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OGH vom 29.01.2019, 11Os150/18w

OGH vom 29.01.2019, 11Os150/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Georg U***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 8/17g-395, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch jeweils unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen Freispruch des Dr. Georg U***** enthaltenden Urteil wurde dieser Angeklagte des Verbrechens des schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB (I./ A./ 1./) und mehrerer – teils (zu A./ III./) als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangener – Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB (A. /II./ und III./) schuldig erkannt.

Soweit zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz hat er am in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Richterin im Verlassenschaftsverfahren ***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, das von ihm dem Gerichtskommissär vorgelegte Testament des Dr. Walther B***** vom wäre rechtsgültig nach § 579 ABGB (idF vor dem ) zustandegekommen, zur Einantwortung des Nachlassvermögens nach dem Genannten zu je einem Drittel an seine ehemalige Lebensgefährtin und Sekretärin Edyta F***** sowie an seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau Mag. Ivelina U*****, sowie zum Zuspruch diverser Legate an Edyta F***** und ihn, sohin zu Handlungen zu verleiten versucht, die die tatsächlichen Erbberechtigten im Betrag von 1.127.620 Euro am Vermögen schädigen sollten (I./ A./ 1./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die (gegen die rechtliche Einordnung der Schuldspruch I./ A./ 1./ zugrunde liegenden Tat [auch] unter § 147 Abs 3 StGB gerichtete) Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüglich der Höhe des Schadens der tatsächlich Erbberechtigten nach Dr. Walther B*****, orientiert sich jedoch nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 14 f und 18 f) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in diesem Zusammenhang bloß „allenfalls“ fehlende „nachvollziehbare Überlegungen“, wie der Angeklagte Kenntnis darüber erlangen hätte können, „dass sich der Reinnachlass auf über 450.000 € belaufen hat“ behauptet, wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht aus der Verantwortung des Beschwerdeführers – der mit dem vermögenden Erblasser, für den er mehrere Testamentsentwürfe erstellt hatte, persönlich gut bekannt war – in Verbindung mit dem äußeren Geschehensablauf (US 38 und 40 iVm US 13 ff) abgeleitet werden konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen A./ II./ und A./ III./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) – war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00150.18W.0129.000

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