OGH vom 27.04.2016, 8Ob135/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** T*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. N***** T*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung, Unterhalt und einstweiligem Unterhalt (§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 21 R 239/15s 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat mit Schriftsatz vom seinen Revisionsrekurs zurückgezogen.
Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 484 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 263/08k ua).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00135.15H.0427.000