OGH vom 24.05.1995, 8ObA219/95

OGH vom 24.05.1995, 8ObA219/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Heinrich Dürr und Oskar Harter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter P*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erteilung der Zustimmung zur Entlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 31 Ra 21/94-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 9 Cga 2002/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken:

Die Revisionswerberin stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen darauf, daß zwischen den Parteien zumindest schlüssig ein Einvernehmen dahingehend zustandegekommen sei, daß sich der Beklagte trotz seiner Freistellung im Sinne des § 117 ArbVG zur Arbeitsleistung verpflichtet und sich damit der Kontrolle durch die Beklagte in Ansehung der Erfassung der Arbeitszeit unterworfen habe. In einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof hiezu in 9 ObA 240/94 unter anderem folgendes ausgeführt: "Dem Betriebsinhaber kommt weder eine Prüfung, ob die Freistellung auch erforderlich ist, noch ein Einfluß auf die Auswahl des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zu. Da die Bestimmungen des § 117 ArbVG zwingenden betriebsverfassungsrechlichen Charakter haben, hätte ihre Anwendung entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch durch Vereinbarung mit dem Kläger nicht aufgehoben werden können. Vereinbarungen über die zu leistende Entgeltfortzahlung waren daher nur insoweit zulässig, als sie eine bloß rechnerische Erleichterung der Ermittlung darstellten (vgl Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG § 117 Erl 4.4 ff). Daraus folgt, daß die Freistellung des Klägers aufgrund der am erfolgten Mitteilung des Betriebsrates gemäß § 117 Abs. 1 ArbVG im Sinne des § 32 Abs. 2 BRGO mit rechtswirksam wurde. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nahm, kam es dadurch zu einem Ruhen der Arbeitspflicht des Klägers im gesamten Umfang und die Beklagte hatte ihm im Sinne des Ausfallsprinzips jenes Entgelt (einschließlich der mutmaßlichen Überstunden) weiterzuzahlen, das ihm ohne Freistellung gebührt hätte. Der Beklagten kam keinerlei Recht mehr zu, den Kläger hinsichtlich von "Arbeitsversäumnissen" zu kontrollieren (vgl. Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz ArbVG III § 117 Erl 4 f;

Floretta/Strasser ArbVG2 § 117 Anm 4). Ihre "Dienstanweisung" vom

war demnach rechtswidrig... Soweit der Kläger im Hinblick

auf die Personalsituation in der EDV aus Entgegenkommen weiterhin

Dienstleistungen erbrachte, leistete er diese daher freiwillig, ohne

arbeitsvertraglich dazu verpflichtet zu sein... Der Kläger hatte sich

folglich bei Erbringung seiner freiwilligen Dienstleistungen für die

Beklagte weder an- noch abzumelden; sein Entlohnungsanspruch bestand

unabhängig vom Betätigen der Stechuhr (vgl Floretta aaO § 117 Erl

4.3.).... Der Kläger hatte daher auch am einen Anspruch auf

Fortzahlung des Entgelts für die gesamte Arbeitszeit, das ihm schon aufgrund des Ausfallsprinzips gebührte. Der Vorwurf der Beklagten vom , der Kläger habe die Urkunde über die Zeiterfassung derart gefälscht, daß er sich hiedurch betrügerisch eine Lohnzahlung für eine Zeit erschwindelt habe, die er nicht an seinem Arbeitsplatz verbracht habe, ist demnach völlig haltlos und entspricht der schon vorher zum Ausdruck gekommenen Einsichtslosigkeit der Beklagten (hier: Klägerin), betriebsverfassungsrechtliche Gegebenheiten nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Die in der Revision aufrecht erhaltene Ansicht, dem Kläger hätte für die Zeit seiner Abwesenheit vom Betrieb kein Entgelt gebührt, ist jedenfalls unzutreffend."

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.