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OGH vom 16.12.2019, 8Ob135/19i

OGH vom 16.12.2019, 8Ob135/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** R*****, 2. J***** R*****, 3. M***** R*****, ebendort, alle vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann, wegen Feststellung (Interesse 5.000 EUR), Unterlassung und Wiederherstellung (Interesse 5.000 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 156/19a-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Beklagte durch Mitbenützung eines über ihre Grundstücke führenden Abwasserkanals unzulässig in ihr Eigentumsrecht „eingegriffen“ habe, weiters die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung weiterer Eingriffe und Wiederherstellung des früheren Zustands.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Kläger Folge und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich aller Kläger jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche Revision“ der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann auch keine außerordentliche Revision erhoben werden.

Eine Partei kann in diesem Fall nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln.

Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO).

Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00135.19I.1216.000

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