VfGH vom 08.10.1980, B243/79
Sammlungsnummer
8894
Leitsatz
Wr. Parkometergesetz, keine denkunmögliche Anwendung der §§1 Abs 3 und 4 Abs 1; keine Bedenken gegen die Kurzparkzonenverordnung vom idF der Verordnung vom
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Nov. LGBl. 30/1977 (im folgenden kurz: ParkometerG), begangen zu haben, daß er am in der Zeit um 12.25 Uhr in Wien 1., Weihburggasse, vor einer im wesentlichen unverbauten Liegenschaft, die gegenüber den Häusern Nr. 27 und 30 liegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug W ... in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Abs 1 ParkometerG eine Geldstrafe von S 300,- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde; der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Person sowie in seinen Rechten infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden zu sein. Er begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs 1 ParkometerG kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
Der Wr. Gemeinderat hat mit Verordnung vom 28. Feber 1975 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, Heft 12/1975) verfügt, daß für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten ist.
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MAbt. 46-V1-924/66, wurde für den Teil des ersten Wr. Gemeindebezirkes, der vom
Parkring-Schubertring-Fichtegasse-Seilerstätte, sämtliche ausschließlich, und der Weihburggasse einschließlich, begrenzt wird, für die Zeit von Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr und Samstag von 8 - 14 Uhr für alle Fahrzeuge die zulässige Parkdauer auf eineinhalb Stunden beschränkt (Kurzparkzone). Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom (Pkt. VIII/20/u), Z MAbt. 46-U1-37/70 wurde die Kurzparkzonenbeschränkung für die Schellinggasse aufgehoben.
Die Verkehrsfläche, auf der der Beschwerdeführer seinen Pkw geparkt hat, lag im Bereich Kurzparkzone. Auch der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.
2. Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß die erwähnte Verordnung gesetzwidrig sei.
Zum einen widerspreche sie dem § 25 StVO 1960. Eine Kurzparkzone sei nur dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen ein Vorschriftszeichen nach § 52 lita Z 13d und e StVO mit der Zusatztafel "Anfang" bzw. "Ende" aufgestellt sei. Diesen Voraussetzungen entspreche die von der Berufungsbehörde angewendete Verordnung nicht, da sich an der Kreuzung Weihburggasse-Coburgbastei keine Kurzparkzonen-Ende-Tafel befinde, der betreffende Kurzparkzonenbereich jedoch durch die Coburgbastei von der Weihburggasse kommend verlassen werden könne.
Zum anderen scheine in der einen Teil der Verordnung bildenden Planbeilage ein entsprechendes Verkehrszeichen an der Ecke Weihburggasse-Coburgbastei nicht auf. Auch aus dem Aktenvermerk gemäß § 44 Abs 1 StVO sei kein Hinweis auf die erfolgte Anbringung eines entsprechenden Verkehrszeichens an der betreffenden Kreuzung ersichtlich.
3. a) Eine Verordnung, mit der eine Kurzparkzone eingeführt wird, braucht lediglich das Gebiet, auf das sich die Beschränkung des Parkens erstreckt, zu bezeichnen. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß diese Verordnung auch angibt, wo die Straßenverkehrszeichen, durch deren Aufstellung die Verordnung kundgemacht wird (§44 Abs 1 StVO), anzubringen sind. Es ergibt sich vielmehr aus der StVO selbst - s.u. - wie eine gesetzmäßige Kundmachung der verfügten Verkehrsbeschränkung zu erfolgen hat.
b) Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Behörde der ihr nach § 44 Abs 1 StVO obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, in jeder Hinsicht nachgekommen ist. Denn selbst wenn sie diese als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierende Bestimmung verletzt hätte, würde dies weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren (vgl. VfSlg. 4641/1964 und 7724/1975).
c) Der VfGH hat wiederholt (VfSlg. 4249/1962, 4493/1963 und 5152/1965) dargetan, daß aus der StVO abzuleiten sei, eine Kurzparkzone sei dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach § 52 lita Z 13d und bei der Ausfahrt aus der Zone ein solches nach § 52 lita Z 13e aufgestellt ist; eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
Wie sich aus den vorgelegten Verordnungsakten Z MAbt. 46-V1-924/66, MAbt. 46-U1-37/70 und MAbt. 46-V1-225/78 sowie aus der im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens von der Magistratsabteilung 46 erstatteten Äußerung vom ergibt, erfolgte die Aufstellung der Verkehrszeichen am . Nachdem die das "Schellinggassenviertel" betreffende Kurzparkzonenverordnung vom durch Verordnung vom , Z MAbt. 46-U1-37/70, geändert worden war (s. die vorstehende Z 1), wurden einige Verkehrszeichen versetzt. Eine weitere Änderung der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen wurde am durchgeführt.
Aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, stellt der VfGH fest:
Zur Tatzeit () war die damals geltende Kurzparkzonen-Verordnung derart kundgemacht, daß Straßenverkehrszeichen nach § 52 lita Z 13d und 13e (Anfang und Ende der Kurzparkzone) an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen der Kurzparkzone aufgestellt waren. Insbesondere waren in Wien 1., Coburgbastei, unmittelbar nach der Weihburggasse - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auf das Ende der Kurzparkzone hinweisende Verkehrszeichen angebracht. Es waren also auch bei dieser Ausfahrt aus der Kurzparkzone Straßenverkehrszeichen aufgestellt.
Zum Hinweis in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens (nämlich am ) die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, ist zu bemerken, daß ein solcher nicht zielführend gewesen wäre: Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, wurde die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen am - also zwischen der Tatzeit () und der Antragstellung () - geändert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die in Rede stehende Verordnung zur Tatzeit gesetzmäßig kundgemacht war.
4. a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendete Verordnung treffen sohin nicht zu.
Daß die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StVO für die Bestimmung zur Kurzparkzone nicht gegeben gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Derartige Bedenken sind auch nicht von Amts wegen entstanden.
Er hat auch gegen die anderen, den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hiezu insb. VfSlg. 7967/1976 und 8568/1979).
b) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid stützenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (über ihn wurde primär eine Geldstrafe ausgesprochen) und auf persönliche Freiheit (es wurde auch eine Ersatzarreststrafe verhängt) nur verletzt worden sein, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Derartiges ist aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer selbst macht derartiges nicht geltend.
c) Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.
Bei der Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.