OGH vom 10.05.2016, 10Ob92/15z

OGH vom 10.05.2016, 10Ob92/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. A***** Ltd, *****, Niederlande, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 29.001,49 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 167/14d 46, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 55 Cg 12/12v 42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Revision der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen der Vertreterin die mit 1.610,64 EUR (darin 268,44 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom hat der Kläger seine Revision zurückgezogen. Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 Rz 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 484 Abs 2 in Verbindung mit § 513 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00092.15Z.0510.000