OGH vom 21.12.2010, 10ObS174/10a

OGH vom 21.12.2010, 10ObS174/10a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Michael Kerschbaumer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 91/10v 9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Hinterbliebenenpension soll den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (10 ObS 123/08y = SSV NF 22/78 mwN ua). Es sollen daher nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 258 ASVG) nur Ehegatten bzw seit auch eingetragene PartnerInnen (vgl § 259 ASVG idF BGBl I 2009/135) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten im Sinn eines eheähnlichen Zustands, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (RIS Justiz RS0085158). Da die Hinterbliebenenpension, wie bereits erwähnt, Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und zwischen Lebensgefährten keine Unterhaltsverpflichtung besteht, hat ein (bloßer) Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension (10 ObS 2/06a = SSV NF 20/8). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass gegen die Anknüpfung des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe (bzw eingetragene Partnerschaft) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 123/08y = SSV NF 22/78 ua). Das Gesetz bietet auch keine Handhabe dafür, auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die eine Eheschließung verhindert haben (10 ObS 262/94 = SSV NF 8/121). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.