OGH vom 10.08.2020, 15Os75/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. R***** P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 28/16w des Bezirksgerichts Völkermarkt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , AZ 1 Bs 58/20v, nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die „Berufung“ des Mag. R***** P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , AZ 7 Bl 37/19p (ON 56), mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom (ON 44) nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, als „jedes erdenkliche Rechtsmittel“ bezeichnete Beschwerde war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, § 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00075.20Y.0810.000 |
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