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OGH 17.09.2002, 10ObS182/02s

OGH 17.09.2002, 10ObS182/02s

Rechtssatz


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Normen
RS0117518
Dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo Bernhard Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert 123,81 EUR = 1.703,60 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 11/02t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 21/01d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom , GZ 23 Rs 11/02t-23, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Invaliditätspension und eine Ausgleichszulage sowie Pflegegeld.

Am erließ die Beklagte gestützt auf §§ 103 Abs 1 Z 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem Spruch, dass die dem Kläger zur Pension gewährte Ausgleichszulage wie folgt neu festgestellt werde:

Ab monatlich S 7.792,70 (566,32 EUR),

ab monatlich S 8.677,70 (630,63 EUR). Der vom 1. September bis entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zurückzuzahlen. Hiezu wurde auf einen Hinweis am Ende des Bescheids verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass der Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) in Raten zu je S 500 (EUR 36,34) vorläufig von der ab gebührenden Pension in Abzug gebracht werde. Die monatliche Leistung an Pension, Kinderzuschuss, Pflegegeld und Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherungsbeitrag, Ratenabzug und Fremdabzug betrage S

15.473 (1.124,47 EUR).

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage führte der Kläger aus, er erhebe bezüglich des Abzugs von 1.703,60 S wegen angeblichen Überbezugs der Ausgleichszulage und wegen des einseitig vorgenommenen Ratenabzugs von 500 S Beschwerde. Er beantrage, dass bis zur Klärung des Falls keinerlei wie immer gearteter Abzug vorgenommen werde. Sollte er unterliegen, könne der angebliche Überbezug in geeigneter Form abgezogen werden. Im Schriftsatz vom führte der Kläger aus, in Stattgebung seines Antrags sei ihm das Begehren von 1.703,60 S zuzusprechen.

Das Erstgericht wies das sinngemäße Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe bzw die klagende Partei nicht zur Rückzahlung des Betrags von 1.703,60 S verpflichtet sei, ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil es sich im vorliegenden Fall um den Streit um eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handle. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG handelt. Dies trifft aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Bei einem solchen Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich jedoch - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 5/77 ua, 10 ObS 369/01i; 10 ObS 138/01v mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Ausgleichszulage des Klägers im Hinblick auf das vom Sohn des Klägers in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielten Nettoeinkommen herabzusetzen ist, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs (vgl SSV-NF 3/12; 3/96; 4/37; 5/86; RIS-Justiz RS0084316).

Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierte Entscheidung des Senats 10 ObS 123/01p = EvBl 2001/2007 betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war der Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung nicht Verfahrensgegenstand. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruchs stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo Bernhard Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert 123,81 EUR = 1.703,60 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 11/02t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 21/01d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).

Der Kläger bezog im Sommer 2000 von der beklagten Partei zu einer Invaliditätspension eine Ausgleichszulage, der der für den studierenden 20-jährigen Sohn des Klägers erhöhte Richtsatz zu Grunde lag. Der Sohn des Klägers erzielte aus einer Erwerbstätigkeit vom 1.

8. bis ein monatliches Nettoeinkommen, das den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres überstieg.

Mit Bescheid vom setzte die beklagte Partei die Ausgleichszulage für September 2000 um den Erhöhungsbetrag des Richtsatzes für den Sohn herab und forderte den Überbezug an Ausgleichszulage von 1.703,60 S (je 885 S zur Pension und zur Sonderzahlung September abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) zurück.

Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid erhobene Klagebegehren ab. Da die Voraussetzungen für die Richtsatzerhöhung im August 2000 weggefallen seien, sei gemäß § 296 Abs 2 ASVG die Ausgleichszulage für September 2000 herabzusetzen gewesen. Auf Grund des § 105 ASVG sei die Pensionssonderzahlung für September 2000 in gleicher Höhe zu verringern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die in der Berufung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes allein geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 296 Abs 2 ASVG und des § 105 ASVG, der eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nicht vorsehe, nicht teilte.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom - veranlasst durch den Beschluss des erkennenden Senats vom - sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil die Frage, ob ein mehr als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis eines Kindes gemäß den §§ 293 f, 105 ASVG zu einer Herabsetzunng nicht nur der Ausgleichszulage, sondern auch einer Sonderzahlung jeweils in der Höhe der Kinderzulage führe, auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühre und zu dieser Frage höchstgerichtliche Entscheidungen nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig (§ 46 Abs 1 ASGG).

Der Revisionswerber macht gar nicht geltend, dass das Berufungsgericht die Sache unrichtig rechtlich beurteilt habe, sodass es genügt, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen.

Der Kläger wiederholt in seinem Rechtsmittel vielmehr lediglich die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 296 Abs 2 ASVG - ohne weitere Differenzierung - und des § 105 Abs 1 und 2 (gemeint offenbar Abs 1 und 3) ASVG.

Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage (§ 105 Abs 3 Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden (SV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16; 10 ObS 380/01g). Dass es im Hinblick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtende Stichtagsregelung und die damit verbundene Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig macht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 ObS 380/01g; SSV-NF 7/16). Neue Argumente trägt die Revision dazu nicht vor. Das Risiko, in welchem Monat die Herabsetzung der Ausgleichszulage eintritt, ist für alle Bezieher von Ausgleichszulagen gleich.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, § 296 Abs 2 ASVG verstoße insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als einen Monat dauerten, zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führten, nicht aber Beschäftigungsverhältnisse, bei denen jeweils nach einem Monat wiederum eine Unterbrechung von einem Monat eintrete. Hätte der Sohn des Klägers im Juli 2000 und dann wiederum im September 2000 gearbeitet, hätte dies nach § 296 Abs 2 ASVG nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führen dürfen.

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen:

Der Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) ist ein auf den Monat bezogener Betrag (10 ObS 138/01v). Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (SSV-NF 6/18). Die Erhöhung des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a ASVG für ein Kind (§ 252 ASVG) tritt nur ein, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.

Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen (§ 296 Abs 2 Satz 4 ASVG). Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage (§ 296 Abs 2 Satz 5 ASVG). Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam (§ 296 Abs 2 Satz 6 ASVG). Im Zusammenhang mit dem Abstellen des Ausgleichszulagenanspruchs auf den Monat führt die Regelung des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG, dass eine Herabsetzung einer laufend ausgezahlten Ausgleichszulage erst mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem sich die Vorausetzungen für den Anspruch negativ verändert haben, dazu, dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist zum Vorteil des Pensionsberechtigten, lässt sie doch anders als in den Fällen des § 296 Abs 2 Satz 6 ASVG die Herabsetzung nicht schon mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam werden. Die vom Kläger aufgezeigte und kritisierte Konsequenz steht im sachlichen Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, beim Ausgleichszulagenanspruch auf den Monat abzustellen. Deshalb und weil der Eintritt der Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängt, sind doch sowohl die Höhe des Nettoeinkommens des Kindes als auch der Zeitraum, in dem Einkommen erzielt wird, gestaltbar, hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allein ob ihrer Rechtsfolgen, die auch auf Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen, kritisierten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG. Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (5 Ob 144/02s), war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00182.02S.0917.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-92495