OGH vom 17.10.1995, 10ObS179/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter (§ 11 a Abs 3 Z 1 ASGG) in der durch den Tod des Klägers unterbrochenen Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Rs 44/95-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 47 Cgs 20/95k-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw seine Erben berechtigt.
3. Die Akten werden vorläufig den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
ad 1. Nach Einlangen der mit der Revision des Klägers vorgelegten Akten der Vorinstanzen beim Obersten Gerichtshof am wurde durch eine von der Beklagten vorgelegte Todesbestätigung des Standesamtsverbandes Wörgl vom aktenkundig, daß der Kläger am um 5.00 Uhr gestorben ist. Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf Ausgleichszulage für die Zeit vom bis . Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 leg cit - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN).
2. Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 und Abs 3 ASGG.
3. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist nach § 165 Abs 1 leg cit beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.
Fundstelle(n):
NAAAD-92125