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OGH vom 25.11.2011, 9ObA100/11p

OGH vom 25.11.2011, 9ObA100/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. H***** P*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien 1.) T***** AG, 2.) KR Ing. Dr. h.c. R***** T 3.) T***** GmbH, *****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Übertragung von Aktien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 11 Ra 45/11h 14, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss, soweit er die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der erst und der zweitbeklagten Partei betrifft (Pkt 1. 3. des Beschlusses des Rekursgerichts; Zuspruch anteiliger Kosten des Rekursverfahrens an die erst- und die zweitbeklagte Partei), als nichtig behoben und der Rekurs der erst und der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens, soweit es die erst- und die zweitbeklagte Partei betrifft, sowie die Anträge der Streitparteien auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner am beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten, ihm unbelastete Aktien im Umfang von 0,2 % des Grundkapitals der Erstbeklagten zu übertragen, in eventu die Herausgabe von Unterlagen zur Unternehmensbewertung und Zahlung einer Abfindung. Er sei vom bis bei der Drittbeklagten als Geschäftsführer tätig gewesen. Im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen sei die T***** P***** AG im September 2007 durch Umwandlung in die T***** GmbH (Drittbeklagte) mit nachfolgender Spaltung und infolge Einbringung des Konzernbetriebs in die T***** AG (Erstbeklagte) umgegründet worden. Die Erstbeklagte sei 99 % Gesellschafterin und Teilrechtsnachfolgerin der Drittbeklagten, der Zweitbeklagte sei Gründer und Vorstandsvorsitzender der Erstbeklagten sowie Geschäftsführer der Drittbeklagten. Aufgrund seiner Tätigkeit und seines Einsatzes für die Drittbeklagte habe der Zweitbeklagte dem Kläger als sein alleiniger Ansprechpartner die begehrte Beteiligung am Unternehmen zugesagt.

Die von den Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht verworfen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Drittbeklagten keine Folge, jenem der Erst und des Zweitbeklagten gab es hingegen Folge und wies insoweit die Klage zurück.

Gegen die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Erst und des Zweitbeklagten richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses des Klägers ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung der zweiten Instanz, womit der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluss des Erstgerichts bezüglich der Erst und des Zweitbeklagten abgeändert wurde, zufolge der Rekursbeschränkung des § 45 JN nicht gegen die Rechtskraft dieses Beschlusses verstieß (vgl 8 ObA 205/94).

Hervorzuheben ist, dass die Beklagten lediglich die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewandt haben.

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar. Durch die Neuformulierung der Bestimmung des § 45 JN sollte noch klarer ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts (nach Streitanhängigkeit) nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3). Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt auch für das Verhältnis zwischen ordentlichem Gericht und Arbeits und Sozialgericht (RIS Justiz RS0046314). Gegen die seine sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichts war der Rekurs daher nicht zulässig.

Aus Anlass des im Hinblick auf den Sitz des nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichts in einer anderen Gemeinde gemäß § 45 JN jedenfalls zulässigen Revisionsrekurses war die Missachtung der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses bezüglich der Erst und dem Zweitbeklagten von Amts wegen wahrzunehmen und der angefochtene Beschluss im entsprechenden Umfang als nichtig zu beheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Dem Kläger waren entsprechende Kosten für die Rekursbeantwortung sowie für den Revisionsrekurs nicht zuzuerkennen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses bzw die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts nicht hingewiesen hat. Dies trifft auch auf die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu.