OGH vom 13.01.2016, 15Os71/15b

OGH vom 13.01.2016, 15Os71/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel B***** und andere Angeklagte wegen Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel B*****, Rene E*****, Clemens P***** und Roman W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 54 Hv 110/14m 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel B***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB (I./A./ und I./B./1./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II./C./), Rene E***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB (I./A./), Clemens P***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./B./2./a./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (II./B./) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (III./A./) und Roman W***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB (I./A./), des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./B./2./b./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (zu II./A./) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu III./B./) schuldig erkannt.

Danach haben am in W*****

I./ wissentlich an Zusammenrottungen von Menschenmengen von jeweils mehr als 100 Personen, die darauf abzielten, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (§§ 83 bis 87 StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist,

A./ teilgenommen, und zwar Daniel B*****, Rene E***** und Roman W***** an der Erstürmung des Stadioneingangs Süd/West des H***** Stadions oder an der Erstürmung des Stadionbereichs vor der Südtribüne („Phase 2“), bei der es zunächst im Stadion zu einer körperlichen Auseinandersetzung teilweise vermummter Personen mit Ordnern des Unternehmens F***** kam, sodann die Eingangstore zum Sektor West mit Gewalt geöffnet, die im Stadion befindlichen Ordner verfolgt, geschlagen, getreten und verletzt wurden, in weiterer Folge der Trennzaun zum Sektor Süd, hinter welchen sich die Ordner und unbeteiligte im Stadion befindliche Personen zum Schutz zurückgezogen hatten, durch Körperkraft, Werfen von Müllcontainern und anderen Gegenständen und Überklettern gewaltsam geöffnet wurde und die dahinter befindlichen Ordner neuerlich „verfolgt, geschlagen, getreten und verletzt“ wurden, sodass sie sich letztlich in den Kabinenbereich vor weiteren Angriffen zurückziehen mussten, wobei es zu Körperverletzungen des Faton H***** (Schädelprellung), des Claudiu D***** (Hämatome am Hinterkopf und Schnittwunden an beiden Handflächen), des Karl Du***** (Hämatome im Kopfbereich, an beiden Augen, Schürfwunden am rechten Unterarm sowie Hämatome am rechten Oberarm), des Csaba N***** (mittelschwere Gehirnerschütterung und Hämatome am rechten Unterarm) und zum Versuch einer Körperverletzung des Andreas Fr***** durch einen Faustschlag ins Gesicht gekommen ist;

B./ an mehrfachen Attacken gegen die Einsatzkräfte der Polizei vor dem Haupteingang des H*****-Stadions („Phase 3“), bei welchen die einschreitenden Polizeibeamten, die die gewaltsamen Ausschreitungen zu beenden versuchten, mit Heurigenbänken, Tischen, Plakatständern, Steinen, Flaschen, Pyrotechnik und Ähnlichem beworfen wurden, es damit zu Körperverletzungen von Polizeibeamten, nämlich des Georg Maierhofer (Hämatom am linken Oberschenkel), des Roman K***** (Hämatome am rechten Unterschenkel, an der linken Gesäßseite sowie eine Schwellung am Fußrücken), des Günther Ka***** (oberflächliche Schürfwunde an der rechten Halsseite und am linken Ellenbogen), des Paul R***** (Schürfwunde und Hämatome am linken Knie), des Markus Z***** (Hämatom am rechten Knie und Abschürfung am linken Schienbein), des Peter S***** (Rötung und Druckschmerz des rechten Daumens) und des Gerald St***** (Prellung des rechten Daumens), gekommen ist,

1./ teilgenommen, und zwar Daniel B*****, indem er sich der Menschenmenge anschloss;

2./ an der beschriebenen Zusammenrottung als Teilnehmer eine der angeführten strafbaren Handlungen ausgeführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen (§ 12 StGB), und zwar

a./ Clemens P*****, indem er mehrere nicht näher bestimmbare Gegenstände in Richtung der einschreitenden Polizeibeamten warf;

b./ Roman W*****, indem er Flaschen und ein Holzstück in Richtung der einschreitenden Polizisten warf;

II./ andere am Körper zu verletzen versucht, wobei die Taten bei A./ und B./ an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen wurden, und zwar

A./ Roman W***** die zu I./B./ genannten Polizeibeamten, indem er Flaschen und ein Holzstück in deren Richtung warf;

B./ Clemens P***** unbekannt gebliebene Polizeibeamte, indem er im Zuge der zu I./B./2./a./ geschilderten Straftat mehrmals nicht näher bestimmbare Gegenstände in deren Richtung warf;

C./ Daniel B***** den Karl Du*****, indem er ihm Faustschläge gegen den Kopf und einen Fußtritt gegen den Körper versetzte;

III./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich der Beendigung der „Phase 3“ der Ausschreitungen (I./B./) sowie Identitätsfeststellung der Teilnehmer der Zusammenrottung, und zwar

A./ Clemens P*****, indem er nicht näher bestimmbare Gegenstände in Richtung der einschreitenden Polizisten warf;

B./ Roman W*****, indem er zwei Flaschen und ein Holzstück in Richtung der Polizeibeamten und eine Heurigenbank gegen den Stadioneingang und die dahinterstehenden Polizeibeamten warf.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die in getrennten Schriftsätzen ausgeführten, jedoch teilweise wortidenten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Daniel B*****, Rene E*****, Clemens P***** und Roman W*****, welche sich auf Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO stützen. Sie verfehlen ihr Ziel.

Zu den Schuldsprüchen zu I./A./ und II./C./ („Phase 2“):

Entgegen der insoweit bei den Beschwerdeführern B*****, E***** und W***** gleichgerichteten Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) fanden die Einlassungen der Nichtigkeitswerber, nur aus Nothilfe (für Paul Fi*****) eingeschritten zu sein (US 14 bis 17), ferner die Schilderungen der Zeugen Fi***** (US 17), Dominic Hi***** (US 13), Csaba N***** (US 17), Maximilian Ki***** (US 17 f) und Sebastian Ki***** (US 18) durchaus Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen. Gleiches gilt für die in der Hauptverhandlung vorgeführten Lichtbilder und Videoaufnahmen der Stadionkamera und des Filmdienstes 1 (US 14), auf welchen zwar „erkennbar ist, dass Fi***** tatsächlich von Ordnern angegriffen wird“, aber ebenso, „dass niemand, auch nicht einer der Angeklagten, der Auseinandersetzung des Fi***** mit den Ordnern besondere Aufmerksamkeit schenkte“ (US 15). Warum die Tatrichter damit bloß eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) geboten hätten, bleibt offen.

Dass die Tatrichter auch dem Umstand, dass E***** die später behauptete angebliche Nothilfesituation hinsichtlich Fi***** in seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei noch nicht erwähnte, Beweiswert zuerkannten (US 16), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dass die Tatrichter aus den genannten Beweisergebnissen andere als die von den Beschwerdeführern gewünschten Sachverhaltsannahmen ableiteten, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS Justiz RS0099535).

Anhand umfangreicher eigener Beweiswerterwägungen wird argumentiert, aus den Lichtbildern und den Videoaufnahmen „im Rohmaterial“ seien von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse zu ziehen und die Verantwortung der Angeklagten sei nicht ausreichend widerlegt. Ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS Justiz RS0119370), wird gegen einzelne Formulierungen in der Beweiswürdigung der Einwand von „Scheinbegründung“ erhoben. Damit und mit dem Hinweis auf den im Ermittlungsverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 99/14h, mit dem die über einen (damals) Mitbeschuldigten verhängte Untersuchungshaft aufgehoben wurde, sowie mit der Behauptung fehlerhafter zeitlicher Zuordnung der Attacken gegen Paul Fi*****, erschöpfen sich die Rechtsmittel darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

Die Angeklagten B*****, E***** und W***** wenden (jeweils) unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der zu I./A./ getroffenen Feststellung einer zusammengerotteten Menschenmenge von über 100 Personen (US 6 9) ein. Das Erstgericht stützte diese jedoch auf Videoaufnahmen (US 14) und die Aussage des Zeugen D***** (US 15), der von 150 bis 200 gewaltbereiten Personen sprach. Welche konkreten (angeblich unberücksichtigt gebliebenen) Lichtbilder und Sequenzen des Videorohmaterials diesen Annahmen entgegenstehen sollten (Z 5 zweiter Fall), lassen die Rechtsmittel ebenso offen, wie Konkretisierungen, welche Personen bloß Neugierige oder Schaulustige gewesen sein sollen.

Die Tatrichter gründeten ihre (zu II./C./ getroffene) Annahme, B***** habe den Ordner Karl Du***** durch „Faustschläge gegen den Kopf und einen gezielten Fußtritt gegen den Körper“ zu verletzen versucht, auf die insofern maßgeblichen Videoaufzeichnungen (US 13 f) und teils auch auf Zugeständnisse dieses Angeklagten (US 14). Mit dem Vorbringen, auf dem Video sei eindeutig zu sehen, dass „der Zeuge Du***** den Angeklagten von hinten umklammerte und gegen umstehende Personen schleuderte“, wodurch das Vorgehen des Angeklagten gegen den Zeugen erst veranlasst worden sei, argumentiert die Beschwerde des Angeklagten B***** bloß auf Basis eigener Beweiswerterwägungen; ein Begründungsdefizit wird damit nicht angesprochen.

Welche konkreten (angeblich unberücksichtigt gebliebenen) Sequenzen des Videomaterials dafür sprechen sollten, dass der Angeklagte E***** nach dem Betreten des Sektors „Süd West“ nach wenigen Metern umgekehrt wäre und sich „aus der Situation“ zurückgezogen hätte (Z 5 zweiter Fall), lässt sein Rechtsmittel offen.

Soweit der Angeklagte W***** unter Bezugnahme auf nicht näher konkretisiertes Videomaterial die Feststellung, wonach er sich während des Angriffs des B***** gegen Du***** in deren Nähe befand, bekämpft, spricht er keinen entscheidenden Umstand an (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399). Das gilt auch betreffend die Konstatierung, dass er sich an dem Angriff beteiligte, indem er gegen den Zaun drückte und versuchte, diesen zu überklettern (US 7), weil die weiteren Feststellungen auf US 7 f für sich allein den Schuldspruch wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB zu I./A./ tragen.

Die Nichtigkeitswerber B*****, E***** und W***** machen im Wesentlichen übereinstimmend zu I./A./ Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite geltend.

Das Erstgericht ging davon aus, dass die Genannten (jeweils) wissentlich und freiwillig an der Zusammenrottung einer Menschenmenge von „jedenfalls 100 Personen“ teilnahmen, die zum Ziel hatte, Gewalttaten wie Körperverletzungen zu begehen (US 9, 19). Weshalb diese Konstatierungen nicht auch die Wollenskomponente des Vorsatzes zum Ausdruck bringen sollten (RIS Justiz RS0088835 [T4]) und welche weiteren Feststellungen zur von § 274 Abs 1 StGB verlangten Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich sein sollten, erklären die Beschwerdeführer nicht (RIS Justiz RS0095939).

Die weitere Kritik, das Erstgericht beschränke sich betreffend die subjektive Tatseite auf eine Wiedergabe der verba legalia, lässt den vom Erstgericht (jeweils) hergestellten Sachverhaltsbezug (US 9) außer Acht (vgl RIS Justiz RS0119090).

Die Beschwerdeführer B*****, E***** und W***** behaupten jeweils einen Feststellungsmangel (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit b) zum Vorliegen einer Nothilfesituation wegen eines Angriffs der Ordner auf Paul Fi***** (§ 3 StGB) in „Phase 2“, setzen sich damit jedoch über sämtliche einer solchen Annahme (jeweils) entgegenstehenden Urteilskonstatierungen (US 8, 14 bis 17) hinweg und bringen den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund somit nicht zu prozessförmiger Darstellung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).

Zu den Schuldsprüchen zu I./B./, II./A./, II./B./ und III./ („Phase 3“):

Entgegen dem von den Angeklagten B***** und P***** pauschal erhobenen Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) stützte das Erstgericht die bekämpften Konstatierungen (US 10 bis 13) zum objektiven Geschehen aus dem es die Täterintention jeweils willkürfrei (RIS Justiz RS0116882, RS0098671) folgerte auf die als nachvollziehbar gewerteten und übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Polizeibeamten in Zusammenschau mit den (in der Hauptverhandlung vorgeführten) Videoaufnahmen des Filmdienstes 2 (US 20).

Dass diese Feststellungen anderen Beweisergebnissen (angeblich) widersprechen, macht sie weder „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) noch „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) und begründet auch keine „Aktenwidrigkeit“ im Sinn der Z 5 letzter Fall (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 419, 437 ff, 467).

Mit ihrer Kritik, wonach „sämtliche Entlastungszeugen als nicht glaubwürdig und sämtliche Belastungszeugen als glaubwürdig beurteilt“ worden wären, richten sich die Beschwerdeführer B***** und P***** nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Weder für die Schuld noch für die Subsumtionsfrage entscheidend ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399), ob es bei Fußballspielen des SK R***** schon in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen der Fans kam und ob gegenständlich derart massive Polizeipräsenz notwendig war.

In welcher Hinsicht bestimmte Videosequenzen „im Rohmaterial“ und Teile der Depositionen des Zeugen Christian Do***** den Feststellungen zu „Phase I“ (gemeint wohl „Phase 3“) erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, sagt der Rechtsmittelwerber P***** nicht (vgl im Übrigen US 21 zu nicht entscheidungswesentliche Umstände betreffenden Divergenzen zwischen den Zeugenaussagen der Polizeibeamten M***** und Do*****).

Der Einwand P*****s (zu II./B./) zum Vorliegen eines vermeintlichen Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen der Annahme, er habe „drei Angriffe mit verschiedenen Gegenständen“ ausgeführt (US 11), und der Feststellung, es habe sich darunter auch eine „Glasflasche“ befunden (US 11), betrifft keine entscheidende Tatsache.

Das Erstgericht ging auch bei „Phase 3“ davon aus, dass die Genannten (jeweils) wissentlich und freiwillig an der Zusammenrottung einer Menschenmenge von „jedenfalls 100 Personen“ teilnahmen, die zum Ziel hatte, Polizeibeamte tätlich anzugreifen und ihnen zumindest leichte Verletzungen zuzufügen (US 12). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erforderlich sein sollten, legen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) nicht dar.

Die neuerliche Kritik einer bloß substanzlosen Wiedergabe der verba legalia, lässt den vom Erstgericht hergestellten Sachverhaltsbezug (US 10 bis 12) außer Acht.

Der Angeklagte P***** vermisst zu III./A./ Feststellungen (Z 9 lit a) zu einer konkreten Amtshandlung und zur ihm angelasteten Gewaltanwendung. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die Feststellung der Identität angehaltener Personen (US 11 f), die Festnahme des Denis G***** und die Bemühungen der Polizeibeamten die Zusammenrottung aufzulösen (US 10), keine Amtshandlungen im Sinn des § 269 Abs 1 StGB ( Danek in WK 2 StGB § 269 Rz 41 ff) sein sollten. Darüber hinaus bleibt offen, weswegen das festgestellte Werfen von Gegenständen (darunter einer Glasflasche) auf Polizeibeamte (US 11) keine physische, gegen Letztere eingesetzte Gewalt ( Danek in WK 2 StGB § 269 Rz 57) sei.

Die Behauptung dieser Nichtigkeitsbeschwerde (Z 9 lit a) die Polizisten hätten sich (auch während des betreffenden Tatgeschehens) „lediglich im Dienst“ befunden und es sei „keine weitere Räumung geplant“ gewesen, übergeht die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10 ff; RIS Justiz RS0099810).

Weshalb in der Konstatierung, dass es der Angeklagte P***** „ernstlich für möglich hielt“ und sich „damit abfand“ durch seine Gewalthandlungen Polizeibeamte an der (angenommenen) Amtshandlung zu hindern (US 12, 24), nicht zumindest der für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 269 Abs 1 dritter Fall StGB ausreichende (bedingte) Vorsatz zum Ausdruck kommen sollte, legt der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach zusätzlichen Feststellungen nicht dar.

Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitswerber B*****, P***** und W***** (Z 9 lit b) vermisst mit der aus eigenständiger Würdigung von Verfahrensergebnissen abgeleiteten Behauptung, am Tatort befindliche „WEGA “ und „ULAN Beamte“ hätten ohne Ankündigung des Waffengebrauchs und ungerechtfertigt mit Einsatzstöcken „auf die Köpfe der Fußballfans“ eingeschlagen, Feststellungen zum Vorliegen einer Notwehrsituation (§ 3 StGB) in „Phase 3“, unterlässt aber die Nennung konkreten, diese Behauptung stützende Verfahrensergebnisse (vgl RIS Justiz RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B*****, E*****, P***** und W***** waren somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00071.15B.0113.000