OGH vom 05.11.2013, 14Os111/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 6/13w 182, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin S***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB (1./) und des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er andere zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen
1./ zu bestimmen versucht, und zwar am in K***** Stefano G*****, Giovanni Se***** und Franco B***** dadurch, dass er ihnen den Vorschlag unterbreitete, eine bislang unbekannte männliche Person [namens „Marco“; vgl US 8 f], die stets mit einem Koffer voller Bargeld unterwegs sei, auszurauben, dazu, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, weil die Genannten dieser Aufforderung nicht nachkamen;
2./ bestimmt, und zwar am 1. und in K***** und B*****, Bezirk F*****, die hiefür mit Urteil des Landesgerichts Padua vom , Nr *****, rechtskräftig verurteilten Stefano G***** und Franco B***** sowie den zwischenzeitig verstorbenen Giovanni Se*****, welche am in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen Maria Sch***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 4.000 S sowie Schmuck im Gesamtwert von ca 65.000 S mit dem Vorsatz teils abnötigten, teils wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit zwei Pistolen bewaffnet in das Wohnhaus von Josef E***** und Maria Sch***** eindrangen, Maria Sch***** mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzten und unter Vorhalten der Pistolen sowie der Ankündigung, ihre siebenjährige Tochter Tanja Sch***** zu erschießen, Bargeld und Schmuck forderten, beides sodann an sich nahmen und schließlich Maria Sch***** mit Klebeband fesselten und in den Abstellraum sperrten, indem er ihnen den Vorschlag zur Durchführung der geschilderten Tat unterbreitete und so in ihnen den Tatentschluss weckte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene, ausschließlich den Schuldspruch 1 bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die entscheidenden Feststellungen, wonach sich der Angeklagte entschlossen hatte, Stefano G*****, Giovanni Se***** und Franco B***** zur „gemeinschaftlichen“ Begehung von (jedenfalls zwei im Urteil konkret dargestellten) Raubüberfällen auf vermögende Personen zu bestimmen (US 8), in ihnen also den Tatentschluss zur Begehung von konkret umschriebenen Raubhandlungen zum Nachteil von zumindest zwei verschiedenen Opfern zu wecken (US 9 und 25), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden aus einer Gesamtschau der davor erörterten Beweisergebnisse insbesondere aus den ihn belastenden Angaben des Stefano G***** (vgl US 17 ff) erschlossen (US 25), was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die im Urteil ohnehin berücksichtigten Depositionen des Stefano G***** (US 8 f, 17 f) den Schluss fordert, der Vorsatz des Angeklagten sei von vornherein (nur) auf die Begehung eines einzigen (sodann auch ausgeführten) Raubdelikts (2./) gerichtet gewesen, spricht sie keinen der von Z 5 erfassten Fälle deutlich und bestimmt an, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialrichterlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
Der Einwand der Undeutlichkeit der Urteilskonstatierungen (Z 5 erster Fall) geht gleichermaßen ins Leere, weil eine Gesamtschau der zu 1./ getroffenen und insbesondere auf die zu Unrecht als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Schilderungen des Stefano G***** gestützten Feststellungen (US 7 ff) klar erkennen lässt, worauf sich der (misslungene) Anwerbungsversuch des Angeklagten bezog: Nämlich darauf, dass Stefano G*****, Giovanni Se***** und Franco B*****, eine von ihm bezeichnete männliche Person namens „Marco“, die stets mit einem Koffer voller Bargeld unterwegs war und über einen teuren Pkw sowie ein Satellitentelefon verfügte (US 8 f), überfallen und diesem unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung massiver gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen abnötigen sollten, wobei der Angeklagte neben Franco B***** die auf Raubüberfälle spezialisierten Italiener Stefano G***** und Giovanni Se***** als unmittelbare Täter ins Auge gefasst hatte, während er selbst in Aussicht stellte, ein Treffen mit „Marco“ zur Tatausführung zu arrangieren. Im Übrigen kommt der Frage, ob sich der Angeklagte neben den anzuwerbenden Personen auch unmittelbar an der Ausführungshandlung zum vorgeschlagenen Überfall auf die Person namens „Marco“ beteiligen wollte, keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0089677).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die Subsumtion der zum Schuldspruch 1 angelasteten Tat nach §§ 15, 277 Abs 1 StGB statt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB an, stützt diese Forderung allerdings auf die urteilsfremde Sachverhaltsannahme, die Begehung der vom Beschwerdeführer geplanten Tat sei „von vornherein“ auch im Interesse seiner (gemeint offenbar: bereits tatgeneigten) Bekannten Stefano G*****, Giovanni Se***** und Franco B***** gelegen, weshalb das inkriminierte Verhalten „nicht als Suche nach Mittätern, sondern als (versuchte) Verabredung der gemeinsamen Tatausführung zu beurteilen“ sei. Demgegenüber stellten die Tatrichter fest, der Beschwerdeführer habe den Tatentschluss gefasst, seine italienischen Bekannten dazu zu bestimmen, mit ihm gemeinschaftlich Raubüberfälle zu begehen. „In Verwirklichung des oben angeführten Tatentschlusses unterbreitete der Angeklagte“ seinen Mittätern „den Vorschlag, eine damals von ihm konkret und bestimmt bezeichnete männliche Personen“ zu überfallen (US 8). Dieser vom Beschwerdeführer prozessordnungswidrig übergangene Urteilssachverhalt enthält solcherart eine eindeutig fassbare über ein bloßes gegenseitiges Anstacheln und Unterstützen innerhalb einer Deliktsverabredung ohnehin bereits tatgeneigter Personen hinausgehende Bestimmungshandlung als ausreichende Grundlage der kritisierten Subsumtion (RIS Justiz RS0089673; Hager/Massauer in WK² StGB § 15, 16 Rz 205 f; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 76). Ob sich der Bestimmende an der geplanten strafbaren Handlung als unmittelbarer Täter beteiligt, ist wie der Vollständigkeit halber bemerkt wird gleichgültig (RIS Justiz RS0089677).
Das mit dem Ziel eines Freispruchs vom Anklagepunkt 1 erstattete Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a), der (misslungene) Bestimmungsversuch (zu 1) werde zufolge „einheitlicher Motivationslage“ und wegen „Vorliegens einer tatbestandlichen Handlungseinheit“ aufgrund „stillschweigender Subsidiarität“ vom vollendeten Raub (2) verdrängt, legt nicht dar, weshalb (ungeachtet des gleichbleibenden Motivs der Geldbeschaffung) trotz Verschiedenheit von jeweils Geschädigtem und angegriffenem Objekt sowie in Ermangelung einer Feststellung, der Beschwerdeführer hätte von vornherein jedenfalls nur einen Raub durchführen wollen, die Voraussetzungen für die Annahme dieser Form von Scheinkonkurrenz vorliegen sollen (vgl RIS Justiz RS0090546; Ratz in WK² StGB Vor §§ 28 31 Rz 41 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.