OGH vom 14.01.2020, 11Os153/19p

OGH vom 14.01.2020, 11Os153/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marlene D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom (ON 31 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 26 Hv 31/18s-31, verletzt, soweit vom Widerruf der der Angeklagten Marlene D***** mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom , GZ 30 BE 188/16a-2, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB.

Der Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Marlene D***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , AZ 50 Hv 65/15p, wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 5 in AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch).

Mit am in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom , GZ 30 BE 188/16a-2, wurde die Verurteilte gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StGB aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest mit Wirkung vom unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 26 Hv 31/18s-31, wurde D***** wegen zwischen und gesetzter Tathandlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO erging (auch) der Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 30 BE 188/16a des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung abzusehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 4).

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbescherde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Entlassung widerrufen (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB und § 494a Abs 1 erster Satz StPO).

Der relevierte Beschluss, dem nicht während der Probezeit nach bedingter Entlassung, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlungen zugrunde liegen, verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die angestrebte Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00153.19P.0114.000

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