OGH vom 17.12.2013, 10ObS176/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat nach § 11 Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) E*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 57/13w 15, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 32 Cgs 264/11i 11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsvertreter der beklagten Partei hat die Revisionsbeantwortung zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, aber nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ ERV. Dennoch hat er auf dem Schriftsatz nur vermerkt, dass dessen Übermittlung auf elektronischem Weg aus technischen Gründen nicht möglich sei. Eine Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlagen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141), wurde nicht vorgenommen.
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS Justiz RS0128266).
Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht im elektronischen Weg eingebrachten Eingabe keine die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit dem nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von seiner Nutzung soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1). Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Einschreiters, dass die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich sei, genügt nicht (RIS Justiz RS0128266 [T9]; 2 Ob 184/13t).
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird den für die beklagte Partei einschreitenden Rechtsanwalt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der Revision im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben. Wird diese Frist eingehalten, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).