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OGH 14.06.1989, 9ObA100/89

OGH 14.06.1989, 9ObA100/89

Rechtssatz


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Normen
RS0028404
Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Dkfm.Werner K***, Angestellter, Wr.Neudorf, Gaswerkgasse 5, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** Metallwaren AG, Berndorf, Leobersdorferstraße 26, vertreten durch Mag.Peter Klameth, Referent der Handelskammer Niederösterreich, Wien 1, Herrengasse 10, dieser vertreten durch Dr.Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 593.370,50 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 109/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 6 Cga 3533/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.569,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.928,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu entgegnen:

Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zusätzlich wäre noch die Entscheidung RdW 1987, 205, zu nennen) gilt eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist. Nach § 15 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie ist es für die Anrechnung der für die Einstufung innerhalb der Verwendungsgruppen maßgeblichen Verwendungsgruppenjahre unerheblich, ob sie bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Die im Dienstvertrag des Klägers unter ausdrücklichem Hinweis auf die Einreihung in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrages für Industrieangestellte und im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung vereinbarte "Anrechnung von 15 Verwendungsgruppenjahren" kann daher nur auf die Gehaltsregelung bezogen werden, für die auch bei anderen Arbeitgebern verbrachte "Verwendungsjahre" maßgeblich sind. Damit wurde der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt und bedurfte es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keines ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle (vgl. insbesondere RdW 1987, 205)

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00100.89.0614.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-92005