OGH vom 05.06.2012, 10ObS18/12p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Arnold Arnold Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 100/11h 64, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 185/07t 59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem zu gewähren, besteht dem Grunde nach für den Zeitraum vom bis zu Recht.
2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger vom bis zum bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 200 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am 1. des Folgemonats.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 544,13 EUR (darin 90,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab, weil der Kläger nicht invalid sei.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen und auf die Gewährung der abgelehnten Leistung in der gesetzlichen Höhe ab dem gerichteten Klage statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der 1954 geborene Kläger hat in Österreich keine Lehre absolviert, aber in seinem Heimatland Kroatien nach dreijährigem Schulbesuch eine Ausbildung zum „Autoelektriker“ durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. In Österreich war er vom bis bei der A***** GmbH tätig. Er war dort zunächst mit der Montage von Reifen und der Aufbereitung von Gebrauchtwagen befasst. In weiterer Folge überantwortete man ihm auch Servicearbeiten, die Überprüfung der Bremsen und Bremsbeläge sowie deren Austausch, die Reparatur von Zylinderköpfen und den Austausch von Zahnriemen sowie den Ein und Ausbau von Getrieben und Kupplungen. All diese Tätigkeiten sowie etliche mehr, wie zB den Austausch von Kurbelwellen, führte er auch während der folgenden Beschäftigungen in einschlägigen Betrieben (vom bis , vom bis und vom bis ) aus. Im Rahmen keines dieser Beschäftigungsverhältnisse hatte der Kläger mit EDV oder Geräten mit Bildschirmen, bei denen mittels Tastatur irgendwelche Eingaben zu tätigen gewesen wären, zu tun. Jedenfalls ab hatte der Kläger jene wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die damals am Arbeitsmarkt von einem gelernten Kfz Mechaniker gefordert wurden. Zu diesem Zeitpunkt verlangte man von Kfz Mechanikern noch nicht, über EDV Kenntnisse zu verfügen. Heutzutage bedarf es in einer Kfz Werkstätte des Einsatzes computerunterstützter Geräte, wobei dort auch nach wie vor gelernte Mechaniker ausschließlich für Tätigkeiten herangezogen werden, bei denen derartige Geräte und EDV nicht benötigt werden.
In den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag () war der Kläger vom bis als Bauarbeiter, vom bis und vom bis als Elektriker und vom bis als Bergbahnarbeiter tätig.
Er hat bis dato weder privat noch beruflich je mit Computern hantiert und verfügt über keinerlei EDV Kenntnisse.
Aufgrund seines im Einzelnen festgestellten medizinischen Leistungskalküls ist er nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten eines Kfz Mechanikers, eines Lageristen oder eines Verkäufers von Kfz Teilen und Kfz Zubehör zu verrichten. Sein medizinisches Leistungskalkül steht aber einer Tätigkeit als Kundendienstbetreuer (in der Kfz Branche) oder als Kfz Verkäufer nicht entgegen. Häufig werden Kfz Mechaniker oder Absolventen einer verwandten Berufsausbildung als Kfz Verkäufer eingestellt, weil eine qualitativ gute Kundenbetreuung sowohl bei Neu als auch Gebrauchtfahrzeugen entsprechendes Fachwissen erfordert. Die notwendigen Kenntnisse über Verkaufsgespräche, Konditionen, Vertragsstellung (Eingabe in vorgefertigte EDV Masken), Rechnungserstellung (Eingabe in vorgefertigte EDV Masken) bzw die betriebsinterne Software werden betriebsintern oder betriebsextern vermittelt. Diese Einschulung zahlt der Arbeitgeber.
Sowohl Kundendienstbetreuer als auch Kfz Verkäufer müssen grundlegende Computerkenntnisse wie das Bedienen von Tastatur und Maus sowie einfache Grundkenntnisse der Handhabung des Internets und des E Mail Verkehrs haben. Solche einfachen Grundkenntnisse werden nicht betriebsintern vermittelt. Sie müssen vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses betriebsextern erlernt werden, wofür ein Zeitraum von einem Monat erforderlich ist. Die Kosten für das Erlernen derartiger Grundkenntnisse werden ohne besonderes soziales Entgegenkommen nicht von den Arbeitgebern übernommen. Hat jemand „keine Ahnung“ von einem Computer und noch nie auf einem solchen Gerät gearbeitet, kann er ohne externe Einschulung nicht als Kundendienstbetreuer oder Kfz Verkäufer an solchen Geräten zu arbeiten beginnen.
Weitere Verweisungstätigkeiten existieren für einen Kfz Mechaniker nicht.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger genieße Berufsschutz als (angelernter) Kfz Mechaniker. Mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen könne er noch dem Verweisungsberuf eines Kundendienstbetreuers oder eines Kfz Verkäufers nachgehen. Auf diese Tätigkeiten dürfe der Kläger aber nicht verwiesen werden, weil er nicht über die erforderlichen EDV Kenntnisse verfüge und diese nur betriebsextern vermittelt werden, wobei die Kosten nicht ohne besonderes soziales Entgegenkommen vom Arbeitgeber übernommen würden.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Es bejahte den Berufsschutz des Klägers als angelernter Kfz Mechaniker. Ein angelernter Kfz Mechaniker könne nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers verwiesen werden. Eine Tätigkeit des Klägers in diesem den Berufsschutz erhaltenden Verweisungsberuf sei kalkülsgerecht. In der Frage der Verweisbarkeit komme es nicht auf die beim Versicherten subjektiv im erlernten Beruf vorhandenen Kenntnisse, sondern vielmehr auf die dem aktuellen Berufsbild hier: eines Kfz Technikers in Ansehung der Fortentwicklung der einschlägigen Ausbildung objektiv entsprechenden und am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten an. Es würde nämlich ein unvertretbares Ergebnis zeitigen, wenn ein Arbeiter, der wie hier der Kläger dem Berufsbild entsprechende Fähigkeiten gar nicht besessen habe oder nicht mehr besitze, in der Frage der Verweisbarkeit gegenüber einem die berufsbildmäßigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisenden Fachkollegen begünstigt und aufgrund dieser persönlichen Umstände früher in den Genuss der Invaliditätspension kommen würde. Es gehe daher immer zu Lasten des Versicherten, wenn eine zumutbare Nachschulung zwar grundsätzlich erwartbar, jedoch im konkreten Fall wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich sei. Computer Grundkenntnisse, die dem Kläger fehlten, seien mittlerweile längst Teil der Ausbildung eines Kfz Technikers. In der einschlägigen Kraftfahrzeugtechnik Ausbildungsordnung sei vorgesehen, dass den Lehrlingen, die den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker erlernen, Grundkenntnisse der branchenspezifischen EDV sowie die Kenntnis von der Anwendung der betriebsspezifischen EDV (Hard und Software) zu vermitteln sind, wobei auch in den Lehrplänen der einschlägigen Berufsfachschulen bereits seit Jahren eine computerunterstützte Wissensvermittlung vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang könne zu dem auf die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) idF BGBl 1992/492 verwiesen werden, die schriftliche Überprüfungen im Unterrichtsfach „Computergestüzte Textverarbeitung“ vorsehe. Bereits die Lehrpläne für Hauptschulen idF BGBl II 2000/134 enthielten die Anordnung, den SchülerInnen unter Berücksichtigung der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computerunterstützten Informations und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei daher nicht invalid iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil er auf den kalkülsgerechten Beruf eines Kfz Kundendienstbetreuers verwiesen werden könne. Der Kläger könne sich nämlich nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm die ihrer Art und Dauer nach grundsätzlich zumutbare Einschulung zum Kfz Kundendienstbetreuer wegen fehlender Computer Grundkenntnisse verwehrt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinn der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und auch berechtigt.
Nach der zu Recht unstrittigen Beurteilung des Berufungsgerichts hat der Kläger Berufsschutz als angelernter Kfz Mechaniker erworben (§ 255 Abs 1 und 2 [idF vor BGBl I 2010/111] ASVG). Es ist auch nicht strittig, dass wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat , ein Kraftfahrzeugmechaniker im Rahmen seines Berufsschutzes grundsätzlich auf die Tätigkeiten eines Kundendienstbetreuers oder eines Autoverkäufers verweisbar ist (vgl 10 ObS 304/00d, SSV NF 14/133 = RIS Justiz RS0050891 [T11]).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht aber das Fehlen von Computer Grundkenntnissen nicht zu Lasten des Klägers. Wie der Oberste Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden hat (10 ObS 155/11h; 10 ObS 168/11w), dürfen bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolvierte, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren (der Kläger hat in Österreich keine Schule besucht). Für die Frage der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugkundendienstbetreuers oder eines Autoverkäufers ist demnach nicht auf das aktuelle Berufsbild und die nunmehr am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, sondern auf die beim Kläger konkret vorhandenen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, dass der Kläger den einmal erworbenen Berufsschutz dadurch verloren hat, dass er sich nach dem Jahr 1995, als von Kraftfahrzeugmechanikern für die Ausübung des Berufs noch keine EDV Kenntnisse verlangt wurden, die von ihm bei seiner konkreten Tätigkeit nach den Feststellungen gar nicht notwendigen EDV Kenntnisse allenfalls selbst finanziert nicht angeeignet hat. Sie findet in den vom Berufungsgericht angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen keine Stütze. In der Entscheidung 10 ObS 2214/96b wurde nicht die Auffassung vertreten, dass es in der Frage der Verweisbarkeit nicht auf die beim Versicherten subjektiv im erlernten Beruf vorhandenen Kenntnisse, sondern vielmehr auf die dem aktuellen Berufsbild des Verweisungsberufs in Ansehung der Fortentwicklung der einschlägigen Ausbildung objektiv entsprechenden und am Arbeitsmarkt aktuell erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt. In der Entscheidung 10 ObS 294/88 wurde ausgeführt, dass es zu Lasten des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG gehe, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten das Niveau eines Facharbeiters seiner Berufsgruppe (nämlich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von gelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufs in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten [Berufsgruppe] unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden) nicht erreichen. Gleiches gelte, wenn die für bestimmte Varianten innerhalb der Berufsgruppe erforderliche Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse nicht möglich sei. In solchen Fällen werde die Arbeitsfähigkeit nicht infolge des körperlichen oder geistigen (Gesundheits )Zustands, sondern infolge der unzureichenden beruflichen Qualifikation vermindert, die aber den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht herbeiführen könne. Daraus erhellt, dass Grundkenntnisse gemeint sind, die bereits zum Erwerb des Berufsschutzes notwendig waren. Computer Grundkenntnisse benötigte der Kläger aber nach den Feststellungen nicht zum Erwerb des Berufsschutzes als Kfz Mechaniker.
Voraussetzung für die Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine bestimmte Berufstätigkeit ist, dass sich dieser einer allenfalls notwendigen Einschulung unterziehen kann. Die Notwendigkeit einer Nachschulung ist grundsätzlich kein Verweisungshindernis, auch wenn sie längere Zeit in Anspruch nimmt (RIS Justiz RS0050900 [T5, T 6]). Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung zu dulden bzw in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall kann der Kläger die notwendigen Computer Grundkenntnisse aber nicht durch eine innerbetriebliche Einschulung, sondern nur betriebsextern erwerben. Im Sinn der Rechtsprechung (10 ObS 53/02w, SSV NF 16/24 ua), hat für derartige Ausbildungsmaßnahmen mittels externer Kurse nicht der Versicherte zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Sozialversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen (vgl auch 10 ObS 157/07x mwN, SSV NF 21/91).
Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers (oder Autoverkäufers) wäre daher erst dann möglich, wenn ihm die Möglichkeit geboten wurde, die notwendigen Computer Grundkenntnisse im Rahmen einer vom Sozialversicherungsträger angebotenen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme oder auch im Weg einer Schulungsmaßnahme durch das Arbeitsmarktservice ohne eigenen Kostenaufwand zu erwerben.
Der Kläger kann die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht mehr verrichten. Ohne Maßnahmen der Rehabilitation kommt auch der Verweisungsberuf eines Kundendienstbetreuers oder Autoverkäufers nicht in Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten ist er als invalid anzusehen.
Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (§ 256 Abs 1 ASVG). Besteht nach Ablauf der Frist die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Anfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension iSd § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen. Unter Bedachtnahme auf die für die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation durch den Pensionsversicherungsträger voraussichtlich erforderliche Zeit erscheint vorerst eine Gewährung der Invaliditätspension bis angemessen (vgl 10 ObS 53/02w).
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinn des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 68 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASGG. Bei der Kostenbestimmung für das Revisionsverfahren war zu beachten, dass der ERV Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG nicht 3,60 EUR, sondern nur 1,80 EUR beträgt, weil es sich bei der Revisionsschrift um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt.