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OGH vom 25.11.2003, 8Ob134/03v

OGH vom 25.11.2003, 8Ob134/03v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Adoptionssache des Yusuf Ü*****, wegen gerichtlicher Bewilligung eines Adoptionsvertrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller 1. Hedwig B*****, und 2. Yusuf Ü*****, beide vertreten durch Mag. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 243/03s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Abweisung der von den Antragstellern begehrten pflegschaftsgerichtlichen Bewilligung der (Erwachsenen-)Adoption des im Jahr 1979 geborenen türkischen Wahlkindes durch die im Jahr 1924 geborene österreichische Wahlmutter bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wäre nach § 14 Abs 1 AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Dies vermögen die Revisionsrekurswerber aber nicht darzustellen.

Auch bei der Erwachsenenadoption besteht für die Bewilligung die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf, so kann dieser Umstand nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0048766). So hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (OGH 10 Ob 306/02a; OGH 7 Ob 102/02d vgl auch Stabentheiner in Rummel I3 Rz 1 zu § 180a ABGB;Schwimann in Schwimann I2 Rz 2 zu § 180a ABGB), dass die vom Gesetz grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls erforderlich ist. Die Prüfung dieses Erfordernisses stellt regelmäßig eine von den Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung dar (RIS-Justiz RS0087006 und RIS-Justiz RS0087008 ).

Dass die vorliegende Einzelfallentscheidung in krassem Widerspruch zu den dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stünde und daher eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, das im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, vermag der außerordentliche Revisionsrekurs nicht darzustellen.

Die Antragsteller berufen sich im wesentlichen nur darauf, dass die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, dass es dem Zweitantragsteller aufgrund verschiedener fremdenrechtlicher Regelungen doch möglich wäre, zumindest vorübergehend nach Österreich zu kommen, um eine entsprechende Mutter-Sohn-Beziehung aufzubauen bzw die Erstantragstellerin zu diesem Zweck ja auch in die Türkei fahren könne. Es gehe - auch unter Beachtung des Art 8 MRK - nicht an, nur Adoptionen von Personen mit Aufenthalt im Inland zu bewilligen.

Damit übergehen die Antragsteller jedoch die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach zwischen den Antragstellern nicht nur ein Altersunterschied von 55 Jahren, eine Sprachbarriere, und nur ein äußerst loser Kontakt ohne nähere enge persönliche Beziehung bestehen sondern auch nicht zu erwarten ist, dass sich eine entsprechende Eltern-Kind-Beziehung entwickelt.

Sie übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (OGH 10 Ob 306/02a mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.