OGH vom 23.11.2010, 8Ob133/10g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers I***** Z*****, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwälte KEG in Mistelbach, wider die Antragsgegnerin Z***** Z*****, vertreten durch Dr. Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 23/10p-194, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vermeintliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Rekursgericht geprüft und verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963; RS0050037).
Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sodass auch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr überprüft werden kann (RIS Justiz RS0007236; RS0006737). Das Rekursgericht hat sich im vorliegenden Verfahren zwar ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Bezeichnung dieses Rechtsmittelgrundes, aber inhaltlich ausreichend auch mit der Beweisrüge des Antragstellers befasst und die bekämpften Erwägungen des Erstgerichts als nachvollziehbar gebilligt. Es kommt für das Aufteilungsverfahren entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, sondern ob tatsächlich ein Darlehen zugezählt wurde. Die dazu vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung hat der Antragsteller aber im Rekurs entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs gar nicht bekämpft.
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu Lasten eines ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die im Miteigentum stehende Ehewohnung allein überlassen wurde, ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwärtige Wohnungsmöglichkeit erspart (RIS Justiz RS0057765 [T9]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]). Derartige Umstände zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Was die von ihm vermissten Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, ist der Antragsteller auf sein unstrittiges regelmäßiges Arbeitseinkommen und sein unbelastetes Liegenschaftseigentum zu verweisen.