OGH vom 15.11.2001, 8ObA220/01p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Wolfgang V*****,
2. Gerhard R*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Arbeiterbetriebsrat der Kurzentrum B***** Gesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch den Betriebsratsobmann Gottfried T*****, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer & Paumgartner & Naschberger, Partnerschaft in Kufstein, wegen Nichtigerklärung einer Betriebsratswahl (Streitwert S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 259/99h-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 34 Cga 108/99d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.297,78 (darin S 2.049,63 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht wies in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung das Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Arbeiterbetriebsrats der beklagten Partei vom ab, weil zwar mehrere Fehler bei der Betriebsratswahl vorgekommen seien, wegen der zwar die Betriebsratswahl innerhalb der Einmonatsfrist von den Berechtigten - zu denen die Kläger nicht gehörten - erfolgreich hätte angefochten werden können, die aber mangels Verletzung elementarer Grundsätze der Wahl keine Feststellung der Nichtigkeit der Wahl rechtfertigten; die Fehler hätten vor allem die Nichteinhaltung von Fristen betroffen.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).
Auszugehen ist davon, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Betriebsratswahl um eine solche handelte, für die das vereinfachte Wahlverfahren nach § 58 ArbVG gilt, weil der Betrieb zum damaligen Zeitpunkt nur sechs Arbeitnehmer beschäftigte.
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, dass gesagt werden muss, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und einer Betriebsratswahl im Besonderen außer Acht gelassen worden, wenn also der betreffende Vorgang "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" und deshalb nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann (Arb 9.411, 10.273; SZ 63/104, ua; zuletzt 9 ObA 3/00g). Bei einer Gesamtbewertung mehrerer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur zur Anfechtung berechtigten, bei einer Gesamtbeurteilung jedoch das Gewicht einer Nichtwahl erhalten könnten, ist Vorsicht geboten, um nicht die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereiches den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, zu vereiteln (SZ 45/129; Arb 9.411; 10.273; 10.866; SZ 63/104 ua; zuletzt 8 ObA 287/99k).
Derartig gravierende Fehler, die zur Nichtigkeit der Wahl im oben ausgeführten Sinn führen müssten, liegen hier nicht vor.
Im Wesentlichen wurden Fristen nicht eingehalten; auch deren mehrfacher Verletzung kommt bei einer Gesamtbetrachtung gerade im vorliegenden Fall nicht das Gewicht einer Nichtwahl zu; Sinn dieser verschiedenen Fristen ist, die Beteiligung sämtlicher Arbeitnehmer an der Wahl zu sichern. Im vorliegenden Fall haben aber sämtliche Arbeitnehmer an der Wahl teilgenommen und waren auch über den Wahlvorgang informiert. Eine Wahl des Wahlvorstandes konnte gemäß § 54 Abs 4 ArbVG unterbleiben, weil hiezu nur ein Wahlvorschlag vorlag. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Wahlzettel bereits vor der Wahl - wie die Kläger nunmehr den Feststellungen zu unterstellen versuchen - mit einem Kreuz versehen waren. Dem Umstand, dass zwei Wahlzettel etwas größer als die übrigen waren, kommt keine besondere Bedeutung zu. Auch wenn die Betriebsratswahl auf Initiative des Direktors stattfand und dessen Gattin, die ebenfalls als Arbeitnehmerin im Betrieb beschäftigt war, bei der Organisation der Wahl mithalf, stellt dies keinen Nichtigkeitsgrund dar; dass die ebenfalls im Betrieb beschäftigte Gattin eines leitenden Angestellten nicht bei der Wahlorganisation mithelfen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl § 53 Abs 3 ArbVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.