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OGH vom 19.09.2002, 8ObA22/02x

OGH vom 19.09.2002, 8ObA22/02x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim und HR Wolfgang Neumeier in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsratsfonds Werk II der Firma D***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Claus Hildebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 52.091,69 sA (Rekursinteresse EUR 38.461,04 sA), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 17/01z-76, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 44 Cga 76/98g-62, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs des Beklagten wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird, wobei jedoch die Kostenentscheidung zu entfallen hat.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.760,-

(darin enthalten EUR 293,34 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der seit 1976 im Betrieb beschäftigte Beklagte wurde 1989 Mitglied des Betriebsrates und war dann von bis dessen Vorsitzender.

Im September und November 1993 kaufte der Betriebsrat drei Kaffeeautomaten und betraute den Beklagten mit deren Wartung und Betreuung. Dafür wurde er vom Dienst freigestellt. Außerdem beschloss der Betriebsrat, ihm eine Betreuungsgebühr von zuerst 5 und dann 10 % des Umsatzes zuzuerkennen. Die Kaffeekassa sollte der Finanzierung bestimmter Aktivitäten der Belegschaft wie interner Feste, Urlaube, Theaterbesuche und dergleichen dienen.

Bei der Geldentnahme aus dem Automaten waren zu Beginn auch noch der Kassier und ein Mitglied einer anderen Fraktion im Betriebsrat anwesend, das auch noch bis 1996 das Kassabuch mitunterschrieb. Später wurde dieses Kassabuch von anderen Betriebsratsmitgliedern gegengezeichnet, was sich jedoch dann auf eine monatliche, später auf eine ¼-jährliche Kontrolle erstreckte und letztlich aufhörte. Ab Juli 1996 führte der Beklagte ein anderes Kassabuch mit einer Ausgaben- und Eingabenrechnung, wobei die Aufzeichnungen jedoch schlampig, unprofessionell und unvollständig geführt wurden. Aus diesen Gründen ist auch nicht feststellbar, ob die Eingänge vollständig verzeichnet wurden. Aus einem Vergleich mit dem steuerlichen Aufzeichnungen lässt sich aber nicht ableiten, dass die Aufzeichnungen der Einnahmenseite "total zu verwerfen wären".

Ab Jänner 1997 betraute der Beklagte, eine Firma mit Führung des Kassabuchs, die jedoch keine Berufsbefugnis als Steuerberatungskanzlei oder Wirtschaftstreuhänder besitzt und nicht befugt ist, für andere Unternehmen die Buchhaltung zu führen bzw Steuererklärungen abzufassen. Dieser Firma wurden monatlich S 15.600,- brutto überwiesen.

Die Überprüfungen des Betriebsratfonds durch die Arbeiterkammer im Jänner 1996 bzw im Jänner 1997 bestätigten die rechnungsmäßige und belegsmäßige Ordnung des Kassabuches für den Zeitraum bis .

In weiterer Folge kam es aber dann zu Zuordnungsschwierigkeiten, sodass für das Jahr 1997 die Arbeiterkammer keine Entlastung für die ordnungsgemäße Führung des Kassabuches erteilte. Vergleicht man den Zählerstand der Kaffeeautomaten im Jahr 1993 mit jenen am so ergeben sich insgesamt 1,507.763 Schaltungen. Multipliziert man dies mit dem Verkaufspreis pro Becher von S 4,- so ergibt sich ein Betrag von S 6,031.052,-. Der Wareneinsatz für Becher, Kaffeeaufheller und Zucker beträgt pro Portion Kaffee S 1,84, bei Kakao S 1,14 und bei Tee S 1,30. Wareneinkäufe wurden von 1993 bis im Ausmaß von S 2,855.000 festgestellt. Als weiterer Betreibungsaufwand ist eine erhebliche Anzahl von Fehlbechern anzunehmen, die nicht festgestellt wurde. Sie hat jedoch beispielsweise im Oktober 1998 bei ca 24.000 Schaltungen ca 150 Ersatzbecher betragen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten, Gratiskaffeeaktionen durchgeführt wurden.

Nach den Aufzeichnungen betrug der Saldovortrag für S 452.740,81. Für den Zeitraum von bis April 1998 wurden insgesamt Einnahmen von S 2,220.494,73 verzeichnet. An Ausgaben wurden für den Zeitraum von Jänner 1997 bis April 1998 S 1,808.586,33 verzeichnet und weitere S 113.874,- festgestellt. Grundsätzlich wurden noch Feststellungen über einzelne Transaktionen im Jahre 1997 getroffen, insbesondere wurde festgestellt, dass im Juni 1997 S 131.480,- an ein Reisebüro überwiesen wurden aber nicht feststellbar ist, wieviel von der Reise von Belegschaftsmitgliedern nach Tunesien vom Betriebsrat finanziert wurde. In der Betriebsratssitzung wurde dazu nur festgehalten, dass diese Reise stattfindet. Ob auch Beschlüsse hinsichtlich der Finanzierung gefasst wurden, war nicht feststellbar.

Was die Betrauung der Firma mit den Buchhaltungsarbeiten anlangt, für die es keinen Beschluss des Betriebsrates gibt, so wurde festgestellt, dass für deren Beauftragung keine Notwendigkeit bestand und deren Honorar auch unangemessen hoch war. Insgesamt verursachte dies einen Schaden von S 218.400,- . An Betreuungsgebühr erhielt der Beklagte in der Zeit vom bis S 124.976,-. Der Ist-Stand des Vermögens des Betriebsratsfonds vom wurde mit S 500.468,46 festgestellt. Schließlich wurde auch noch festgestellt, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Beklagte vorsätzlich Gelder aus der Kaffeekasse entwendet hat. Der klagende Betriebsratfonds begehrt vom beklagten ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden insgesamt S 716.797,40 (EUR 52.091,69). Er stützt sich dabei zusammengefasst darauf, dass die dem Beklagten zuerkannte Entlohnung von 10 % des Umsatzes überhöht und nur eine solche von 5 % angemessen sei. Ferner sei die Betrauung eines anderen Unternehmens mit der Führung des Kassabuches an einen Betriebsratbeschluss gebunden, weshalb die Geldentnahmen insoweit rechtlich nicht gedeckt seien. Der Beklagte habe die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt. Ausgehend von dem Zählerstand ergebe sich ein Umsatz von S 6,013.084. Von diesem sei der Wareneinsatz von S 2,855.000,- abzuziehen, ferner 5 % des Umsatzes für die Betreuung durch den Beklagten und 2 % für Gratiskaffee und Probefüllungen, sodass insgesamt noch ein Gewinn von Steuern von S 2,737.168,12 verbleibe. Unter Abzug der durch Rechnungen bzw Betriebsratsbeschlüsse belegten Ausgaben in der Höhe von S 1,406.793,79 sowie des Kaufpreises für die Kaffeeautomaten in Höhe von S 126.000,- verbleibe ein Betrag von S 1,204.374,40. Tatsächlich sei auf den Sparbüchern und Konten jedoch nur ein Betrag von S 487.577,-, sodass das geltend gemachte Manko von S 716.797,40 bestehe. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende, der für die Verwaltung und Betreuung zuständig gewesen sei habe diesen Schillingbetrag zu ersetzen. Jeder, der fremdes Vermögen verwaltet, sei zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihn treffe auch die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung. Der Beklagte habe keinen eigenen "Arbeitsvertrag" mit der Klägerin geschlossen, sondern sei auf Grund seiner Position als Betriebsratsvorsitzender zur Verwaltung des Betriebsratsfonds verpflichtet gewesen. Für die Verwaltung der Kaffeeautomatenkasse habe es auch keiner besonderen Kenntnisse bedurft. Die Betrauung einer Firma, die über keinerlei Befugnisse zur Führung der Buchhaltung verfüge, stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar. Die Überprüfung durch die Arbeiterkammer erfasse nur die rechnerische Richtigkeit, ändere aber nichts an der Verantwortung des Beklagten. Könne die Arbeiterkammer doch auch nur gemäß § 36 Abs 1 der Betriebsratsfondsverordnung dem Betriebsrat und dem Rechnungsprüfer die Ergebnisse der Betriebsratsfondsrevision mitteilen.

Nur die Organe der Belegschaft könnten entsprechende rechtliche Konsequenzen ziehen. Der Beklagte trage auch die Verantwortung für die Auszahlungen im Zusammenhang mit den Reisen nach Tunesien 1997 sowie Pesaro 1995.

Darüber hinaus habe ein Kassenmanko von S 55.518,36 bestanden. Summiere man die verschiedenen unerlaubten Zahlungen (Reise Tunesien, Pesaro, Betrauung der "Buchhaltungsfirma" und die Ausgabebeträge von S 10.500,-, 10.375,- und S 4.000,- für die keine Belege bestünden, so ergebe sich an "Fehlbeträgen" S 598.181,36, die rechtswidrig entnommen und verwendet worden seien.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Klage unschlüssig sei. Auch sei er aufgrund des Betriebsratsbeschlusses berechtigt, für seine Tätigkeit 10 % des Umsatzes einzubehalten; er habe dies teilweise auch an Aushilfskräfte weitergegeben. Die Betrauung des Buchhaltungsunternehmens sei über Anregung von Mitgliedern des Betriebsrates erfolgt. Der behauptete Umsatz werde bestritten und sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Von dem Umsatz seien jedenfalls 10 % Umsatzsteuer und 5 % Getränkesteuer abzuziehen, wenngleich die Umsatzsteuer noch nicht bezahlt worden sei. Hinsichtlich des Umsatzes seien insbesondere Gratiskaffeeaktionen, Probefüllungen und dergleichen zu berücksichtigen.

Die Arbeiterkammer habe die finanzielle Gebarung hinsichtlich der Kaffeeautomaten bis 1996 als unbedenklich eingestuft. Es werde auch ausdrücklich die Verjährung eingewendet. Etwaige Fehlbestände seien nur auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Beklagte habe keinerlei Einnahmen veruntreut. Eine deliktische oder vertragliche Haftung könne die Klägerin nicht nachweisen. Die Tätigkeit für die Betreuung der Kaffeeautomaten sei im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Der Beklagte sei gar nicht passiv klagslegitimiert. Die Tätigkeit des Beklagten sei von anderen Betriebsratsmitgliedern überprüft worden und auch von der Gemeinde im Rahmen einer Betriebsprüfung als ordnungsgemäß festgestellt worden. Eine allfällige Verletzung der Aufzeichnungsverpflichtungen des Beklagten ändere nichts an der Beweislast der Klägerin hinsichtlich des behaupteten Schadens. Gehe man von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen aus, so stehe dem Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person jedenfalls das Haftungsprivileg des § 2 DHG zu. Durch die Betrauung einer Firma sei dem Beklagten jedenfalls kein Verschulden anzulasten. Allenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Weiters nahm der Beklagte noch Stellung zu den verschiedenen einzelnen Ausgaben, insbesondere der Tunesienreise, die vom Betriebsrat einstimmig beschlossen worden sei. Die Rückzahlungen habe der Beklagte für verschiedene Auszahlungen verwendet, die nicht aufgezeichnet worden seien. Schließlich sei selbst bei einer zweck- oder rechtswidrigen Verwendung der Mittel nicht Betriebsratsfonds selbst, sondern ausschließlich die Belegschaft aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen seien, selbst wenn Belege fehlen würden, diese Beträge der Klägerin zu Gute gekommen. Die Belege seien von der Klägerin auch nicht urgiert worden, sondern vielmehr sei akzeptiert worden, dass die Einnahmenseite auch ohne Vorlage der Urbelege (Zählerstand etc) errechnet wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von S 187.561,82 statt, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass bis zum von einer Entlastung durch die Arbeiterkammer auszugehen sei. Bei der Prüfung allfälliger Schäden ab sei die schlampige, unprofessionelle unvollständige Führung des Kassabuchs durch den Beklagten zugrunde zu legen, wodurch er gegen § 6 Abs 3 der Betriebsratsfondsverordnung verstoßen habe. Die Betreuungsgebühr des Beklagten sei überhöht gewesen und zwar im für den Zeitraum ab im Ausmaß von S 44.089,-. Der Schaden aus der unberechtigten Betrauung der Buchhaltungsfirma betrage S 218.400,-. Allerdings seien für das Jahr 1997 die weiters festgestellten Ausgaben von S 113.874,- zu berücksichtigen ebenso ein Betrag von S 76.766,67 aus der Transaktion eines Sparbuches, der allerdings um die 10 % Betreuungshonorar von S 7.676,65 zu kürzen sei. Im Folgenden berechnete das Erstgericht dann noch verschiedene kleinere Beträge hinsichtlich Auszahlungen und nicht verbuchter Bankzinsen sowie der Tunesienreise und einem Musical. Er ging aber insgesamt davon aus, dass die Einnahmenseite nicht exakt nachvollziehbar sei. Die Beweislast dafür obliege der klagenden Partei. Die Anzahl der Schaltungen sei nicht geeignet, die Einnahmenseite zu überprüfen, müssten doch auch Fehlbecher und Gratisbecher miteinbezogen werden.

Ausgehend von den aufgezeichneten Einnahmen von S 2,220.494,73 zuzüglich der nichtverbuchten Zinsen und abzüglich der Fehlbuchung von S 76.766,67 ergebe sich auf der Einnahmensseite insgesamt S 2,147.044,96. Davon abzuziehen seien die verzeichneten Ausgaben zuzüglich der weiteren nachgewiesenen, nicht verbuchten Ausgaben von S 113.874,- abzüglich den einzelnen dargestellten nicht anerkannten Positionen, woraus sich eine Ausgabensumme von S 1,420.014,60 ergebe. Aus der Differenz zu den Einnahmen errechne sich dann ein Betrag von S 727.030,28; abzüglich des Vermögensbestandes zum in Höhe von S 500.468,86 verbleibe dann ein Fehlbetrag von S 226.561,82. Davon sei die Vorsteuer für die Rechnungen der Buchhaltungsfirma in Höhe von S 39.000,- abzuziehen, weshalb eine Schadenshöhe im Ausmaß von S 187.561,82 verbleibe.

Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Urteiles erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und hob das erstgerichtliche Urteil insoweit sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht ging rechtlich davon aus, dass den Beklagten als zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten entsprechend § 1009 ABGB eine Herausgabepflicht treffe, die der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege und er darüber hinaus auch für den im Rahmen der vertraglichen Geschäftsbesorgung verursachten Schaden einzustehen habe. Eine Entlastung durch die Arbeiterkammer sei nicht vorgesehen und eine Entlastung durch die Betriebsgruppenversammlung nicht einmal behauptet worden. Daher seien entgegen der Ansicht des Erstgerichtes auch die Jahre vor dem eine Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich habe die Klägerin sowohl hinsichtlich des Herausgabeanspruches als auch des Schadenersatzanspruches den Nachweis zu erbringen, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der Kaffeeautomaten abzüglich den entsprechenden Ausgaben den Klagsbetrag ergeben. Hier habe aber der Beklagte die Aufzeichnungen schlampig, unprofessionell und unvollständig geführt. Dementsprechend sei der Anscheinsbeweis anzuwenden und ausgehend von dem Zählerstand der drei Kaffeeautomaten eine prima vista Schlussfolgerung auf den erzielten Umsatz zu ziehen. Davon seien dann die unstrittig festgestellten Ausgaben abzuziehen. Eine Einnahmenminderung aufgrund von Fehlschaltungen und Gratisaktionen sei entsprechend § 273 ZPO zu bestimmen. Hinsichtlich der Ausgabenseite obliege dem Beklagten die Beweislast. Im fortgesetzten Verfahren seien ergänzende Feststellungen für die Ausgaben von September 1993 bis Dezember 1996 zu treffen.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 iVm § 50 Abs 2 ASGG zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Zufolge § 74 Abs 1 ArbVG bilden nicht nur die Eingänge aus einer Betriebsratsumlage, sondern auch "sonstige" für die Zwecke der Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates oder der Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes bestimmte Vermögensschaften ohne weiteren Errichtungsakt den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds (vgl zuletzt ausführlich = DRdA 2002/1 mit zustimmender Glosse von Holzer). Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; der Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates (vgl § 74 Abs 2 ArbVG). Diese werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden (vgl etwa Floretta in Floretta/Strasser ArbVG, 407; Schrank Einige Fragen zum Betriebsverfassungsrecht ZAS 1979, 5; Keinert, die Vertretung des Betriebsratsfonds als Sonderfall der Vertretung des Betriebsrats DRdA 1974, 111; Marhold/Mayer-Maly II Kollektivarbeitsrecht, 219; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht II4, 349 ua). Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen (vgl Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO ähnlich Marhold/Mayer-Maly aaO; 220, ua). Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden (vgl = DRdA 1987, 68; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller ArbVG 2, 579) Daher hat auch jedes Betriebsratsmitglied das Recht auf Einsicht in die Unterlagen und die Gebarung des Betriebsratsfonds (vgl RdW 2000/344 = DRdA 2000, 260; Preiss aaO, 579), und zwar selbst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb, da er auch für seine frühere Tätigkeit verantwortlich gemacht werden könnte. Gemäß § 66 Abs 3 ArbVG ist im Falle des Bestehens eines Betriebsratsfonds ein Kassaverwalter zu wählen. Diese Funktion darf dann wenn der Betriebsrat aus zumindest 3 Mitgliedern besteht, nicht vom Betriebsratsvorsitzenden übernommen werden (vgl § 10 Abs 5 BRGO und § 5 der Betriebsratsfondsverordnung, wonach Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen sind; ferner § 7 der Betriebsratsfondsverordnung über die Kontrolle des Vorsitzenden und des Rechnungsprüfers hinsichtlich der Kassavewaltung). Gegen diese Regelungen wurde hier offensichtlich von mehreren Betriebsratsmitgliedern verstoßen.

Nach § 74 Abs 6 ArbVG obliegt die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Zufolge § 34 der Betriebsratsfondsverordnung hat diese "tunlichst" einmal jährlich stattzufinden. Dabei sind insbesondere die gemäß § 6 Abs 3 der Betriebsratsfondsverordnung zu führenden "überprüfbaren und vollständigen" Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, der Kassabestand, die Guthaben bei der Bank und die Sachanlagevermögen sowie die Verbindlichkeiten zu prüfen (vgl § 35 Abs 2 der Betriebsratsfondsverordnung). Das Ergebnis dieser Revision ist unverzüglich dem Betriebsrat und dem Rechnungsprüfer schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht in der nächsten Sitzung zu beraten und zum Gegenstand der nächsten Betriebsgruppenversammlung zu machen. An dieser kann auch der Revisor teilnehmen (vgl § 36 Abs 3 der Betriebsratsfondsverordnung). Der Rechnungsprüfer wiederum wird unabhängig vom Betriebsrat unmittelbar von der Betriebsversammlung gewählt (vgl § 46 Abs 1 Z 6 ArbVG) und hat ebenfalls die Aufgabe die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds zu überprüfen. Er darf nicht dem Betriebsrat angehören.

Nach § 42 Abs 1 Z 1 ArbVG hat die Betriebsversammlung dann über den Bericht des Betriebsrates und des Rechnungsprüfers zu befinden. Eine "Entlastung" ist nicht vorgesehen (vgl Schneller in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller aaO, 291). Wesentlich ist, dass nach § 8 der Betriebsratsfondsverordnung der gesamte Betriebsrat spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen hat. Der Rechenschaftsbericht sowie der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und vom Rechnungsprüfer gegenzuzeichnen. Sie sind zum Gegenstand in der nächsten Betriebsgruppenversammlung zu machen und müssen im Betrieb aufgelegt werde.

Insgesamt kann also davon ausgegangen werden, dass die Verantwortung für die Verwaltung des Betriebsratsfonds den gesamten Betriebsrat trifft und dass der Betriebsratsvorsitzende bei seiner Vertretungstätigkeit in ein laufendes internes und externes Kontrollverfahren eingebunden ist (Überprüfungsbefugnis durch jedes Betriebsratsmitglied, monatliche Überprüfung durch den Rechnungsprüfer, jährliche Überprüfung durch die Arbeiterkammer, Trennung der Funktion vom Kassaverwalter und ähnliches), dass jedoch als "Abrechnungsperiode" gegenüber der Belegschaft die Betriebsratsperiode festgelegt ist. Nach deren Abschluss hat der Betriebsrat ja nicht nur die Mittel des Betriebsratsfonds, sondern auch die "Bücher" an den nächsten Betriebsrat zu übergeben (vgl § 9 der Betriebsratsfondsverordnung).

Bei der Abrechnung sind nun primär diese für die eigenen Organe geltenden Regelungen heranzuziehen.

Die zum Abschluss der Betriebsratsperiode vorgesehenen Überprüfungen und Erklärungen gegenüber der gesamten Belegschaft sind im Allgemeinen als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Geltendmachung allfälliger aus der Abrechnung sich ergebender Herausgabeansprüche anzusehen (vgl allg RIS-Justiz RS0019520, RS0033321, RS0034262). Geht es doch bei der Zweckwidmung des dem Betriebsratsfonds gehörenden Vermögens auch um die gesamte Belegschaft (vgl auch § 74 Abs 1 iVm § 73 Abs 1 ArbVG ebenso zur "juristischen Hilfskonstruktion" Schrank aaO, 4). Dieser Zeitpunkt der Abrechnung nach der Betriebsratsperiode ist auch dann relevant, wenn wieder ein ähnlich zusammengesetzter Betriebsrat gewählt wird, weil es der Betriebsversammlung auch während der Betriebsratsperiode offen steht, den Betriebsrat zu entheben (vgl § 42 Abs 1 Z 4 ArbVG).

Der klagende Betriebsratsfonds macht nun im Kern drei unterschiedliche Arten von Ansprüche geltend.

Einerseits berechnet er aus dem aus dem Zählerstand abgeleiteten Umsatz (unter Heranziehung eines 2-%igen Abschlages für Gratiskaffee, Probefüllungen und dergleichen) abzüglich des Wareneinsatzes und der belegten Ausgaben einen hypothetischen "Soll" Kassabestand, von dem er dann die Differenz zum tatsächlichen Kassabestand fordert. Damit macht der klagende Betriebsratsfonds einen Anspruch auch Herausgabe der Mittel des Betriebsratsfonds im Sinne des § 9 der Betriebsratsfondsverordnung bei Beendigung der Tätigkeitsperiode geltend.

Weiters releviert er in diesem Zusammenhang auch, dass die "Entlohnung" des Klägers entgegen dem Betriebsratsbeschluss nur mit 5 % statt mit 10 % anzusetzen wäre. Damit soll offensichtlich Ersatz für einen rechtswidrigen Betriebsratsbeschluss begehrt werden, für den alle dafür stimmenden Betriebsratsmitglieder einzustehen hätten (vgl zur Unzulässigkeit § 115 Abs 1 sowie § 74 Abs 2 ArbVG). Schließlich macht der Betriebsratsfonds aber auch geltend dass verschiedene Beträge durch den Beklagten rechtswidrig ausbezahlt worden seien, und zwar insbesondere hinsichtlich der Tunesienreise, der Pesaroreise und der Zahlungen an die Buchhaltungsfirma (wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls wieder ein "Kassamanko" von S 55.518,36 releviert wird) und diese Beträge insgesamt mit S 598.181,36 summiert werden (vgl AS 233). Diese Auszahlungen sind im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis des Beklagten als wirksam anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0051104). Jedoch hätte der Beklagte im Sinne der obigen Darstellung für eine allfällige Rechtswidrigkeit seines Verhaltens einzustehen.

Es werden also verschiedene Arten von Schadenersatzansprüchen sowie ein Abrechnungsanspruch geltend gemacht. Insgesamt wird durch diese Ansprüche das Klagebegehren deutlich überschritten. Der klagende Betriebsratsfonds hat aber bis zuletzt nicht klargestellt, welche Teile der Ansprüche nun jeweils von dem Klagebegehren abgedeckt sein sollen.

Dazu ist allgemein hinzuweisen, dass dann wenn in einer Klage verschiedene Ansprüche gehäuft werden, es nicht zulässig ist, für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag zu begehren, sondern dieser entsprechend aufgegliedert werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 227 Rz 4 mwN). Anderenfalls wäre - so wie hier - auch nicht feststellbar, über welche Ansprüche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Vorinstanzen haben diese verschiedenen Ansprüche nicht auseinandergehalten.

Nähere Erörterungen zu den einzelnen Positionen, zur Passivlegitimation sowie zur etwaigen Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hinsichtlich der Schadenersatzansprüche erübrigen sich daher schon deshalb, da die Klägerin eine bestimmte Aufschlüsselung des Klagebegehrens unterlassen hat. Der klagende Betriebsratsfonds hat ungeordnet und unsystematisch verschiedene Ansprüche geltend gemacht, aber nie aufgeschlüsselt, was nun aus dem rechnerischen Gesamtbetrag dieser Ansprüche, der wesentlich über dem Klagebegehren liegen würde, tatsächlich geltend gemacht werden soll. Der Beklagte hat wiederholt die Unschlüssigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit des Klagebegehrens eingewendet. In Hinblick darauf bedarf es auch keiner weiteren Erörterungen mit der klagenden Partei und ist gleich in der Sache selbst (vgl § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO) das Klagebegehren, soweit es nicht mangels Anfechtung des erstgerichtlichen Urteils durch den Beklagten in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0041333 mwN) abzuweisen.

In diesem Sinne war das erstgerichtliche Urteil - ausgenommen die Kostenentscheidung - wiederherzustellen.

Ein Kostenersatz hat in erster und zweiter Instanz nicht stattzufinden, da die Geltendmachung von Abrechnungsansprüchen des Betriebsratsfonds gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden als Streitigkeit über Rechte, die sich aus dem zweiten Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben, einzustufen ist. Finden sich die Grundlagen dafür doch unmittelbar in den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (vgl auch Kuderna ASGG2, 311 und 315). Daher hat entsprechend § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG ein Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof stattzufinden.