OGH vom 25.10.2017, 8ObA22/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina RosenmayrKhoshideh und Mag. Susanne Haslinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. L***** W*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 5.303,59 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 9/17y20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision stellt nicht in Frage, dass auf das Vertragsverhältnis der Klägerin gemäß § 20 Abs 1 VBG 1948 die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist. Nach § 50a Abs 2 BDG 1979 wird die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam, wobei sie aber nach § 20 Abs 1 Z 2 VBG 1948 die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf.
Während die Revision den Standpunkt vertritt, dass mangels konkreter Vereinbarung der Dauer der Herabsetzung nach dem Gesetzeswortlaut von einer einjährigen Befristung auszugehen sei, gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass es mangels Vereinbarung eines kürzeren Herabsetzungszeitraums nur auf die gesetzliche Höchstbefristung ankomme und auf eine frühere Beendigung der Herabsetzung nach Maßgabe des § 50d BDG 1979 kein Rechtsanspruch bestehe.
Die in der Revision behauptete Zweifelsregel, dass bei Fehlen einer Fristangabe im Antrag zwingend von einer einjährigen Dauer auszugehen wäre, lässt sich allerdings weder dem Gesetzeswortlaut, der lediglich eine unterjährige Änderung der Wochendienstzeit auf Grundlage des § 50a BDG 1979 untersagt (vgl VwGH 2007/12/0098), noch der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dem in Bezug auf die Auslegung des Verwaltungsrechts die höchstgerichtliche Leitfunktion zukommt (RISJustiz RS0123321) ist eine Entscheidung über einen Antrag nach § 50a BDG 1979 erst dann zu treffen, wenn der Antragsteller auch den gewünschten Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit konkretisiert hat (VwGH 2009/12/0081). Diese Entscheidungsvoraussetzung wäre unnötig, wenn im Zweifel ohnehin eine einjährige Befristung zum Tragen käme.
Im Anlassfall steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass der Klägerin von der Beklagten die beantragte Herabsetzung des Stundenausmaßes ab dem Schuljahr 2013/14 ohne (dh ohne kürzere als die nach dem Gesetz höchstmögliche) Befristung bewilligt wurde. Sie hat sich dagegen auch nicht gewandt und keine Überschreitung ihres Antrags geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne im Einzelfall aufzugreifenden Rechtsirrtum sowohl eine automatische Beendigung der Herabsetzung nach Ablauf eines Jahres, als auch einen Rechtsanspruch der Klägerin auf antragsgemäße vorzeitige Beendigung nach § 50d Abs 1 BDG 1979 iVm § 20 VBG 1948 verneint.
Ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Herabsetzungsantrag das Antragsvorbringen der Klägerin richtig ausgelegt hat, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Die Revision zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, die eine Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen würde.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00022.17V.1025.000 |
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