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VfGH vom 26.06.1998, B2506/96

VfGH vom 26.06.1998, B2506/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 7 Abs 3 EisenbahnenteignungsG idF StrukturanpassungsG 1995 mit E v , G372/97 ua, zumindest insoweit, als das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenbegehren abgewiesen wurde; Aufhebung der angefochtenen Bescheide zumindest in diesem Umfang.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer hat sich als Eigentümer betroffener Liegenschaften in einem Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit dem - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheid des - im Devolutionswege zuständig gewordenen - Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf - der Entscheidung in der Hauptsache (Enteignung und Enteignungsentschädigung) - vorgezogenen Ersatz der näherhin bezifferten Kosten für rechtsfreundliche Vertretung abgewiesen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Anwendung des § 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) ein Betrag in Höhe von

S 16.888,50 als Abgeltung von Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung zuerkannt.

2. In der auf Artikel 144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie in seinen Rechten wegen Anwendung der - seines Erachtens - verfassungswidrigen Bestimmung des § 7 Abs 3 EEG als verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung jenes Teiles des angefochtenen Bescheides, mit dem der auf Kostenersatz gerichtete Antrag vom abgewiesen wurde. Dieses Begehren ist, da die - nur isoliert betrachtet gänzliche - Abweisung des Kostenersatzbegehrens im ersten Teil des Spruches im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zuerkennung der Pauschalvergütung nach § 7 Abs 3 EEG im zweiten Teil des Spruches zu sehen ist, dahingehend zu verstehen, daß es auf Aufhebung des Bescheides gerichtet ist, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Nur dieser - sich aus einer Zusammenschau des Spruches ergebende - Teil des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

3. Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs 3 EEG auf

Artikel 18 Abs 1 B-VG verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat in einer Äußerung die Verfassungskonformität der Regelung des § 7 Abs 3 EEG ua. unter Hinweis darauf darzulegen versucht, daß eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs 3 EEG gesetzte Vertretungshandlungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen sei. Der Landeshauptmann von Steiermark, Bundesstraßenverwaltung, erstattete gleichfalls eine Äußerung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am beschlossen, § 7 Abs 3 EEG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140 B-VG zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom , G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung des § 7 Abs 3 EEG angewendet, und zwar auch hinsichtlich jenes Teiles des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, ohne daß des näheren darauf einzugehen war, daß die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs 3 EEG auf vor ihrem Inkrafttreten gesetzte Vertretungshandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig war (vgl. E. v. , G372/97 ua., S 14). Die belangte Behörde wird auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage über den Antrag auf Kostenersatz vom einen Ersatzbescheid zu erlassen und bei einem Kostenersatzzuspruch den Betrag der bereits rechtskräftig zugesprochenen Pauschalvergütung zu berücksichtigen haben.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
UAAAD-92636