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OGH vom 14.01.2020, 11Os155/19g

OGH vom 14.01.2020, 11Os155/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 900 Bl 13/19f des Landesgerichts Korneuburg (AZ 24 St 32/18p der Staatsanwaltschaft Korneuburg), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom (ON 15 der St-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verteidigers Dr. Eiselsberg sowie des Opfervertreters Mag. Kanzler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , AZ 900 Bl 13/19f, verletzt § 195 Abs 2 vierter Satz StPO sowie § 195 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO je iVm § 196 Abs 2 erster Satz StPO.

Der Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der T***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen V*****, AZ 24 St 32/18p der Staatsanwaltschaft Korneuburg, zurückgewiesen.

Der Fortführungswerberin wird die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führte zu AZ 24 St 32/18p wegen als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB idF BGBl 1989/242 und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, beurteilter Handlungen ein Ermittlungsverfahren gegen V*****.

Dem Abschlussbericht des Landeskriminalamts Niederösterreich (ON 8) zufolge wurde von T***** – soweit hier relevant – der Vorwurf erhoben, der in einem Erziehungsheim in H***** als Kaplan tätige Beschuldigte habe sie im Zeitraum zwischen 1994 und 1996 mehrfach mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zu Vaginal-, Oral- und Analverkehr genötigt, wobei T***** durch einzelne Taten in besonderer Weise erniedrigt worden sei.

Am stellte die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Ermittlungsverfahren gegen V***** gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 3) und begründete dies – auf Verlangen des Opfers (§ 194 Abs 2 zweiter Satz StPO; ON 10) – damit, dass „die durchgeführten Ermittlungen, vor allem die Zeugenvernehmungen und die Einsicht in die gesamte Dokumentation des Landesjugendheims“ zahlreiche Widersprüche in der Aussage des Opfers (ON 8 S 39 ff, 57 ff) ergeben hätten und ein Tatnachweis daher nicht zu erbringen sein werde (ON 11).

Mit Antrag vom (ON 12) begehrte T***** die Fortführung des Ermittlungsverfahrens.

Eine unrichtige Gesetzesanwendung (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO) wurde von der Fortführungswerberin darin erblickt, dass ihre kontradiktorische Vernehmung unterblieben sei, obwohl dadurch „eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts gegeben gewesen wäre und eine Intensivierung des Tatverdachts zu erwarten war“. Der Umstand, dass eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers nicht erfolgt sei, bedinge auch eine unerträgliche Lösung der Beweisfrage (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO). Weiters beantragte die Fortführungswerberin die Vernehmung zweier ehemaliger Bewohnerinnen des Landesjugendheims als Zeuginnen zum Beweis dafür, dass von Seiten des Heims auf sie psychischer Druck betreffend die Freigabe ihrer Kinder zur Adoption ausgeübt worden sei, sowie zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit (§ 195 Abs 1 Z 3 StPO).

Die Staatsanwaltschaft erstattete eine ablehnende Stellungnahme (ON 13), in welcher – nach ausführlichem Referat der vor der Kriminalpolizei getätigten Aussagen des Opfers, der Zeuginnen und des Beschuldigten – die Beurteilung bekräftigt wurde, dass in Zusammenschau der (auch die gesamte Dokumentation des Landesjugendheims H***** umfassenden) Ermittlungsergebnisse und der zahlreichen – in der Stellungnahme angeführten (ON 13 S 5) – Widerprüche in den Angaben der Fortführungswerberin ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten nicht zu erbringen sei. Unabhängig davon wären die geschilderten Taten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch verjährt (ON 13 S 5 f).

In der dazu abgegebenen Äußerung (ON 14) nahm die Fortführungswerberin konkret auf zwei von ihr geschilderte Vorfälle (im „Auto“ [ON 8 S 54 f] und im „Gasthaus“ [ON 8 S 63]) Bezug, die die Staatsanwaltschaft
– zufolge Anwendung schwerer Gewalt – unter § 201 Abs 1, Abs 3 dritter Fall StGB idF BGBl 1989/242 „hätte subsumieren müssen“, sodass hinsichtlich beider Taten noch keine Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft habe daher den Einstellungsgrund der Verjährung (§ 190 Z 1 StPO) unrichtig beurteilt. In Bezug auf den Einstellungsgrund des § 190 Z 2 StPO wurden die Argumente aus dem Fortführungsantrag wiederholt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , AZ 900 Bl 13/19f, wurde dem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten „wegen § 201 Abs 2 und 3 3. Fall StGB idF BGBl 1989/242 und wegen § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60“ stattgegeben. Zwar liege – ausgehend von der polizeilichen Vernehmung des Opfers – hinsichtlich der behaupteten Tathandlungen im Beichtstuhl (vgl ON 8 S 53 f) und im Pkw (vgl ON 8 S 54 f) „zunächst“ keine „schwere Gewalt“ und keine „in besonderer Weise erniedrigende“ Begehung nahe. Die Fortführungswerberin habe jedoch deutlich und bestimmt aufgezeigt, warum die bisherige polizeiliche Vernehmung zu diesen Tatvorwürfen (etwa zur „Bewusstlosigkeit“ [vgl abermals ON 8 S 54 f]) unzureichend gewesen und ihre genaue kontradiktorische Vernehmung notwendig wäre, „um die Tatvorwürfe rechtlich richtig qualifizieren zu können“. Im Fall der behaupteten Vergewaltigung im „Gasthaus“ (ON 8 S 63) wäre nämlich die geschilderte Tathandlung unter § 201 Abs 1, Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB idF BGBl 1989/242 zu subsumieren und Verjährung daher nicht eingetreten. In der nunmehr durchzuführenden kontradiktorischen Vernehmung werde die Fortführungswerberin daher präzise zu den behaupteten Tatzeiten, Tatorten, den Arten der Tatbegehung, den Tatfolgen, der ärztlichen Behandlung und der Person des behandelnden Arztes unter Vorhalt ihrer aktenkundigen Widersprüche zu befragen sein (ON 15 S 3). Die übrigen beantragten Beweismittel (§ 195 Abs 1 Z 3 StPO) seien für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung und nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (ON 15 S 4 f).

Die Antragstellerin habe sich bisher „in keiner Weise“ mit den aktenkundigen Widersprüchen in ihren Aussagen (ON 5 S 13 ff) auseinandergesetzt und keine Beweismittel angeboten, welche diese ausräumen könnten (ON 15 S 5).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg mit dem Gesetz nicht in Einklang:

1./ Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser von einem Organ der Gerichtsbarkeit (Art 90a erster Satz B-VG) getroffenen Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags gemäß § 195 StPO vor, wobei Opferschutzinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft – ohne das Anklagemonopol in Frage zu stellen – lediglich einer Missbrauchskontrolle unterworfen werden soll (RIS-Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 6, 16).

Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach § 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3).

Gemäß § 195 Abs 2 vierter Satz StPO muss der Antrag oder die Äußerung (§ 196 Abs 1 StPO) die Gründe einzeln und bestimmt bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind, wobei diese Pflicht des Fortführungswerbers mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts korreliert (RIS-Justiz RS0126210 [T1 und T 2]).

Das Gesetz unterscheidet bei Einstellungen aus tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) zwischen Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO).

Diesem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis für einen Fortführungswerber entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen (abermals RIS-Justiz RS0126210, RS0126211 va [T1, T 3]; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 13).

Gegen eine zur Einstellung des Verfahrens führende Beurteilung der Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht steht im Grunde der Z 2 des § 195 Abs 1 StPO ein gerichtlicher Rechtsschutz nur insoweit offen, als ein Fortführungswerber in der Begründung seines Antrags deutlich und bestimmt aufzeigt, warum gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verurteilung aus bestimmten Tatsachen nicht naheliege, erhebliche Bedenken bestehen. Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatswaltschaft thematisiert werden (zum gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab der § 281 Abs 1 Z 5a und 362 StPO: RIS-Justiz RS0126211 [T4]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 472 und 488 ff). Eine berechtigte qualifizierte Kritik muss daher dartun, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung aufkommen lassen und diese eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahelegen (vgl RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40; jüngst 11 Os 151/18t, EvBl 2019/77, 520 = JBl 2019, 668).

2./ Das Landesgericht Korneuburg gab dem Fortführungsantrag statt, weil es eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers für notwendig erachtete, um die Tatvorwürfe „rechtlich richtig“ qualifizieren und dadurch abklären zu können, ob Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Dabei verkannte es, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus Beweisgründen (§ 190 Z 2 StPO) eingestellt und dieses Vorgehen – verbunden mit der Prognose, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich sei – nach ausführlicher Darlegung der Beweisergebnisse mit dem Vorliegen zahlreicher Widersprüche in der Aussage der T***** – und somit mit deren mangelnder Glaubwürdigkeit – begründet hat (ON 13 S 4). Lediglich zusätzlich („unabhängig davon“) argumentierte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit Verjährung der Strafbarkeit.

Entgegen diesen die Einstellungsentscheidung tragenden Annahmen der Staatsanwaltschaft unterstellte das Landesgericht Korneuburg stillschweigend als Prämisse der noch zu klärenden Frage der Strafbarkeitsverjährung die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des vom Opfer geschilderten (Verdachts-)Sachverhalts, was jedoch – infolge der Antragsbindung – nur auf Basis einer (einem Fortführungswerber obliegenden) zuvor dargelegten qualifizierten Kritik im Sinn gravierender Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenannahmen der Staatsanwaltschaft (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO) oder bei ebenso gesetzmäßiger Geltendmachung des Fortführungsgrundes des § 195 Abs 1 Z 1 StPO statthaft wäre.

Mit dem auf § 195 Abs 1 Z 1 StPO gestützten Vorbringen zeigte die Fortführungswerberin einen gesetzesverletzenden Ermessensmissbrauch nicht auf. Dass die Einstellungsentscheidung willkürlich getroffen worden wäre, also eine Begründung überhaupt fehlte oder diese mit einem Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet wäre (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 17), hat sie nicht einmal behauptet.

Zwar kann der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts hätten führen können, geltend gemacht werden.

Dafür reicht aber die bloße Spekulation, es wäre eine – vorliegend im Ermittlungsverfahren nicht beantragte – kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen (vgl allerdings ON 8 S 41, wonach dieses sogar erklärte, [lediglich] „für den Fall, dass es zu einer Verhandlung kommt“, die Möglichkeit einer kontradiktorischen Vernehmung in Anspruch nehmen zu wollen), weil die Staatsanwaltschaft „verpflichtet sei“, „durch die persönliche Befragung des schwer traumatisierten Opfers ... Widersprüchlichkeiten aufzuklären“ (was von § 165 Abs 1 StPO nicht umfasst ist – vgl Kirchbacher, WK-StPO § 165 Rz 8 ff), ebenso wenig aus wie (pauschale) Vermutungen, dass „Äußerungen bei polizeilichen Einvernahmen nicht immer mit der nötigen Aufmerksamkeit und Genauigkeit protokolliert werden“ (vgl RIS-Justiz RS0132759).

Eine – am gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab des § 281 Abs 1 Z 5a StPO orientiert – geradezu unerträgliche Lösung der Beweisfrage durch die Staatsanwaltschaft wurde von der Fortführungswerberin unter (gesetzeskonformer) Berufung auf § 195 Abs 1 Z 2 StPO ebenso nicht dargetan. Vielmehr erschöpfte sich das Vorbringen (sinngemäß) in der Behauptung, die Durchführung einer weiteren (diesmal: kontradiktorischen) Vernehmung wäre notwendig gewesen, um eine abschließende Entscheidung zur Glaubwürdigkeit des Opfers treffen zu können, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, worin der behauptete erheblich bedenkliche Ermessensgebrauch der Staatsanwaltschaft bei Würdigung sämtlicher vorliegender Aussagen sowie der beigeschafften Unterlagen gelegen sein soll.

Das aus Z 3 des § 195 Abs 1 StPO erstattete Antragsvorbringen schließlich sah schon das Landesgericht Korneuburg – von der Generalprokuratur unbekämpft – als nicht prozessförmig an.

Mangels gesetzmäßiger Geltendmachung eines der in § 195 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Gründe war es dem Landesgericht Korneuburg daher verwehrt, die Verfahrensfortführung anzuordnen.

Vielmehr wäre der den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 195 Abs 2 vierter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO nicht entsprechende Fortführungsantrag gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen gewesen.

Die aufgetragene Fortführung des Ermittlungsverfahrens gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil (§ 292 letzter Satz StPO), weswegen sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Fortführungswerberin zurückzuweisen.

Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags beruht auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00155.19G.0114.000

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