Suchen Hilfe
OGH vom 22.10.2015, 10Ob95/15s

OGH vom 22.10.2015, 10Ob95/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.711,99 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 64 R 60/15v 41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 4 C 447/13t 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0119816).

2. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zulässt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz je nach Zulassungsausspruch mit ordentlichem oder außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. Die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung ist im Fall der Erhebung eines Revisionsrekurses unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Beklagten vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS Justiz RS0042296 [T2]).

3. Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs zugelassen, jedoch keinen Bewertungsausspruch getätigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber innerhalb bestimmter Grenzen an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht gebunden ist (vgl 5 Ob 199/14x ua; RIS Justiz RS0042544 [T8]). Der Akt ist daher dem Rekursgericht zwecks Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00095.15S.1022.000

Fundstelle(n):
SAAAD-91669