OGH vom 28.11.2002, 8ObA211/02s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, wider die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen EUR 17.545,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 250/02d-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision gehen konsequent davon aus, dass zu einem bestehenden Dienstverhältnis ein weiteres Dienstverhältnis hinzugekommen sei. Festgestellt wurde aber, dass nach der Vereinbarung das bisher bestehende Dienstverhältnis "erweitert" werden sollte. Eine Rechtsrüge ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen, ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt, der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig ist (vgl RIS-Justiz RS0043603 mzwN etwa zuletzt ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN). Daher bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die teilweise in der Literatur aufgezeigten Probleme zur Frage des Umstiegs von Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung (vgl Tomandl Gedanken zur Berechnung der Abfertigung ZAS 1995, 43 ff; vgl aber dazu dass der Gesetzgeber bisher regelmäßig nur in bestimmten Fällen vorgesehen hat, dass trotz Herabsenkung des Umfanges der Arbeitsleistung die frühere Vollarbeitsverpflichtung zu berücksichtigen oder überhaupt ein Durchschnitt zu bilden ist, etwa § 23 Abs 8 AngG,§§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4, 14a Abs 7 AVRAG,§ 13d Abs 3 BUAG). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass während des aufrechten Dienstverhältnisses auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichtet werden kann entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Jusitz RS0029958 etwa zuletzt ).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.
Fundstelle(n):
MAAAD-91820