OGH vom 26.01.2018, 8Ob13/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter H*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 488/17h-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 3 PS 114/16f-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Mutter gemäß § 89d Abs 2 GOG am zugestellt. Der von ihm verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am im ERV eingebracht.
Dieser Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.
2. § 23 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Damit findet – wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO – im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt (RIS-Justiz RS0108631 [T7]). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des .
3. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00013.18X.0126.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.