OGH vom 03.04.2008, 8ObA21/08h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut T*****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Georg Griesser, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 7/08y-31, womit infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Graz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 37 Cga 26/07i-27, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger hat seine mit Schreiben vom ausgesprochene Entlassung mit der am eingebrachten Klage als unwirksam bekämpft.
Mit seinem Beschluss vom hat das Erstgericht die erst nach der die Klagsabweisung bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte Klagsrückziehung als verspätet zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat es darauf gestützt, dass die Klage nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen werden kann.
Dem Rekurs gegen diesen Beschluss hat das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom keine Folge gegeben. Es hat sich im Wesentlichen der Beurteilung des Erstgerichts angeschlossen. Zwar sei eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht auch noch im Revisionsverfahren möglich. Zu einem solchen sei es aber nicht gekommen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs entsprechend § 528 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein, einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall, liegt jedoch beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. Es werden der Ausnahme von der mangelnden Bekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse für Beschlüsse, mit denen „die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründe zurückgewiesen" wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), zwar andere Fälle gleichgehalten. Es muss sich dabei aber um Entscheidungen handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 93; RIS-Justiz RS0105321 mwN; RIS-Justiz RS0044536 mwN). Genau davon kann aber in einem Fall, in dem sich der Kläger im Ergebnis gegen die Sachentscheidung über sein Rechtsschutzbegehren wendet, nicht ausgegangen werden.
Ist aber - so wie hier - ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523 mzwN etwa 10 Ob 102/07h).
Der jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.