43) herzustellen und insofern einen Rechtsfehler prozessförmig aufzuzeigen (vgl zu den Anforderungen RISJustiz RS0128393), wird er den Antragserfordernissen nicht gerecht.
Zudem kann der Oberste Gerichtshof erst nach Rechtswegerschöpfung angerufen werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl RISJustiz RS0122737 [T13]), soll dem Staat doch materiell Gelegenheit gegeben werden, die behauptete Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (zur Rechtswegerschöpfung vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK6§ 13 Rz 28 ff, 36 ff).
Der Erneuerungswerber hat aber weder in seinem Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) noch in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz eine Verletzung von Art 6 Abs 1 oder Abs 2 MRK oder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (der Sache nach Art 14 MRK; vgl auch Art 1 12. ZPMRK) auch nur der Sache nach geltend gemacht, sodass sich der Antrag auch insoweit als unzulässig erweist.
Im Übrigen vermag der Antrag nicht darzulegen, weshalb der Beschuldigte durch die in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK oder auf Wahrung der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK verletzt worden sein sollte. Nichts anderes gilt für die unsubstantiierte Behauptung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, enthält der Antrag doch kein Vorbringen, aus welchem Grund „das Gesetz“ „beim Beschuldigten unsachlich differenziert“ und „Willkür“ geübt worden sein soll.
Der Antrag war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00078.17K.0919.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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