OGH vom 17.12.2013, 10ObS179/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 7 Rs 111/13i 15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 25 Cgs 206/12h 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Bescheinigung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht gelungen, weshalb die Klage nach § 73 ASGG zurückzuweisen ist, ist nicht zu beanstanden:
1. Das Rekursgericht hat sich mit den Rekursausführungen zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rechtsmittelgericht verneint hat, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (RIS Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz darf auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht sei weil das Rechtsmittelgericht der Mängelrüge nicht gefolgt ist mangelhaft geblieben (RIS Justiz RS0043061 [T18]). Auch die Begründung, die das Rechtsmittelgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0043061 [T14]). Wenn das Rekursgericht das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar und nicht ergänzungsbedürftig erachtet hat, begründet dies demnach ebenso wenig einen Mangel des Rekursverfahrens wie die Ansicht des Rekursgerichts, es sei kein parates Bescheinigungsmittel iSd § 274 Abs 1 ZPO gegeben, wenn der Kläger nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens einen Befund des Hartmannspitals mit dem Antrag auf „Weiterleitung“ an den Sachverständigen beigebracht hat.
2. Hat der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann die versäumte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG allgemein auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS Justiz RS0043480) somit auch im Revisionsrekursverfahren in Sozialrechtssachen (RIS Justiz RS0043480 [T17]).
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.