VfGH vom 30.09.2004, b239/03
Sammlungsnummer
17307
Leitsatz
Feststellung einer Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch überlange Verfahrensdauer in einem Zusammenlegungsverfahren; keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Folge einer Verschärfung der festgestellten Rechtsverletzung durch weitere Verfahrensverzögerung bei Bescheidaufhebung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde
Spruch
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abgewiesen.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Das Land Steiermark ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Obersten Agrarsenates (OAS) wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen eine im Devolutionswege ergangene Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) als unbegründet abgewiesen, mit der im Zusammenlegungsverfahren Mooskirchen eine gemeinsame Entwässerungsanlage angeordnet und der Zusammenlegungsplan gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums. Der OAS habe bei der Beurteilung der vom Gesetz geforderten gleichen Beschaffenheit der Gesamtabfindung Willkür geübt und insbesondere der im gleichen Rechtsgang vorangangenen aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom nicht entsprochen. Durch die lange Verfahrensdauer von 30 Jahren, welche - wie sich aus den Devolutionsentscheidungen ergebe - alleine auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen sei, sei auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Behauptung der willkürlichen, sich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzenden Beurteilung der Gesamtabfindung entgegentritt und im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Art 6 EMRK ausführt, dass die längere Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens mit mehreren gesetzlich vorgesehenen "Etappen", der Lösung komplexer technischer und rechtlicher Fragen sowie der hohen Anzahl an Parteien zu begründen sei.
II. Die - zulässige - Beschwerde ist teilweise begründet:
1. Aus den Akten ergibt sich - zum Überblick gerafft - folgender Verfahrensgang:
1972 Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens
1985 Erlassung eines Zusammenlegungsplans
1990 Abweisung der Berufung der Rechtsvorgänger gegen den
Zusammenlegungsplan durch LAS
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch VfGH
Aufhebung der Berufungsentscheidung durch VwGH wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften (beim LAS am
eingegangen)
Landesagrarsenat
Gutachtensauftrag u.a. an die Landesbaudirektion,
Fachabteilung Wasserwirtschaft
Erinnerungsschreiben an FA Wasserwirtschaft
Teilstellungnahme der FA Wasserwirtschaft, die
bezüglich Fragen der Bodenklassifikationen und
Staunässe an Bundesamt - Forschungszentrum für
Landwirtschaft verweist
2/97-5/97 interne Abklärung der Kostentragung eines vom
Bundesamt zu erstellenden Gutachtens
Auftragserteilung an das Bundesamt
Gutachten des Bundesamtes für Lw (das den längeren
Beobachtungszeitraum als nützlich bezeichnet)
Ladung zur Verhandlung; dessen ungeachtet
Devolutionsantrag an OAS
Oberster Agrarsenat
Beschluss des OAS über Entscheidungsübergang
örtliche Erhebung in Mooskirchen
2/00-3/00 interne Erhebungen (Stellungnahme zweier Mitglieder)
Ladung zur mündlichen Verhandlung
auf Wunsch der Beschwerdeführer Erstreckung der
Äußerungsfrist und Abberaumung der Verhandlung
Aufhebung des Bescheides erster Instanz und
Zurückverweisung zur Verhandlung (eingelangt
)
Agrarbezirksbehörde
telephonische Vereinbarung eines Termines für die
mündliche Verhandlung; Partei gibt auf Befragen an,
nicht mehr durch Anwalt vertreten zu sein
mündliche Verhandlung
Bescheid über Verpflichtung zur Errichtung einer
gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage
Berufung ohne Rechtsanwalt
Schreiben des Rechtsanwaltes an die ABB
(behauptet Nichtigkeit des Bescheides)
Devolutionsantrag an LAS
Landesagrarsenat
Beschluss des LAS über Entscheidungsübergang und
Aufhebung des Bescheides vom
6/01-7/01 Beschaffung von Unterlagen
Verhandlung und Entscheidung des LAS
(Abfertigung am , Zustellung )
Berufung
Oberster Agrarsenat
Vorlage der Akten durch LAS
Verständigung über mündliche Verhandlung am
Verhandlung und Entscheidung des OAS -
angefochtener Bescheid
2. Art 6 Abs 1 EMRK bestimmt, dass jedermann "Anspruch darauf
[hat], daß seine Sache ... innerhalb angemessener Frist gehört wird,
und zwar von einem ... Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen ... zu entscheiden hat".
Die hier maßgeblichen Fragen der Abfindung in einem Zusammenlegungsverfahren berühren die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und sind entscheidend für ihre privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, weshalb Art 6 EMRK auf das hier zu beurteilende Verfahren anzuwenden ist [vgl. EGMR , Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff. (239)]. Der OAS ist auch ein Gericht (Tribunal) im Sinne dieser Verfassungsbestimmung ().
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist freilich nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren wie der Schwierigkeit des Falles, dem Verhalten des Beschwerdeführers, dem Verhalten der staatlichen Behörden und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer. Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung des Art 6 EMRK, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist (vgl. VfSlg. 16.385/2001 und EGMR , Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff.).
Die Beschwerde hält ein 30 Jahre dauerndes Verfahren für eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens aber nicht zu beurteilen, wie lange eine Grundzusammenlegung, die eine umfassende Neuverteilung der Grundstücke eines örtlichen Bereichs vornehmen und alle damit verbundenen Einzelfragen lösen muss und "ihrer Natur nach ein komplexer Prozeß ist" [vgl. EGMR , Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff. (239)], insgesamt dauern darf. Hier reicht es vielmehr aus, jene Verfahrensabschnitte ab der Verwaltungsgerichtshofsentscheidung aus dem Jahr 1995 zu betrachten, auf die auch die Beschwerde unter Hinweis auf die über Antrag der Beschwerdeführer getroffenen Devolutionsentscheidungen Bezug nimmt. Denn schon (und vor allem) die in diesem Zeitraum stattgefundenen Verzögerungen des Verfahrens stellen eine Verletzung des Gebotes der Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK dar:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom die damals angefochtene Entscheidung des LAS mit der Begründung aufgehoben, dass der LAS auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die ihrer Ansicht nach fehlende "Obstbaufähigkeit" der Abfindungsgrundstücke nicht hinreichend eingegangen ist und auch nicht begründet hat, inwiefern die Zuteilung überschwemmungsgefährdeter Grundstücke dem Grundsatz der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit entspricht. Der nunmehr wiederum zur Entscheidung berufene LAS erteilte nach mehr als drei Monaten am einen Gutachtensauftrag und ließ weitere acht Monate verstreichen, diesen bei der Fachabteilung Wasserwirtschaft der Steiermärkischen Landesregierung in Erinnerung zu rufen (Schreiben vom , ON 479 des LAS-Verwaltungsaktes). Es dauerte abermals sieben Monate, bis der nunmehr notwendig gewordene Auftrag an das Bundesamt erteilt wurde.
Demgemäß wurde einem Devolutionsantrag an den OAS am mit der Begründung stattgegeben, dass die Verzögerung weder durch gesetzliche oder sonstige unüberwindliche Hindernisse noch durch ein Verschulden der Partei verursacht worden ist.
Erst ein Jahr nach dieser Entscheidung indessen fand am eine örtliche Erhebung in Mooskirchen statt und sodann verging wieder ein Jahr ohne weiteres nennenswertes Verfahrensgeschehen (Stellungnahme zweier OAS-Mitglieder vom ) bis zur Ladung für die Verhandlung im April. Dass die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom eine Erstreckung der Äußerungsfrist hinsichtlich der ihnen übermittelten Stellungnahme erwirkten, trug nicht wesentlich zur Verzögerung des Verfahrens bei, weil bereits am ihre Äußerung beim OAS einlangte, worauf dieser die Verhandlung am abhielt und - zwei Jahre nach Übergang der Entscheidungspflicht an den OAS - seinerseits wiederum eine aufhebende, an die Agrarbezirksbehörde zurückverweisende Entscheidung anstelle des LAS traf.
Im Verwaltungsakt der ersten Instanz findet sich erst sechs Monate nach Einlangen dieser Entscheidung ein Aktenvermerk über die telephonische Vereinbarung eines Termins für eine mündliche Verhandlung am , dem zu entnehmen ist, dass der mittlerweile verstorbene Vater eines der Beschwerdeführer als damalige Partei des Verfahrens angab, nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein. In der Verhandlung am gab er auch sein grundsätzliches Einverständnis zu einem Entwässerungsprojekt auf der maßgeblichen Teilabfindung ab, worauf am die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage verpflichtet wurde. Durch den einschreitenden Rechtsanwalt, der mangels seiner Beiziehung im Verfahren von der Nichtigkeit dieses Bescheides ausging, stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer allerdings am einen neuerlichen Devolutionsantrag an den LAS, dem dieser am mit der Begründung stattgab, dass die Verzögerung im Bereich der Bezirksbehörde liege: Die Kündigung der Vertretungsvollmacht hätte verifiziert werden müssen.
Die Entscheidung des LAS (Anordnung einer gemeinsamen Anlage und Erlassung des Zusammenlegungsplans gegenüber den Beschwerdeführern) wurde zwar innerhalb von sechs Monaten, nämlich am gefällt, aber erst zwei Monate später am abgefertigt und am zugestellt.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde vom OAS (nach mündlicher Verhandlung am ) mit der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung erst nach Ablauf eines weiteren Jahres am erledigt.
In Summe haben alle diese für sich allein jeweils vielleicht noch hinnehmbaren Verzögerungen zu einer gegen Art 6 EMRK verstoßenden überlangen Verfahrensdauer geführt. Die Zahl der nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu lösenden Rechts- und Sachfragen war begrenzt und die Zusammenhänge den einschreitenden Behörden aus früheren Verfahrensgängen (seit der ersten Devolution auch dem OAS) bekannt. Unter solchen Bedingungen wiegen unnötige Verzögerungen schwerer und tritt auch die Komplexität eines Zusammenlegungsverfahrens in den Hintergrund. Nachdem das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1995 bereits 23 Jahre gedauert hatte, ist es bis zur angefochtenen Entscheidung des OAS vom innerhalb von acht Jahren zu folgenden, unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK zu beanstandenden Verfahrensverzögerungen gekommen, die das Urteil einer überlangen Verfahrensdauer unumgänglich machen:
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- | acht Monate verstrichen von der Aufforderung des LAS zur Gutachtenserstellung bis zur Erinnerung daran im Jahr 1996, |
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- | zwei Jahre vom Entscheidungsübergang an den OAS aufgrund des Devolutionsantrages 1998 bis zur Entscheidung im Jahr 2000, |
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- | sechs Monate von dieser Entscheidung des OAS bis zur Vereinbarung eines Termins für eine mündliche Verhandlung durch die ABB im Jahr 2000, |
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- | ein Jahr von der Berufung der Beschwerdeführer Ende 2001 bis zur angefochtenen Entscheidung des OAS im Dezember 2002. |
Die Beschwerdeführer wurden dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt.
Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden angefochtenen Entscheidung des OAS könnte diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden hat (vgl. VfSlg. 13.893/1994 und 14.193/1995). An dieser Möglichkeit hat auch die Neuformulierung des in den genannten Entscheidungen bezogenen § 87 Abs 1 VfGG durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 100/2003, mangels einer darauf hinweisenden Absicht des Gesetzgebers (vgl. RV 93 BlgNR XXII. GP, 13; dazu vgl. auch ua., zu Art 137 B-VG) im Lichte des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) nichts geändert.
Insoweit ist folglich der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuweisen (vgl. VfSlg. 13.893/1994).
3. Das verfassungsgerichtliche Verfahren ist als solches dem überprüften Verfahren, das dem Art 6 EMRK entsprechen muss, nicht zuzurechnen. Was aber das Verfahren in der Sache betrifft, haben die Beschwerdeführer selbst dadurch, dass sie nicht Parallelbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, sondern nur die verfassungsgerichtliche Beschwerde mit einem Abtretungsantrag verbunden haben, dazu beigetragen, dass eine Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof während dieser Zeit nicht stattfinden konnte. Der Verfassungsgerichtshof nämlich kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG).
Ein solcher Fall liegt hier - abgesehen von der Verletzung des Art 6 EMRK - vor: Die anderen behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Da die Sache auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen ist, behandelt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde insoweit nicht und tritt sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer nur zum Teil durchgedrungen sind. Im zugesprochenen Betrag sind € 163,50 an USt und eine Eingabengebühr von € 180,-- enthalten.
Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs 4 erster Satz bzw. Abs 3 Z 1 VfGG).