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OGH vom 18.01.2000, 11Os147/99

OGH vom 18.01.2000, 11Os147/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , GZ 6 Bs 526/99-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bezeichneten Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO bis längstens .

Dagegen richtet sich eine vom Beschuldigten selbst verfasste Beschwerde, weil der Gerichtshof zweiter Instanz bei seiner Entscheidung nicht alle Aktenteile, insbesondere nicht seine Eingaben, berücksichtigt habe. Er "fordert" daher das Oberlandesgericht auf, den Beschluss aufzuheben, "neu zu überprüfen oder zu ergänzen".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach der Strafprozessordnung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel eingeräumt ist.

Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird nicht einmal behauptet (§ 3 Abs 1 GRBG). Das Rechtsmittel des Beschuldigten war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit auch ein Verbesserungsverfahren für weitere formelle Mängel unterbleiben konnte.

Fundstelle(n):
RAAAD-91558