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VfGH vom 27.06.2001, B2355/98

VfGH vom 27.06.2001, B2355/98

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperreV der Gd Wienerwald vom mit E v , V29/01.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Ansuchen vom , eingelangt bei der Gemeinde Wienerwald am , beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 14 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die Bewilligung zur Errichtung eines Buschenschankgebäudes, eines Pferdestalles, eines Pferdeunterstandes sowie eines Wohnhauses auf der Liegenschaft EZ 31 (Grundstück Nr. 92 und 93/1), KG Dornbach.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wienerwald vom wurde dieser Antrag abgewiesen.

3. Die am dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom abgewiesen, dies ebenso wie im bekämpften Bescheid vom mit der Begründung, dass für das gegenständliche Grundstück derzeit eine Bausperre gemäß § 23 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) bestehe.

4. Am erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid, welche mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Frage der Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen werden dürfe, sondern dass diese ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, auch wenn diese gesetz- oder verfassungswidrig seien, ihrer Entscheidung zugrundezulegen habe.

5. Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet. Dazu wird begründend ausgeführt, die bekämpfte Bausperrenverordnung enthalte entgegen den Bestimmungen des § 23 NÖ ROG 1976 keine Angabe der Ziele, die deren Verhängung notwendig machen. Die Gemeinde habe lediglich angegeben, dass Ziel der Bausperre eine Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes sei, ohne genau zu definieren, wie dieser geändert werden solle.

Weiters greife der angefochtene Bescheid auch in das Eigentumsrecht ein, da der 1. Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen gelte und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen wie die Verordnung einer Bausperre nur dann verfügen könne, sofern dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen werde.

6. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Beschwerde am gemäß Art 139 Abs 1 B-VG beschlossen, die Bausperrenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24. Oktober bis , von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom , V29/01, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

sowie eine Eingabegebühr von S 2.500,- enthalten.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Fundstelle(n):
AAAAD-91662