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OGH 31.05.1988, 12Os51/88

OGH 31.05.1988, 12Os51/88

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eleonore S*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Eleonore S*** und Heinz B*** sowie der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten B***) und die Berufung des Angeklagten Alois E*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 e Vr 10.641/87-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Eleonore S*** und Heinz B*** werden zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten B***) sowie über die Berufungen der Angeklagten Eleonore S***, Alois E*** und Heinz B*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Eleonore S*** und Heinz B*** auch die Kosten des (bisherigen) Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Eleonore S*** und Alois E*** (dieser als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB aF, sowie der Angeklagte Heinz B*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB aF schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Schuldspruch (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , ON 30) lautet:

"Eleonore S***, Alois E*** und Heinz B*** sind schuldig,

sie haben in Wien

A.)

Eleonore S*** am mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C***, Filiale Kärntnerring 3, durch

Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Auftreten als rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin und Vorlage einer falschen Lohnbestätigung der Fa. F. P*** zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites von 110.000 S

1.)

Eleonore S*** und Alois E*** hinsichtlich eines Teilbetrages

von 70.000 S verleitet,

2.)

Eleonore S***, Alois E*** und Heinz B*** hinsichtlich des Restbetrages von 40.000 S zu verleiten versucht, wodurch das genannte Kreditinstitut an seinem Vermögen einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollte und einen solchen von 70.000 S tatsächlich erlitt;

B.)

Alois E*** und Heinz B*** im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte zur Ausführung der unter Punkt A geschilderten strafbaren Handlung der Eleonore S*** beigetragen bzw. beizutragen versucht, und zwar

1.)

Alois E*** am 31. (richtig: 29. und 30. - US 11/12) Juli 1987 zu der unter A/1 und A/2 angeführten strafbaren Handlung der Eleonore S*** beigetragen, indem er für die Genannte die falsche Lohnbestätigung besorgte,

2.)

Heinz B*** am zu der unter A/2 genannten strafbaren Handlung der Eleonore S*** beizutragen versucht, indem er fernmündlich über seinen auf der falschen Lohnbestätigung angeführten Telefonanschluß gegenüber dem rückrufenden Angestellten der C*** die Richtigkeit des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses und der Lohnbestätigung fälschlich bestätigte."

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Eleonore S*** und Heinz B*** sowie der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten B***). Außerdem liegt eine beachtliche (§ 294 Abs 2 StPO nF) Berufungsanmeldung des Angeklagten Alois E*** vor, die mangels anderer Alternativen nur gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtet sein kann. Über die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten, im übrigen aber unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S*** und B*** war schon in nichtöffentlicher Sitzung zu erkennen. Vorweg ist jedoch zu vermerken, daß der Urteilsspruch insoferne undeutlich ist, als die den Angeklagten Alois E*** und Heinz B*** zum Vorwurf gemachte Tatbeteiligung am Betrug der Eleonore S*** rechtlich als sonstiger Tatbeitrag iS § 12 dritter Fall StGB beurteilt worden ist (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), während nach dem Wortlaut des eben wiedergegebenen Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ihnen insoweit sowohl unmittelbare (Mit-) Täterschaft iS § 12 erster Fall StGB als auch Beitragstäterschaft iS § 12 dritter Fall StGB angelastet wird.

Den Urteilsgründen ist diesbezüglich zu entnehmen, daß die Angeklagten E*** und B*** jeweils auch

Ausführungs-(= Täuschungs-)handlungen gesetzt haben (US 10, 14/15; 11, 18), weshalb zufolge des subsidiären Charakters der Beitragstäterschaft (Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 34; Kienapfel AT E 5 RN 2; SSt. 48/92) richtigerweise ausschließlich unmittelbare (Mit-) Täterschaft nach dem ersten Fall des § 12 StGB anzunehmen gewesen wäre.

Allerdings muß nicht nur die von keiner Seite gerügte Undeutlichkeit des Urteilsspruchs (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) auf sich beruhen; es besteht auch in Ansehung des aufgezeigten Rechtsirrtums kein Anlaß zu einer amtswegigen Korrektur des Urteils (§ 290 Abs 1 StPO), weil die Angeklagten E*** und B*** weder durch die im Schuldspruch neben der rite angenommenen Mittäterschaft enthaltene rechtsirrtümliche zusätzliche Annahme eines sonstigen Tatbeitrages zum Betrug noch durch die unrichtige rechtliche Beurteilung ihrer Tatbeteiligung als Beitragstäterschaft angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB benachteiligt sind (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 52 zu § 281 Abs 1 Z 10).

Nicht einmal um eine solche Undeutlichkeit handelt es sich hingegen bei dem den Schuldspruch zu A/1 und 2 erfassenden Schlußsatz, wonach durch die dort beschriebene Tat aller drei Angeklagten "das genannte Kreditinstitut an seinem Vermögen einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollte". Dies bezieht sich zwar rein grammatikalisch auch auf den Angeklagten Heinz B***, doch ergibt sich aus der Subsumtion (§ 147 Abs 2 StGB aF) und den Urteilsgründen (US 13, 28) unzweideutig, daß das Erstgericht diesem Angeklagten einen 100.000 S übersteigenden Schaden nicht zum Vorwurf gemacht hat, weshalb insoweit nur ein belangloses Redaktionsversehen vorliegt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten

Eleonore S***

Diese Angeklagte macht ausschließlich den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend und rügt zunächst als Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, daß sich das Erstgericht nicht mit ihrer Verantwortung (S 124) auseinandergesetzt habe, sie hätte geglaubt, bei der den Bankbeamten zum Zwecke der Täuschung vorgelegten falschen Lohnbestätigung habe es sich um eine echte Urkunde mit bloß unrichtigem Inhalt, also nicht um eine falsche Urkunde im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 147 Abs 1 (erster Fall) StGB gehandelt.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß diese Betrugsqualifikation auch dann gegeben ist, wenn zur Täuschung ein falsches Beweismittel benützt wird, worunter auch eine echte Absichtsurkunde mit unwahrem Inhalt zu verstehen ist (EvBl 1988/29). Es ist daher für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich, ob die Angeklagte wirklich der Auffassung gewesen ist, es handle sich bei der tatgegenständlichen - objektiv falschen (§ 223 Abs 1 StGB) - Lohnbestätigung um eine bloße "Lugurkunde", weshalb sich das Erstgericht mit ihrer dahingehenden Verantwortung nicht auseinandersetzen mußte.

Den Schädigungsvorsatz (US 17, 26) der Angeklagten begründete das Erstgericht damit, daß sie sich auf Grund ihrer chronisch ungünstigen Einkommensverhältnisse (weshalb sie überhaupt erst zu einem qualifizierten Täuschungsmittel greifen mußte) ihrer Unfähigkeit, die gegenüber der Bank für eine Laufzeit von 10 Jahren eingegangene Rückzahlungsverpflichtung von monatlich 1.429 S einzuhalten, bewußt war und ihr sonach unter Berücksichtigung ihrer anderweitigen Schulden zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten monatlich nur ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag verblieben wäre (US 16, 20). Weiters wies das Schöffengericht darauf hin, daß auch die Übergabe einer unverhältnismäßig hohen "Provision" von 20.000 S an den Angeklagten E*** für einen Schädigungsvorsatz spricht, weil diese Großzügigkeit nur durch ihre gedankliche Einstellung zu erklären ist, insoweit über fremdes Vermögen zu verfügen, als sie eben davon ausging, sich ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank entledigen zu können (US 21). Bei dieser Argumentation ließ das Erstgericht auch keineswegs unberücksichtigt, daß die Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zwei (von drei fälligen) Kreditraten bezahlt hatte, führt aber dazu aus, daß dies nur unter dem Eindruck des Strafverfahrens geschehen ist, zumal eben die schon fällige dritte Rate nicht mehr bezahlt werden konnte. Mit dem gegen die letzterwähnte Überlegung des Erstgerichtes vorgebrachten Einwand, es lägen dafür keinerlei Verfahrensergebnisse vor, läßt die Beschwerdeführerin die nicht bloß auf den forensischen Bereich beschränkte Erfahrungstatsache unberücksichtigt, daß unter dem Druck unmittelbar drohender erheblicher Nachteile es selbst in aussichtslos scheinenden Situationen möglich ist, in beschränktem Ausmaß kurzfristig entsprechende Mittel zu deren Abwendung zu beschaffen. Es kann daher in diesem Punkt auch von einem inneren Widerspruch des Urteils keine Rede sein, schließt doch - unter den gegebenen Umständen - die Tatsache der Bezahlung von zwei Schuldtilgungsraten die Annahme keineswegs aus, daß die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung durch mehrere Jahre hindurch nicht möglich gewesen wäre. Recht besehen läuft das Beschwerdevorbringen daher insoweit auf eine im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Heinz B***

Dieser Beschwerdeführer stützt sein Rechtsmittel auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, bringt jedoch keinen von beiden zur gesetzmäßigen Darstellung. Mit seiner Verantwortung, den Kontrollanruf bei ihm habe ein zu diesem Zeitpunkt allein in seiner Wohnung aufhältiger "W***" beantwortet, hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt (US 23, 25/26) und diese Behauptung auf Grund mehrerer Umstände als Schutzkonstruktion des Zweit- und Drittangeklagten erkannt. Die Beschwerde zeigt demgegenüber keinerlei Verfahrensergebnisse auf, die in diesem Zusammenhang noch zu erörtern gewesen wären.

Mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge hinwieder übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen des Erstgerichtes (US 10 unten iVm US 9 unten), wonach er über das betrügerische Vorhaben der Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse, die der angenommenen Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten S*** und dem daraus abgeleiteten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nach Auffassung des Beschwerdeführers widerstreiten, ist im Rahmen einer materiellrechtlichen Rüge unbeachtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S*** und B*** waren daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten B***) sowie über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eleonore S*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und § 15 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten Heinz B***) sowie die Berufungen der Angeklagten Eleonore S***, Alois E*** und Heinz B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 e Vr 10.641/87-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, der Angeklagten Eleonore S***, Alois E*** und Heinz B*** sowie deren Verteidiger Dr. Heiserer, Dr. Heissig und Dr. Buder-Steinhoff zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Heinz B*** betreffenden Teil des Schuldspruchs laut Punkt A/2 und B/2 des Urteilssatzes sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Heinz B*** ist schuldig, er hat am in Wien zur Ausführung der unter Punkt A/1 des Urteilssatzes beschriebenen strafbaren Handlung der Eleonore S*** und des Alois E*** (vollendeter schwerer Betrug zum Nachteil der C*** mit einem Schaden von 70.000 S)

beigetragen, indem er sich vereinbarungsgemäß bereithielt, über seinen in der zur Täuschung benützten falschen Lohnauskunft angeführten Telefonanschluß gegenüber einem rückrufenden Angestellten der C*** die Richtigkeit der darin

behaupteten Angaben zu bestätigen.

Heinz B*** hat hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB nF begangen und wird hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB zu 6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte Heinz B*** und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen. Der Berufung der Angeklagten Eleonore S*** wird Folge gegeben und die Strafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Alois E*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des sie betreffenden (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Eleonore S*** und Alois E*** (dieser als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und § 15 StGB aF, sowie der Angeklagte Heinz B*** des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB aF schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten S*** und B*** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 12 Os 51/88-7, dem auch der Inhalt des Schuldspruches entnommen werden kann, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages waren nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten B***) sowie die Berufungen aller drei Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

(in Ansehung des Angeklagten B***)

Entgegen dem Anklagevorwurf, in dem die Staatsanwaltschaft dem Heinz B*** zur Last gelegt hatte, zu einem von Eleonore S*** zum Nachteil der C*** (im folgenden: CA-BV)

begangenen, teils vollendeten (70.000 S), teils versuchten (40.000 S) Kreditbetrug mit einem (demnach) insgesamt 100.000 S übersteigenden Schadensbetrag (§ 147 Abs. 3 StGB aF) im Sinn des § 12 dritter Fall StGB beigetragen zu haben, sprach das Erstgericht den Angeklagten B*** lediglich wegen eines solchen Tatbeitrages zum versuchten Betrug mit einem beabsichtigten Schaden von 40.000 S schuldig.

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 7 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO mit dem Ziel anklagekonformer Verurteilung des Angeklagten.

Die Beschwerde ist nur zum Teil berechtigt.

Nach den Urteilsfeststellungen beschlossen Eleonore S*** und Alois E*** Angestellte der CA-BV durch Vorlage einer falschen Lohnbestätigung über die Rückzahlungsfähigkeit der Eleonore S*** sowie über deren Rückzahlungswilligkeit zu täuschen, um solcherart ein Darlehen von 70.000 S betrügerisch heauszulocken. Da der Angeklagte E*** wußte, daß Gehaltsbestätigungen in der Regel durch telefonischen Rückruf beim (angeblichen) Dienstgeber überprüft werden, setzte er den Angeklagten B*** von dem kriminellen Plan in Kenntnis. Dieser war damit einverstanden, daß zur Täuschung der Bankangestellten in der falschen Lohnauskunft seine Telefonnummer angeführt werde und erklärte sich bereit, am Tage der Krediteinreichung bei seinem Telefonanschluß auf den Rückruf eines Bankbeamten zu warten, um die falschen Angaben über das Bestehen eines Dienstverhältnisses mit dem Friseurmeister F. P***, die Dauer desselben und die Höhe des monatlichen Einkommens der Eleonore S*** zu bestätigen.

Am beantragte die Angeklagte S*** in Begleitung des Angeklagten E*** bei der CA-BV, Filiale Kärntnerring, unter Vorlage der von E*** hergestellten falschen und inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung plangemäß ein Darlehen in der Höhe von 70.000 S. Bei der routinemäßigen Überprüfung der Kreditwerberin informierte der Kreditschutzverband den Sachbearbeiter der CA-BV, Gerhard S***, vom Bestehen einer Bürgschaft der Eleonore S*** für einen bereits notleidend gewordenen Kredit beim Bankhaus S*** & S*** in der Höhe von rund 33.000 S. S***

verlangte eine vorherige Abklärung dieser Bürgschaftsverpflichtung und schickte S*** und E*** zum genannten Bankhaus, wo eine Einigung über eine Umschuldung unter teilweisem Zinsenverzicht durch das Bankhaus S*** & S*** zustande kam. Inzwischen war ein Versuch des Gerhard S***, den Inhalt der Gehaltsbestätigung zu verifizieren, gescheitert, weil sich unter der darin angegebenen Telefonnummer des Heinz B*** niemand gemeldet hatte. Zur Filiale der CA-BV zurückgekehrt, beantragten Eleonore S*** und Alois E*** unter Hinweis auf die Umschuldungsvereinbarung mit dem Bankhaus S*** & S*** nunmehr einen Kredit von 110.000 S. Davon hatte der Angeklagte B*** allerdings keine Kenntnis (US 13). Als E*** bemerkte, daß S*** mit der Darlehensauszahlung zögerte, gelang es ihm unter Vortäuschung der Dringlichkeit der Darlehensgewährung diesen zur Auszahlung wenigstens eines Teilbetrages von 70.000 S zu veranlassen. Nachdem Gerhard S*** am nächsten Tag die Telefonnummer des Friseursalons P*** aus dem Telefonbuch festgestellt und erfahren hatte, daß Eleonore S*** dort nicht beschäftigt war, erreichte er unter der in der Gehaltsbestätigung fälschlich angegebenen Telefonnummer den Angeklagten B***, der vereinbarungsgemäß die Angaben in der gefälschten Dienstgeberauskunft als zutreffend und richtig bezeichnete. Aufgrund dieser divergierenden Überprüfungsergebnisse kam es in der Folge nicht mehr zur Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages von 40.000 S.

In diesem Sachverhalt erblickte das Erstgericht einen Tatbeitrag des Angeklagten Heinz B*** zum versuchten schweren Betrug der Eleonore S*** mit einem beabsichtigten Schaden von 40.000 S. Hingegen lehnte es nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe (US 27/28) einen Schuldspruch dieses Angeklagten auch wegen Beteiligung am vollendeten Betrug der Eleonore S*** mit einer Schadenssumme von 70.000 S im wesentlichen mit der Begründung ab, daß er erst tätig geworden sei, als der Darlehensbetrag von 70.000 S bereits ohne seine zugesagte Mitwirkung ausbezahlt worden war. Zutreffend reklamiert die Staatsanwaltschaft einen Rechtsirrtum (Z 10) dahin, daß nach dem vom Erstgericht konstatierten Sachverhalt ein sonstiger Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) des Angeklagten B***, und zwar zum vollendeten Betrug (70.000 S) schon in dem Umstand gelegen ist, daß er zur Ausführung des von den Mitangeklagten Eleonore S*** und Alois E*** ursprünglich geplanten Betruges mit einer Schadenssumme von 70.000 S seinen Telefonanschluß zur Verfügung stellte und sich erbot, die unrichtigen Angaben in der Lohnbestätigung im (erwarteten) Kontrollfall telefonisch zu bekräftigen. Denn die für einen sonstigen Tatbeitrag vorausgesetzte Förderung einer strafbaren Handlung kann auch in einer bloß psychischen Unterstützung des unmittelbaren Täters bestehen, die der Angeklagte B*** im vorliegenden Fall bereits durch die erwähnte Zusicherung (und nicht erst durch deren Einhaltung) geleistet hat.

Im übrigen geht die Beschwerdeführerin aber fehl, wenn sie auf Grund des zwischen dem Angeklagten B*** und dem Zeugen S*** am tatsächlich geführten Telefongesprächs den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Beitragstäterschaft zum versuchten schweren Betrug der Mitangeklagten S*** (40.000 S) aufrecht erhalten wissen will und solcherart die Anlastung einer Schadenssumme von insgesamt 110.000 S anstrebt. Denn insoweit setzt sich die Staatsanwaltschaft über die bereits erwähnte - unbekämpft gebliebene - Urteilsfeststellung hinweg, wonach Heinz B*** von der Erhöhung des Kreditwunsches von 70.000 S auf 110.000 S keine Kenntnis hatte, sein Vorsatz sohin bloß auf Betrug mit einer Schadenssumme von 70.000 S gerichtet war (US 13, 27/28). Der Umstand, daß er nach bereits erfolgter Auszahlung von 70.000 S an Eleonore S*** in bezug auf die von ihr angestrebte Gewährung eines weiteren Darlehens in der Höhe von 40.000 S eine falsche Telefonauskunft erteilte, kann daher dem Angeklagten mangels eines auch auf diesen Betrugsversuch gerichteten Vorsatzes - der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht zuwider - nicht zugerechnet werden.

Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, war daher der Schuldspruch des Angeklagten Heinz B*** entsprechend zu korrigieren, wobei ein formeller Freispruch von dem ihm zur Last gelegten Tatbeitrag zum versuchten Betrug (40.000 S) mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Tatvorwurfs (Beteiligung an einer betrügerischen Darlehensaufnahme) nicht zu erfolgen hatte, da ein solcher einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch gleichkäme (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 E 58, 59 zu § 259).

Zur Strafneubemessung in Ansehung des

Angeklagten B*** sowie zu den Berufungen

der Angeklagten S*** und E***:

Bei der nach § 147 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Neubemessung der von Heinz B*** verwirkten Strafe war eine einschlägige Vorstrafe (§ 125 StGB) erschwerend; hingegen wurde die Tatverübung unter Einwirkung des Alois E*** und die Beteiligung in nur untergeordneter Weise als mildernd berücksichtigt. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten B***. Deren (auch nur teil-) bedingte Nachsicht kam jedoch wegen seines getrübten Vorlebens nicht mehr in Betracht.

Das Erstgericht verhängte gemäß § 147 Abs. 3 StGB über die Angeklagte Eleonore S*** eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr (Probezeit drei Jahre) und über den Angeklagten Alois E*** eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten die zusätzliche Qualifikation des Betruges (§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB), beim Angeklagten E*** überdies die zahlreichen, formell rückfallsbegründenden (§ 39 StGB) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; hingegen wurde als mildernd bei beiden Angeklagten der Umstand berücksichtigt, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei S*** überdies ein "Tatsachengeständnis" (gemeint: ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung), die teilweise Schadensgutmachung und ihre Unbescholtenheit.

Gegen diesen Strafausspruch richten sich eine (ausgeführte) Berufung der Angeklagten S***, die damit eine Strafherabsetzung (§ 41 StGB) anstrebt, sowie eine beachtliche (§ 294 Abs. 2 StPO nF) Berufungsanmeldung des Angeklagten E***.

Nur dem Begehren der Erstgenannten konnte entsprochen werden. Es trifft zu, daß die Angeklagte S*** durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden (§ 34 Z 10 StGB) und überdies - ihrem Berufungsvorbringen zuwider zwar nicht durch eine besonders verlockende Gelegenheit zur Tat verleitet worden ist, aber doch - unter der Einwirkung des Alois E*** gehandelt hat (§ 34 Z 4 StGB). Demgegenüber ist zwar ihre Verantwortung angesichts der gegebenen Beweislage nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten, doch gewinnt der ihr vom Erstgericht zugute gehaltene Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung immerhin dadurch zusätzliches Gewicht, daß sie durch Vorlage entsprechender Einzahlungsbelege weitere Schadensgutmachung nachweisen konnte. Die über sie vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe war daher (unter Beibehaltung deren bedingter Nachsicht) etwas zu ermäßigen.

Die über den Angeklagten E*** verhängte Freiheitsstrafe erscheint jedoch keinesfalls zu streng, weil gerade er als Urheber und eigentlicher Nutznießer des Verbrechens mit Rücksicht auf seine kriminelle Vorbelastung die verhältnismäßig empfindlichste Bestrafung durchaus verdient hat. Zumal auch die Verteidigung in der mündlichen Berufungsausführung im Gerichtstag keine entscheidenden Milderungsgründe darzutun vermochte, mußte daher seinem Herabsetzungsbegehren ein Erfolg versagt bleiben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00051.88.0531.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-91808