OGH 13.03.2012, 10ObS175/11z
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** R*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 144/11t-9, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger bezieht seit eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die im Jahr 2010 zuletzt 2.862,39 EUR brutto monatlich betrug.
Im Jahr 2011 war diese Pension nicht zu erhöhen, weil sie den Betrag von 2.310 EUR übersteigt (§ 658 Abs 6 Satz 1 ASVG; vgl RV 981 BlgNR 24. GP 208).
Der Kläger strebt eine Erhöhung seiner Pension um den Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 an (1,012; §§ 108 Abs 5, 108 f, 108h Abs 1 ASVG iVm VO des BMfASK BGBl II 2010/360).
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom , G 165/08 (Pensionsanpassung 2008), und vom , G 27/11 (Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen, Partnerschaften und Lebensgemeinschaften), sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t, 10 ObS 213/09k, 10 ObS 65/11y) bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 658 Abs 6 ASVG, der eine faktische Pensionskürzung im Fall des Klägers von 34,35 EUR monatlich bewirke und Beziehern einer höheren Pension - entgegen der Ankündigung der Bundesregierung in der Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren G 165/08 - ein weiteres „Sonderopfer” abverlange.
Der Revisionswerber macht geltend, dass die bekämpfte Entscheidung „in erheblichem Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 steht, wonach das Diskriminierungsverbot keine aufgrund der Höhe der Pension unterschiedliche Erhöhungsregelung gestattet und jede Diskriminierung innerhalb jeder Gruppe und damit auch innerhalb der Pensionisten verbietet”.
Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt:
Rechtliche Beurteilung
Offenbar bezieht sich der Revisionswerber auf das , Brachner. Dieses Urteil erging über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom , das die Auslegung von Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl 1979, L 6, S 24) betrifft. Es wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erhöhung der Alterspension gestellt, die der dortigen Klägerin gemäß dem System der jährlichen Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gewährt wurde. Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7 bestimmt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand beinhaltet; im Besonderen betreffend „die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen”.
§ 658 Abs 6 ASVG enthält keine unmittelbare Diskriminierung, weil er unterschiedslos auf Pensionisten und Pensionistinnen anwendbar ist. Weshalb die Norm eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründen soll, führt die Revision nicht aus. Dass „das Diskriminierungsverbot keine aufgrund der Höhe der Pension unterschiedliche Erhöhungsregelung gestattet und jede Diskriminierung innerhalb jeder Gruppe und damit auch innerhalb der Pensionisten verbietet”, wird in diesem Urteil nicht ausgeführt.
Das Vorbringen in der außerordentlichen Revision gibt keinen Anlass zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Sozialrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00175.11Z.0313.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-91610