OGH vom 22.12.2004, 8Ob130/04g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin S*****, wider die Antragsgegnerin Anna G*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 182/04x-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101 = ARD 5036/16/99) ausgesprochen, dass es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwiderliefe, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Diese ausführlich begründete und veröffentlichte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 3; RdW 1998, 406).
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch nicht damit begründet werden, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der in § 71c Abs 2 KO statuierte Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Konkurseröffnungsbeschluss verfassungsrechtlich bedenklich sei: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (bloß) die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit welchem eine Einvernehmungstagsatzung anberaumt wurde, zu welcher die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs 4 KO zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses geladen wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, verstieße die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in § 70 Abs 2 KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 71 Abs 4 KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß § 130 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO.