OGH vom 04.12.2019, 15Os77/19s

OGH vom 04.12.2019, 15Os77/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fridolin K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 38 Hv 6/19b-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fridolin K***** eines Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60, mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I./) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Beginn des Jahres 1996 bis zum Frühsommer 1998 in N***** in wiederholten Angriffen

1./ die am ***** geborene, mithin unmündige A***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie im Zuge von Massagen nach dem Ski- und Konditionstraining intensiv im Brust- und Genitalbereich betastete, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der A*****, nämlich eine gemischte Angst- und depressive Störung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten;

II./ durch die zu I./ beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung als Ski- und Konditionstrainer gegenüber der seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen A***** diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit ihrem Angriff auf die mündliche Urteilsbegründung verkennt die Beschwerde, dass ausschließlich die schriftliche Urteilsausfertigung Gegenstand der Mängelrüge ist (RIS-Justiz RS0117742).

Der – im Urteil bloß wiedergegebene – Inhalt des Suspendierungsbescheids vom sowie diverser, den Umgang des Angeklagten mit Schülerinnen betreffender Aufzeichnungen aus den Jahren 1996 bis 1998 und die einleitende Schilderung der damaligen und aktuellen Behandlung von Belästigungsvorwürfen innerhalb der Schule, durch Schulbehörden und das Kinderschutzzentrum (US 5 ff) scheiden als Anfechtungsbasis der – im Übrigen bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik übenden – Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter, dritter und vierter Fall) aus, weil das Erstgericht diesen – keine entscheidenden Tatsachen betreffenden – Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung bloß ergänzende Bedeutung beimaß (vgl US 16 f; RIS-Justiz RS0116737). Ob der angesprochene Bescheid allenfalls von einer unzuständigen Behörde erlassen oder zwischenzeitig gar aufgehoben wurde, ist für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage irrelevant. Die Feststellungen zum Bescheid sind daher weder mit Mängel- noch mit Tatsachenrüge anfechtbar (RIS-Justiz RS0117499).

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5a) zuwider wurde sehr wohl berücksichtigt, dass weitere als Zeuginnen und Zeugen befragte Schülerinnen und Schüler strafrechtlich relevante sexuelle Übergriffe durch den Angeklagten verneint hatten (US 6 f, 12 f, 15 ff).

Abgesehen davon, dass die Urteilspassage „im Verlauf der Schuljahre steigerten sich die Übergriffe insofern ...“ (US 8) im Zusammenhalt mit den Feststellungen zum Tatzeitraum (1996 bis Frühsommer 1998 [US 2, 7 f, 10]) entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt (Z 5 erster und vierter Fall) eindeutig ist und auch begründet wurde (US 14), kommt dem exakten Ende des Tatzeitraums im Jahr 1998 („Frühsommer“) im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0098557). Ebenso klar ist an dieser Stelle wie auch bei der daran anschließenden Formulierung „die jeweiligen Übergriffe“ (US 8), von welchen konkreten Tathandlungen die Rede ist, nämlich vom unmittelbar zuvor beschriebenen (US 8) intensiven Betasten des Brust- und Vaginalbereichs der A***** in Form von kreisenden Bewegungen mit den Händen (letztlich auf der nackten Haut).

Inwiefern die im Rechtsmittel umfangreich zitierten Aussageteile der Zeugin Ka***** der eben wiedergegebenen Konstatierung im Sinn der Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen (RIS-Justiz RS0098646), erschließt sich aus dem Rechtsmittel nicht. Dieses stellt in diesem Zusammenhang bloß die pauschale
– beweiswürdigende – Behauptung auf, die Angaben wären „recht unschlüssig“, „in sich widersprüchlich“ und „völlig unglaubwürdig“. Die Aussage der genannten Zeugin in ihrer Gesamtheit wurde aber ohnehin gewürdigt (US 13 ff), insbesondere in Bezug auf Erinnerungslücken zu Details und mögliche Verdrängungsmechanismen im Zusammenhang mit der Frage, ob es beim Massieren des Vaginalbereichs auch zu einer Penetration mit dem Finger oder zu einem Ansetzen dazu kam (US 8).

Mit dem gegen die Erwägungen der Tatrichter zur zeitlichen und räumlichen Möglichkeit von Massagen an Schülerinnen gerichteten Vorbringen bekämpft die Beschwerde erneut die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Ebenso verlässt sie den durch die Mängelrüge eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0099419, RS0106588), wenn sie die Aussagen der Zeuginnen A***** und J***** B***** einer eigenen Bewertung unterzieht.

Die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Annahme „unzähliger“ sexueller Übergriffe durch den Angeklagten spricht keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand an. Da die Schuldsprüche jeweils eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten erfassen, würde die Annahme eines kürzeren Tatzeitraums oder eine Reduktion der Anzahl der einzelnen deliktischen Übergriffe weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellen (RIS-Justiz RS0116736).

Auf keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499) bezieht sich des Weiteren die – im Übrigen ohnehin bloß beweiswürdigende – Bemängelung der Feststellungen, wonach A***** im Verlauf der Schuljahre zunehmend verschlossener wurde (US 9) und „aufgrund“ der Übergriffe aus der Skihauptschule N***** ausschied (US 8; vgl dazu im Übrigen US 13 iVm ON 24 S 16 f). Dass sich Ka***** seinerzeit selbst ihren Eltern nicht anvertraut hatte, wurde von den Tatrichtern bei der Beurteilung ihrer Angaben ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass die Genannte in ihrer Jugend die Eltern auch falsch über ihr Ausgehverhalten oder ihre außerschulischen Aufenthalte informiert hatte (US 8 f, 15).

Das gegen die konstatierte Tatfolge der schweren Körperverletzung gerichtete Vorbringen (nominell Z 5 dritter und vierter Fall sowie Z 5a) kritisiert weitwendig das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen. Mit dem (bloß) – nach Art einer Schuldberufung – gegen die materielle Überzeugungskraft der Expertise gerichteten Vorbringen wird aber ein unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe relevanter Mangel der auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht einmal behauptet (vgl RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).

Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen
oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).

Keine solche Unstimmigkeit ist in folgenden Feststellungen zu erblicken: Der Angeklagte setzte die inkriminierten Tathandlungen „zumindest vom Beginn des Jahres 1996 bis Frühsommer 1998“, wobei sich diese (körperlichen) Übergriffe im Verlauf der Schuljahre steigerten (US 7 f), psychische Symptome aber „erstmals 1995 in Form einer Anpassungsstörung“ auftraten, seither durchgehend bestanden und sich 2008 verschlimmerten. Das aktuell vorliegende Krankheitsbild (einer gemischten Angst- und depressiven Störung) entwickelte sich „aus einer zu den jeweiligen Tatzeitpunkten greifbaren Anpassungsstörung“ und die als Traumafolgestörung zu interpretierende Erkrankung dauert bereits länger als 24 Tage an. Die ersten psychischen Beschwerden traten bereits im inkriminierten Tatzeitraum auf, „die Übergriffe des Angeklagten … im inkriminierten Tatzeitraum waren ursächlich für den Eintritt dieser Gesundheitsfolgen“ und die Erkrankung ist als „Folge der sexuellen Übergriffe als Traumafolgestörung zu interpretieren“ (US 9 f).

Soweit die Beschwerde unter ausführlicher eigenständiger Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin Ka***** die Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens (insbesondere auch zur Glaubhaftigkeit der Angaben der genannten Zeugin) rügt (Z 5a als Aufklärungsrüge), macht sie überdies nicht deutlich, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

Gleiches gilt für das spekulative Vorbringen zum Unterbleiben einer Gegenüberstellung iSd § 163 Abs 1 StPO der Zeugin mit dem Angeklagten (in Form einer „Wahlkonfrontation“) und die aufgeworfene Frage zu ihrem Verhalten in der Hauptschule Z*****.

Bleibt schließlich anzumerken, dass das Schöffengericht nach ausführlicher eigenständiger Beurteilung der Angaben der Zeugin Ka***** auf deren Glaubwürdigkeit schloss. Im erwähnten Gutachten sahen die Tatrichter bloß eine Bestätigung der Schilderung der Tatfolgen durch die Zeugin (US 13 ff, 17), wobei die Expertise erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellungen zum Tatgeschehen darstellte (RIS-Justiz RS0116737).

Die gegen die Feststellung, das bei A***** vorliegende Krankheitsbild sei nicht durch die Beziehung zum Vater ihres Kindes oder Gemütsveränderungen während der Schwangerschaft verursacht (US 10), gerichtete Mängelrüge behauptet zwar einen inneren Widerspruch und eine unzureichende Begründung (Z 5 dritter und vierter Fall), bekämpft inhaltlich aber einmal mehr in unzulässiger Form die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Im Übrigen lässt sie unberücksichtigt, dass schon Mitkausalität des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens für die eingetretene schwere Tatfolge für deren objektive Zurechnung ausreicht (RIS-Justiz RS0091997 [T2]).

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Konstatierungen betreffend die Ersparnisse des Angeklagten, den Namen des Haupttrainers der A*****, das Bestehen einer „Mädchengruppe“ (US 4) sowie eine „enge Bindung“ des Angeklagten zu allen Athleten der Skihauptschule (US 7) bekämpft, vernachlässigt sie den (ebenfalls nur) in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264).

Gleichfalls verlässt das Rechtsmittel den durch Z 5a (und Z 5) eröffneten Anfechtungsrahmen, indem es anhand eigener Bewertung von Verfahrensergebnissen wiederholt die Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** zu erschüttern versucht und die Annahme der Glaubwürdigkeit des Angeklagten anstrebt (RIS-Justiz RS0099649). Der Beschwerde gelingt es damit, aber auch mit der in diesem Zusammenhang wiederholt aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe die Beweise „tendenziös“, „nicht objektiv“, „von einer [gegen den Angeklagten] persönlich gerichteten, unbegreiflichen, ja unfassbaren Voreingenommenheit getragen“ oder „einseitig, unsachlich“ gewürdigt, nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Dies gilt auch für den Hinweis auf die Aussage der eine normale Entwicklung bestätigenden Mutter des Tatopfers in Bezug auf die Feststellung, A***** habe bei Schuleintritt (in die Hauptschule) bereits einen leichten Brustansatz gehabt (US 8; vgl im Übrigen zur mangelnden Subsumtionsrelevanz eines bereits eingetretenen Pubertätsbeginns RIS-Justiz RS0090077).

Mit dem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge lässt die Tatsachenrüge schließlich die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle außer Acht (vgl RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).

Bleibt zum im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrüge erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit des Schöffensenats, die nach Ansicht der Angeklagten erst bei der Urteilsbegründung zu Tage getreten sei, anzumerken, dass sich dieser – unter dem Aspekt einer Besetzungsrüge (Z 1) betrachtet – bloß in pauschalen (substratlosen) Spekulationen und Behauptungen erschöpft. Denn der Beschwerdeführer stellt der Begründung des Schöffensenats bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen und bezeichnet das Urteil im Ergebnis als nicht nachvollziehbar. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Ausgeschlossenheit der Tatrichter wegen „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO), dass diese also ungeachtet der Verfahrensergebnisse ihre Meinung nicht zu ändern bereit gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0096989), werden mit solch beweiswürdigender Kritik an einer aus Sicht des Obersten Gerichtshofs (objektiv) mängelfreien und unbedenklichen Urteilsbegründung aber nicht aufgezeigt (vgl auch RIS-Justiz RS0097054, RS0097041).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) greift die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an (vgl aber RIS-Justiz RS0099810 [T33]) und fordert unter dem Titel eines „sekundären Feststellungsmangels“ die Konstatierung von Sachverhaltsgrundlagen ein, auf deren Basis sich eine Unzuständigkeit des Landesschulrats für Tirol zur Erlassung des Suspendierungsbescheids vom ergeben soll. Sie verabsäumt aber darzulegen, weshalb eine solche Feststellung für die rechtliche Beurteilung der für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidenden Tatsachen relevant sein sollte. Solcherart ist die Rüge nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0116565).

Die Forderung nach einer Negativfeststellung dahin, „dass es in den Jahren 1996 bis 1998 zu [keinen] Vorfällen angeblicher sexueller Belästigung von Schülerinnen an der SHS N***** kam, die den Angeklagten betroffen hätten“, übersieht, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Urteilskonstatierungen geklärten, gleichwohl indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer hingegen begehrt den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen (US 5 f, 7 f) durch für seinen Standpunkt günstigere nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T 25]).

Auch der Einwand der Verjährung (Z 9 lit b) vernachlässigt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem er die (erfolglos bekämpften) Konstatierungen zur (durch die Tathandlungen [mit]verursachten) schweren Körperverletzung (US 10) außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb für die Zurechnung einer Erfolgsqualifikation entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs 2 StGB Vorsatz erforderlich sein sollte, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl aber RIS-Justiz RS0116569). Ebenso wenig nennt sie ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat (etwa Anhaltspunkte für einen atypischen Kausalverlauf oder die Annahme, der Angeklagte wäre infolge seiner individuellen geistigen Verhältnisse zur Tatzeit nicht wie jedermann in der Lage gewesen, den durch das konstatierte Tatverhalten eingetretenen Erfolg und – in den wesentlichen Zügen – den zu ihm führenden Kausalverlauf zu erkennen), welches Negativfeststellungen zur Erfolgszurechnung indizieren würde (vgl 15 Os 166/12v mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00077.19S.1204.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.