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OGH vom 01.02.2011, 10ObS183/10z

OGH vom 01.02.2011, 10ObS183/10z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Ausgleichszulage (14.991,28 EUR), über den Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 30/10w 29, womit der Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 9 Cgs 120/08i 22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

2. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

S*****, die Gattin des Klägers, bezieht seit von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: Nebenintervenientin) eine Alterspension, zu der ihr eine Ausgleichszulage zum Familienrichtsatz gewährt wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom , AZ 34 Cgs 82/01z, wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: Beklagte) verpflichtet, dem damaligen und nunmehrigen Kläger (im Folgenden kurz: Kläger) rückwirkend ab eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Von dem für den Zeitraum vom bis entstandenen Nachzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 37.184,09 EUR wurde von der Beklagten ein Teilbetrag von 2.708,50 EUR an das Arbeitsmarktservice zur Deckung eines Ersatzanspruchs überwiesen. Der Restbetrag wurde an den Kläger ausbezahlt.

Mit Bescheid der Nebenintervenientin vom wurde die zur Pension der Gattin des Klägers gewährte Ausgleichszulage neu festgestellt und ein in der Zeit vom bis entstandener Überbezug an Ausgleichszulage von 14.991,28 EUR mit der Begründung zurückgefordert, dass der Kläger seit einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension habe.

Das Erstgericht gab mit Urteil vom , AZ 13 Cgs 25/06w, der von der Gattin des Klägers dagegen erhobenen Klage statt und sprach aus, dass der von der Nebenintervenientin erhobene Rückforderungsanspruch (gegenüber der Gattin des Klägers) nicht zu Recht bestehe. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger und seine Ehegattin in den Jahren 2002 bis 2005 einen gemeinsamen Haushalt führten und der Kläger erst im Juli/August 2005 aus der Ehewohnung ausgezogen ist. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung nicht berechtigt sei, weil der Gattin des Klägers keine Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom , AZ 7 Rs 157/07w, diese Entscheidung. Es verwies unter anderem darauf, dass es unstrittig sei, dass der Gattin des Klägers eine Ausgleichszulage in der von ihr bezogenen Höhe ab nicht gebührt hätte, wenn der Kläger bereits damals die später zuerkannte „Berufsunfähigkeitspension“ bezogen hätte. Die von der Nebenintervenientin gemäß § 296 Abs 4 ASVG angestrebte Aufrechnung mit der Pensionsnachzahlung des Klägers sei in diesem Verfahren nicht möglich, weil die Ehegattin des Klägers selbst keinen Anspruch auf eine Pensionsnachzahlung habe, weshalb die Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG ihr gegenüber nicht zur Anwendung kommen könne.

Über Ersuchen der Nebenintervenientin sprach die Beklagte in der Folge mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom gegenüber dem Kläger aus, dass die Nachzahlung an Erwerbsunfähigkeitspension mit einem Teilbetrag von 14.991,28 EUR gemäß § 76 GSVG zurückgefordert werde (Punkt 1.), diese Nachzahlung gegen den Überbezug an Ausgleichszulage der Ehegattin des Klägers für den Zeitraum vom bis in Höhe von 14.991,28 EUR gemäß § 296 Abs 4 ASVG aufgerechnet werde (Punkt 2.) und diese zu Unrecht erbrachte und zurückzuerstattende Nachzahlung gemäß § 71 Abs 1 Z 2 GSVG gegen den Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitspension ab mit monatlich 150 EUR aufgerechnet werde (Punkt 3.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage.

Die Beklagte verkündete der Nebenintervenientin den Streit, weil die von ihr vorgenommene Rückforderung der Nachzahlung in Höhe des Ausgleichszulagenüberbezugs und die von ihr erklärte Aufrechnung im rechtlichen und faktischen Interesse der Nebenintervenientin erfolgt seien.

Die Nebenintervenientin erklärte mit Schriftsatz vom ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten und begründete dies damit, dass sich die im gegenständlichen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung unmittelbar auch auf ihr Rechtsverhältnis auswirke. Es bestehe demnach ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention, da sich ihre Rechtslage durch ein Obsiegen der Beklagten deutlich verbessere.

Der Kläger beantragte daraufhin in der Tagsatzung am die Zurückweisung des Beitritts der Pensionsversicherungsanstalt als Nebenintervenientin mit der Begründung, dass diese kein rechtliches sondern nur ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der Beklagten habe.

Das Erstgericht sprach in der Folge mit Urteil vom aus, dass das von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid angesprochene Rückforderungs und Aufrechnungsbegehren nicht zu Recht bestehe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Nebenintervenientin rechtzeitig Berufung.

Der Kläger beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Das Berufungsgericht stellte die ihm vorgelegten Akten dem Erstgericht vorerst mit dem Auftrag zurück, über den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention zu entscheiden.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Antrag des Klägers, den Beitritt der Pensionsversicherungsanstalt als Nebenintervenientin zurückzuweisen, ab und erklärte die Nebenintervention für zulässig. Das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin bestehe darin, dass sie den öffentlich rechtlichen Auftrag habe, im Interesse der Versichertengemeinschaft allfällige Überbezüge einbringlich zu machen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und wies den Beitritt der Pensionsversicherungsanstalt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zurück. Es verwies auf die den Versicherungsträgern im Sozialversicherungsrecht eingeräumte Möglichkeit einer „trägerübergreifenden“ Aufrechnung. Dabei mache die den Überbezug einhebende Beklagte den Überbezug einer Ausgleichszulage, den sie für die Nebenintervenientin einhebe, nicht aus eigenem Recht geltend, sondern als Vertreter der begünstigten Stelle. Die Nebenintervenientin bleibe demnach Gläubigerin der Forderung, soweit die Einbringung für ihre Rechnung erfolge. Es könne aber von einem rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin nicht gesprochen werden, weil lediglich ein wirtschaftliches Interesse an einer entsprechenden Einhebung bestehe. Die öffentlich rechtlichen Verhältnisse der Nebenintervenientin würden dadurch nicht berührt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention eines Versicherungsträgers, der den (behaupteten) Überbezug einer Ausgleichszulage im Wege der sozialversicherungsrechtlich normierten Aufrechnung durch einen anderen Versicherungsträger gegen die Pensionsnachzahlung geltend mache, fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel zurück oder abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung ist zwar zulässig, aber verspätet.

Gemäß § 521a Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009, BGBl I 2009/13, ist der Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, nach Eintritt der Streitanhängigkeit zweiseitig. Anders als nach der früheren Rechtslage ist der Rekurs nach § 521a ZPO nunmehr also im Regelfall zweiseitig, soferne es sich nicht bloß um einen „verfahrensleitenden“ Beschluss handelt. Damit ist nach der neuen Rechtslage nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa den Beschluss über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zweiseitig (7 Ob 178/10t = RIS Justiz RS0125481 [T9]). Die Frist für die Rekurs und Revisionsrekursbeantwortung beträgt in diesem Fall nach § 521a Abs 1 und 2 ZPO idF der ZVN 2009 14 Tage. Der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am beim Erstgericht überreicht. Sie ist daher verspätet.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Die Nebenintervenientin macht im Wesentlichen geltend, der Sozialversicherungsträger habe im Sinne der hier gegenständlichen Bestimmungen des § 296 Abs 4 ASVG bzw § 153 Abs 4 GSVG einen Überbezug an Ausgleichszulage gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen, wenn durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage entstehe. Die Beklagte habe daher im Hinblick auf diese Rechtslage zu Recht gegenüber dem Kläger, dessen Nachzahlung an Pensionsleistung den Überbezug einer Ausgleichszulage durch seine Gattin zur Folge gehabt habe, eine Aufrechnung vorgenommen. Da der Überbezug einer Ausgleichszulage dadurch entstanden sei, dass der Gattin des Klägers seinerzeit der Familienrichtsatz gewährt worden sei, habe der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens in materiell rechtlicher Hinsicht unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Nach herrschender Rechtsprechung ist dieses von § 17 Abs 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse am Obsiegen einer Partei im Rechtsstreit regelmäßig gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS Justiz RS0035724). Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt vielmehr, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS Justiz RS0035638).

2. Im vorliegenden Fall beruft sich die Nebenintervenientin auf die nach den Bestimmungen des § 296 Abs 4 ASVG bzw § 153 Abs 4 GSVG bestehende Möglichkeit, Überbezüge an Ausgleichszulage, die durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung entstehen, gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Eine für die Vergangenheit zuerkannte Pension bzw durchgeführte Erhöhung der Pension mindert den Anspruch auf Ausgleichszulage. Ist diese bereits ausbezahlt worden, kann dieser Übergenuss an Ausgleichszulage gegen die auch dem anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zustehende Pensionsnachzahlung aufgerechnet werden.

Die Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG bzw § 153 Abs 4 GSVG lässt nicht nur die Aufrechnung gegen Pensionszahlungen nach dem ASVG bzw GSVG, sondern gegen Nachzahlungen aus jedem auch ausländischen Pensionssystem zu (RIS Justiz RS0084886). Zur Aufrechnung mit dem Überbezug an Ausgleichszulage kann die gesamte Pensionsnachzahlung herangezogen werden (RIS Justiz RS0084887). Diese Aufrechnungsmöglichkeit entspricht dem Rechtsgedanken, dass eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte Ausgleichszulage nicht behalten werden darf, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung (oder Erhöhung) einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre. Andernfalls würde es rückwirkend betrachtet zu einer Bereicherung des Pensionisten um die während des sich überschneidenden Zeitraums bezogene Ausgleichszulage kommen (10 ObS 227/94 = SSV NV 8/109).

3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Bescheid hinsichtlich eines Teilbetrags von 14.991,28 EUR der vom Kläger bezogenen Nachzahlung an Erwerbsunfähigkeitspension einen Rückforderungstatbestand gemäß § 76 GSVG sowie die erwähnte Aufrechnungsmöglichkeit nach § 296 Abs 4 ASVG geltend gemacht. Wie bereits das Rekursgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, macht die Beklagte den Überbezug an Ausgleichszulage, den sie für die Nebenintervenientin einhebt, nicht aus eigenem Recht sondern als Vertreterin der Nebenintervenientin geltend. Die Nebenintervenientin bleibt demnach Gläubigerin dieser Rückersatzforderung an von ihr (wie behauptet) an die Gattin des Klägers zu viel geleisteter Ausgleichszulage, wobei diese Rückersatzforderung nunmehr nach der bereits dargelegten Rechtslage auch gegen den Kläger geltend gemacht werden kann. Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin ist daher schon deshalb zu bejahen, weil sie weiterhin Trägerin des materiellen Rechtsverhältnisses (Forderungsinhaberin) ist, auch wenn diese Forderung im Verfahren formell von der Beklagten geltend gemacht wird. Die Entscheidung in dem hier zu beurteilenden Verfahren berührt somit unmittelbar die Rechtsposition der Nebenintervenientin, sodass das Erstgericht im Ergebnis zu Recht deren Berechtigung zum Beitritt im Verfahren bejaht hat.

Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Nebenintervenientin die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil die Nebenintervenientin trotz ihres Rechtsmittelantrags, dem Kläger den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, keine Verfahrenskosten verzeichnet hat. Da die Nebenintervenientin ein Versicherungsträger iSd § 77 Abs 1 Z 1 ASGG ist, käme ein Kostenersatzanspruch im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0035821).