OGH vom 27.04.2011, 9ObA103/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Dr. Wolf Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Podosovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 240.060,44 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 30/10p-152, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Unklarheiten daraus, dass die außerordentliche Revision des Klägers nicht die nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO erforderliche Trennung zwischen Zulassungsbeschwerde, Rechtsrüge und vermeintlichen Verfahrensmängeln erkennen lässt, müssen bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision zu Lasten des Revisionswerbers gehen (vgl RIS-Justiz RS0041911; Zechner in Fasching , ZPO 2 IV/1 § 506 ZPO Rz 17).
2. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Frage zeigt die Revision nicht auf:
Soweit erkennbar, richtet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte, bei der der Kläger als Handelsvertreter tätig war, zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG berechtigt war und ihre Auflösungserklärung auch rechtzeitig erfolgte. Beide Punkte können jedoch nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, die solange keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt keine revisible Rechtsfrage zu begründen vermögen (stRspr, vgl 9 ObA 82/10i; RIS-Justiz RS0031571).
Angesichts der Feststellungen, dass der Kläger von Februar 2000 bis zur Auflösung seines Vertragsverhältnisses am kaum anzutreffen und weder für seine Arbeitskollegen noch für (Groß )Kunden zu erreichen war, von der um ihre Vorsteuerabzugsberechtigung fürchtenden Beklagten wiederholt erfolglos zur Regelung seiner Steuerangelegenheiten (Vorlage eines Gewerbescheins, Bekanntgabe einer Steuernummer) aufgefordert wurde und verschiedene Beschwerden des Bauleiters der Beklagten sowie eines Großkunden vorlagen, der der Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers im Oktober 2000 schließlich mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen drohte, kann von einer solchen krassen Fehlbeurteilung jedoch keine Rede sein.
3. Ein Korrekturbedarf ist auch nicht bezüglich der Abweisung der Forderungen sowie des Feststellungsbegehrens zu Provisionsansprüchen des Klägers aus weiteren Bauvorhaben gegeben, weil die Vorinstanzen hier in Hinblick auf § 11 Abs 1 Z 1 HVertrG zurecht die Anspruchsgrundlage verneinten.
4. Aus den nicht durchgehend nachvollziehbaren Revisionsausführungen zu vermeintlichen Unvollständigkeiten des Sachverhalts gehen keine relevanten Feststellungsmängel hervor.
5. Soweit die Revision in der unterbliebenen Einvernahme zweier Zeugen einen Verfahrensmangel sieht, wurde dieser bereits vom Berufungsgericht verneint, kann daher in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0042963).
Nach all dem ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.