OGH vom 24.10.2018, 8Ob135/18p

OGH vom 24.10.2018, 8Ob135/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M*****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 332/18s-30, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 11 S 3/11y-27, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin richtet sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs der Schuldnerin als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der Rechtslage.

2. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 257 Abs 2 IO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; zuletzt etwa 8 Ob 91/18t).

Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y; 8 Ob 121/01d; Mohr, IO11§ 258 E 5).

3. Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt nicht, dass die nach § 213 Abs 6 IO aF (nunmehr § 213 Abs 2 IO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung hier am durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgte. Damit war aber der der erste und der der letzte Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (zur Fristberechnung siehe auch 8 Ob 60/18h und 8 Ob 91/18t) und der am eingebrachte Rekurs verspätet. Als rechtsirrig erweist sich der Standpunkt der Schuldnerin, der Tag des fristauslösenden Ereignisses sei nicht der Tag der öffentlichen Bekanntmachung, sondern erst der darauffolgende Tag.

4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionrekurs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044501; RS0101971 [T6]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00135.18P.1024.000

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