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OGH vom 23.08.1995, 9ObA103/95

OGH vom 23.08.1995, 9ObA103/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Kloiber und Dr.Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Peter K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 499.920,-- S sA, infolge Rekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 14/95-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 9 Cga 274/93s-48, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am kam der Beklagte um ca. 1,35 Uhr auf der Bundesstraße B 10 in der Nähe von Nickelsdorf mit dem von ihm gelenkten, bei der klagenden Partei vollkaskoversicherten PKW Marke Jaguar, Kennzeichen W *****, seiner Dienstgeberin Ö***** GmbH von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen am linken Fahrbahnrand stehenden Baum. Hiebei wurde der Insasse des PKW Michael S***** verletzt. Für den am PKW entstandenen Sachschaden wurde von der klagenden Partei an die Dienstgeberin des Beklagten ein Betrag von 499.920,-- S gezahlt.

In einem wegen des Unfalls eingeleiteten Strafverfahren wurde der Beklagte mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 5, 99 StVO schuldig erkannt, da er sich gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Im Vorprozeß zu 21 C 21/90d des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien begehrte die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des PKW vom Beklagten den Ersatz der von ihr an Michael S***** und andere Geschädigte geleisteten Schadenersatzzahlungen von 21.489,-- S mit der Begründung, der Beklagte habe den Alkotest verweigert und dadurch seine Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verletzt. Das Berufungsgericht änderte - nach Beweiswiederholung - das abweisende Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es stellte fest, der Beklagte habe deutliche Anzeichen von Alkoholisierung aufgewiesen. Der Postenkommandant habe ihn mehrmals aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen und ihn auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Der Beklagte habe dies mit der Begründung verweigert, keinen Alkohol konsumiert zu haben. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht im Vorprozeß, daß die klagende Partei gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB leistungsfrei sei, weil der Beklagte durch seine Weigerung, den Alkotest durchführen zu lassen, bewußt den Sachverhalt zu verschleiern versucht habe.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz des von ihr im Rahmen der Vollkaskoversicherung des PKW an die Dienstgeberin des Beklagten gezahlten Betrages von 499.920,-- S. Der Beklagte sei im Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen, sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe darüber hinaus die Obliegenheit nach Art 5 Z 3.1. der AFIB dadurch verletzt, daß er sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Letzteres sei durch einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung nach durchgeführtem Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 5 Abs 1 und 99 StVO festgestellt worden. In der Tagsatzung vom (AS 219) brachte die klagende Partei ergänzend vor, daß sich das grobe Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls auch daraus ergebe, daß er die absolut zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, nicht auf Sicht gefahren sei, ihm eine Reaktionsverspätung bzw. ein Nichtreagieren anzulasten sei und eine Fehlreaktion auch darin zu erblicken sei, daß er das Fernlicht nicht eingeschaltet gehabt habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er sei weder alkoholisiert gewesen noch von den Beamten dezidiert zur Atemluftprobe aufgefordert worden. Wenn er überhaupt hafte, sei die Haftung durch das DHG beschränkt. Schließlich sei die Klagsforderung verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, der vom Beklagten gelenkte PKW sei am Ende einer wenig gekrümmten Rechtskurve durch eine plötzlich auftretende vereiste Stelle auf der ansonsten trockenen Fahrbahn ins Schleudern geraten. Die Schleudereinsatzgeschwindigkeit habe 89 bis 112 km/h betragen; eine Überschreitung der für die Freilandstraße geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h könne daher weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Die Rechtskurve, in der sich der Unfall ereignet habe, könne bei trockener Fahrbahn auch mit mehr als 100 km/h stabil durchfahren werden. Der Beklagte habe knapp vor dem Unfall Abblendlicht eingeschaltet, da zeitweise Gegenverkehr geherrscht habe. Der Beklagte sei beim Unfall nicht verletzt worden, habe sich aber in einem Schockzustand befunden. Der weitere Insasse des PKW Michael S***** habe bei dem Unfall eine Brustkorbprellung, einen Bruch des kleinen Fingers der linken Hand und blaue Flecken durch den Sicherheitsgurt erlitten.

Der Beklagte, der von einem Autofahrer nach Nickelsdorf gebracht worden sei, habe den Gendarmerieposten versperrt und unbesetzt vorgefunden und daraufhin versucht, von einer Wechselstube aus die Gendarmerie zu verständigen. Der Beklagte habe dem Gendarmeriepostenkommandanten den Unfallhergang geschildert und ihm mitgeteilt, daß er einen Schock erlitten habe sowie daß Michael S***** verletzt worden sei. Sodann sei der Postenkommandant mit dem Beklagten und Michael S***** zum Unfallsort gefahren, um Dokumente aus dem Fahrzeug zu bergen. Nach Rückkehr zum Gendarmerieposten habe der Postenkommandant erklärt, man werde einen "Test" machen. Der Beklagte sei der Meinung gewesen, es werde ohnehin ein Arzt kommen und habe sich nicht geweigert, einen Alkotest durchführen zu lassen. Der Beklagte sei nicht alkoholisiert gewesen. Am Abend vor dem Unfall habe ein Geschäftsessen in Budapest stattgefunden, bei dem der Beklagte keinen Alkohol getrunken habe. Nicht festgestellt werden könne, daß der Beklagte durch Übermüdung oder andere Umstände in seiner Konzentration beeinträchtigt gewesen sei.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die klagende Partei nicht gemäß § 61 VersVG leistungsfrei sei, weil der Beklagte den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe; überdies habe er die Vornahme eines Alkotests nicht vorsätzlich verweigert.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Erstgericht die Bindung an das im Vorprozeß ergangene Urteil außer acht gelassen habe, ohne allerdings darzulegen, hinsichtlich welcher Umstände eine derartige Bindung gegeben sei; schon deswegen sei das Ersturteil aufzuheben. Darüber hinaus habe das Erstgericht weder die Länge der vor der späteren Unfallsstelle vereisten Fahrbahn festgestellt, noch Feststellungen darüber getroffen, in welcher Entfernung vor der Unfallsstelle der Beklagte mit seinem PKW ins Schleudern geraten sei. Darüber hinaus sei die Feststellung, der Beklagte habe ziemlich knapp vor dem Unfall das Abblendlicht eingeschaltet, da zeitweise Gegenverkehr geherrscht habe und deswegen immer wieder zwischen Abblendlicht und Fernlicht gewechselt werden mußte, nicht ausreichend begründet. Schließlich hätten beide an der Urteilsfällung beteiligten fachkundigen Laienrichter vom Beklagten und einer dieser Laienrichter von zwei Zeugen keinen unmittelbaren Eindruck gewinnen können, da sie nicht bei den Tagsatzungen, bei denen die Vernehmungen erfolgt seien, zugegen gewesen seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht wendet sich der Rekurswerber allerdings gegen die Berechnung der Verjährungsfrist. Gemäß § 902 Abs 1 ABGB ist bei Berechnung von Fristen grundsätzlich der Tag nicht mitzuzählen, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Diese Regelung gilt insbesondere auch für alle Verjährungs- und Ausschlußfristen (Reischauer in Rummel ABGB2 I § 902 Rz 1 mwH).

Da sich der Beklagte auf die Verjährung berufen hat, ist nicht nur die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB, sondern jedenfalls auch die kürzere Frist des § 6 DHG zu beachten, die auch gilt, wenn ein Dritter die Schadenersatzforderung gegen den Dienstnehmer durch Legalzession erworben hat (siehe Kerschner DHG § 6 Rz 2; Dirschmied DNHG3 § 6 Erl 2.3, jeweils mwH). Da im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Frist nach § 6 DHG längst verstrichen war, können von der klagenden Partei nur auf grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens beruhende Ersatzansprüche des Dienstgebers des Beklagten geltend gemacht werden. Da die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles unabhängig von einer Verletzung der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit gemäß § 61 VersVG begründet und andererseits die klagende Partei auch bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten nach Ablauf der Frist gemäß § 6 DHG nur mehr für den Dienstgeber grob fahrlässig zugefügte und diesem von ihr ersetzte Schäden Regreß nach § 67 VersVG nehmen kann, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Aufklärungspflicht verletzt hat.

Obwohl es sich daher erübrigt, das Problem der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß bezüglich dieser Frage zu behandeln, muß doch darauf eingegangen werden, weil das Berufungsgericht zwar die Bindung bejaht, es aber unterlassen hat, den Umfang dieser Bindung zu präzisieren und es daher im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung nicht ausgeschlossen ist, daß es auch eine Bindung bezüglich der Alkoholisierungsanzeichen beim Beklagten annimmt.

Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur bei - hier fehlender - Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (JBl 1990, 52). Es entspricht ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre, daß die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen nicht in Rechtskraft erwächst (EFSlg 55.153; JBl 1984, 189; RZ 1990/109; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94; 9 Ob 501/95 = JBl 1995, 458 [zust. Oberhammer]; Fasching ZPR2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger Komm ZPO § 411 Rz 10, Klicka, Bindungswirkung bei einfacher Nebenintervention und Streitverkündung RZ 1990, 2 ff [3 f]; Frauenberger in JBl 1994, 483 ff [484]). Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, daß die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde (EFSlg 55.153; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94, JBl 1995, 458). Durch eine entsprechende Bewertung des Zwischenfeststellungsantrages kann auch vermieden werden, daß eine Bindung an das Ergebnis eines Vorprozesses mit wesentlich geringerem Streitwert und dementsprechend eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eintritt (vgl Klicka aaO 4). Gegenstand des Vorprozesses war der gemäß §§ 20 KHVG und 158 f VersVG auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzanspruch der durch den Unfall geschädigten Dritten gegenüber dem im Rahmen der Haftpflichtversicherung als berechtigten Lenker mitversicherten Beklagten; die Frage, ob der Beklagte Zeichen von Alkoholisierung aufwies, bildete lediglich ein Sachverhaltselement im Rahmen der Beurteilung der Vorfrage, ob er durch Verweigerung des Alkotests die ihn als Mitversicherten treffende Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB verletzt hatte. Da Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, hätte im Vorprozeß über Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei - unter der Voraussetzung eines über den Rechtsstreit hinausgehenden rechtlichen Interesses - nur die - gemäß § 8 Abs 3 AKHB betraglich begrenzte - Leistungsfreiheit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, nicht aber die Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen oder gar der Umstand, daß der Beklagte Anzeichen von Alkoholisierung zeigte, festgestellt werden können. Da die Ersatzpflicht des Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, sondern aus dem Übergang der Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger nach § 67 VersVG abgeleitet wird - durch Art 6 KKB wird der Forderungsübergang gegenüber dem berechtigten Lenker lediglich auf Fälle eingeschränkt, in denen auch dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit eingewendet werden könnte -, wäre nicht einmal eine aufgrund eines zulässigen Zwischenfeststellungsantrages im Vorprozeß getroffene Feststellung über die Leistungsfreiheit der klagenden Partei präjudiziell. Es kommt daher jedenfalls auch nicht der Sonderfall der Präjudizialität eines im Gesetz begründeten Sachzusammenhanges zwischen den beiden Begehren in Frage, der so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten würden (SZ 55/74; RZ 1989/96; 1 Ob 536/94).

Die Feststellung der Alkoholisierung im Vorprozeß hindert das Gericht daher nicht, über diese im vorliegenden Verfahren zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebrachte Tatsache andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (siehe JBl 1984, 489; ZVR 1994/153; Fasching aaO Rz 1520; Rechberger aaO Rz 10; Klicka aaO 3).

Abgesehen davon, daß im Fall einer Bindung die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches nicht in Frage käme und daher die Aufhebung verfehlt wäre (siehe SZ 48/142; SZ 55/74), ist die vom Berufungsgericht angenommene Bindung an die Vorentscheidung nicht gegeben.

Wie oben ausgeführt, ist für die Lösung des vorliegenden Falles allein entscheidend, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da es im vorliegenden Fall um die Verletzung einer Sorgfaltsverbindlichkeit des Beklagten geht (siehe Kerschner aaO § 2 Rz 24), hat der nach § 1296 ABGB mit dem Beweis belastete Geschädigte jenen Sachverhalt zu beweisen, der rechtlich als objektiv extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu qualifizieren ist (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 II § 1324 Rz 7; JBl 1993, 315). Die klagende Partei hat neben der Alkoholisierung des Beklagten und der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit auch noch die Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Reaktionsverspätung bzw das Unterlassen einer Reaktion und das Fahren mit Abblend- statt mit Fernlicht behauptet (AS 219).

Was die Alkoholisierung betrifft, sei darauf hingewiesen, daß nicht nur keine Bindung an die Beweisergebnisse des Vorprozesses besteht, sondern darüber hinaus anders als im Vorprozeß die klagende Partei die Beweislast dafür trifft, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt alkoholisiert war.

Schließlich ist zu bemerken, daß es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keinen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze und damit keinen die Aufhebung des Ersturteils rechtfertigenden Verfahrensmangel bildete, wenn sich das Erstgericht bei Änderung der Senatszusammensetzung mangels gegenteiliger Anträge einer der Parteien mit einer Verlesung der bisherigen Aussagen gemäß §§ 412 und 281a ZPO begnügte.

Da das Berufungsgericht offenbar die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung vertrat, der Beklagte sei - im Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht - nicht nur bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles regreßpflichtig und die bisherigen Feststellungen zum Unfallshergang für eine Beurteilung dieser weitergehenden Haftung nicht für ausreichend erachtete, war dem Rekurs im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrages Folge zu geben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Behandlung der Berufung unter Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsauffassung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.