OGH vom 13.07.1994, 9ObA113/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte L*****, vertreten durch Dr.Georg Lugert, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Karl P*****, Berufsdetektiv, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 31 Ra 38/94-26, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 32 Cga 121/91-13, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Entgeltansprüche und Ansprüche aus der Beendigung ihres Angestelltendienstverhältnisses zum Beklagten geltend.
Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht ein. Es hätte kein Angestelltendienstverhältnis bestanden; die Klägerin sei vielmehr auf Werkvertragsbasis tätig gewesen.
Das Erstgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses, bejahte seine sachliche Zuständigkeit und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht keine Folge. Es trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, daß sich aus den Feststellungen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergebe, bei. Das Erstgericht habe daher zu Recht implizite ausgesprochen, daß sich die Gerichtsbesetzung des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Wie bereits zu 9 Ob A 248/93 (= ON 21 des Aktes) ausgeführt wurde, kann sich der hier erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" nur auf die damit verbundene implizite - Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des § 37Abs 1 ASGG beschränken.
Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist wie auch für die Prüfung der Zuständigkeit ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des ihm zugrunde liegenden Vorbringens maßgeblich (EvBl 1990/90 mwN; 9 Ob A 171/92, 9 Ob 901/93).
Nach dem sohin allein entscheidenden Vorbringen in der Klage, mit der die Klägerin Ansprüche aus einem zum Beklagten bestandenen Angestelltenverhältnis geltend macht, liegt zweifellos eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor, die in die Zuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht in der nach § 10 und § 11 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fällt.
Bei Prüfung der richtigen Gerichtsbesetzung kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wie auch des Rechtsmittelwerbers nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch bzw hier das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich besteht. Es ist nicht Aufgabe eines formellen Besetzungsbeschlusses nach § 37 Abs 3 ASGG, schon über die materiellrechtliche Rechtslage abzusprechen (9 Ob 121/92).
Es erübrigt sich daher, auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Rekursgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die ausschließlich die von den Vorinstanzen überflüssigerweise vorgenommenen Ausführungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses betreffen, einzugehen, weil dies anspruchsbegründende Umstände betrifft, die der Sachentscheidung vorbehalten sind.