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VfGH vom 25.11.1996, b2326/96

VfGH vom 25.11.1996, b2326/96

Sammlungsnummer

14658

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versetzung von Gendarmeriebeamten infolge Umstrukturierungen im Bereich eines Landesgendarmeriekommandos

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Beschwerdeführer stehen als Gendarmeriebeamte des Landesgendarmeriekommandos (LGK) Tirol, Verkehrsabteilung, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zuge der Verlegung der Verkehrsabteilung von Innsbruck nach Zirl, Geistbühelweg 24, wurden die Beschwerdeführer nach Durchführung des im § 38 Abs 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994 (im folgenden kurz: BDG) vorgesehenen Verständigungsverfahrens mit - im wesentlichen gleichlautenden - Bescheiden des LGK Tirol von Amts wegen von Innsbruck zur Verkehrsabteilung nach Zirl versetzt. (Maßgebender Gesetzestext s. u. I.2.)

In der Begründung der Bescheide wird ausgeführt, daß durch die im Bereich des LGK Tirol erforderlichen Umstrukturierungen (Einrichtung eines zentralen Netzwerkbetriebs, Errichtung einer Landesleitzentrale, Erweiterung der Räumlichkeiten der Kriminalabteilung und Installierung einer Sanitätsstelle) und die im Areal des LGK Tirol herrschende Platznot die räumliche Verlegung der Verkehrsabteilung dringend notwendig geworden sei.

Aus diesem Grund sei in 6170 Zirl, Geistbühelweg 24, ein geeignetes Gebäude angemietet worden. Es sei zwar beabsichtigt, die Verkehrsabteilung nach Fertigstellung eines Erweiterungsbaues im LGK Tirol wieder nach Innsbruck zu verlegen, doch sei eine Realisierung dieses Bauvorhabens innerhalb der nächsten sieben bis zehn Jahre nicht absehbar.

b) Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufungen an die gemäß § 41a BDG eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission). Diese Behörde wies mit den nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften - im wesentlichen gleichlautenden - Bescheiden die an sie gerichteten Rechtsmittel ab und bestätigte gemäß §§38 ff. BDG die bei ihr bekämpften Bescheide.

2. Die hier insbesondere in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§ 38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. .....

4. .....

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) .....

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Berufungskommission

§ 41a.(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

(2) ....."

3. Die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wenden sich gegen die oben zu I.1.b erwähnten Bescheide der Berufungskommission.

Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Hiezu wird im führenden Fall B2326/96 - ebenso wie in den anderen Fällen - begründend ausgeführt, daß keine Versetzung i.S. des § 38 Abs 1 BDG vorliege. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht "zur dauernden Dienstleistung" zugewiesen worden, sondern nur vorübergehend. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt:

"Das gegenständliche Gebäude in Zirl, wohin die Dienststelle verlegt wurde, wurde lediglich für 5 Jahre gemietet und besteht weiters für das LGK die 'Option zur Miete' für weitere 2 Jahre. In der Folge sei geplant, die Dienststelle wieder zurück nach Innsbruck zu übersiedeln. Weiters wurde der Beschwerdeführer nicht einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, sondern wurde lediglich dieselbe Dienststelle an einen anderen Ort verlegt, nämlich die VA von Innsbruck in den 13 km entfernten Ort Zirl. Aus diesem Grund, daß der Beschwerdeführer lediglich für einen befristeten Zeitraum und nicht dauernd in Zirl seinen Dienst verrichten soll, als auch des Umstandes (wegen), daß es sich keineswegs um eine andere Dienststelle handelt, kann wohl kaum von einer Versetzung gem. § 38 Abs 1 BDG 1979 gesprochen werden.

Doch auch wenn man davon ausgeht, daß es sich bei gegenständlicher Vorgangsweise um eine 'Versetzung' gem. § 38 BDG handelt, so ist gem. Abs 2 die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Diesbezüglich liegt, gem. Abs 3, ein wichtiges dienstliches Interesse vor ... (Zitat des § 38 Abs 3 BDG)

Die belangte Behörde führt diesbezüglich aus, daß die gesamte Organisationseinheit, nämlich die Verkehrsabteilung, von Innsbruck nach Zirl transferiert wird und alleine diese Organisationsänderung als wichtiges, dienstliches Interesse zu sehen ist.

Die Verlegung der Verkehrsabteilung wurde jedoch aufgrund des im Bereich des LGK für Tirol einzurichtenden zentralen Netzwerkbetriebes, der Errichtung einer neuen Landesleitzentrale, der Erweiterung der Räumlichkeiten für die Kriminalabteilung, der Installierung der Sanitätsstelle sowie auch aufgrund einer herrschenden Platznot im Kommandoareal des LGK für Tirol aus dem Kommandobereich des LGK für Tirol 'dringend notwendig'.

Daraus läßt sich jedoch kein wichtiges, dienstliches Interesse ableiten, denn die Schaffung von neuen Dienststellen allein (wie hier die Errichtung der neuen Landesleitzentrale), ohne daß die Verwaltungsorganisation geändert wird, und die Beanspruchung der Räumlichkeiten der bisherigen VA durch diese neuen Dienststellen stellt kein wichtiges dienstliches Interesse dar, welches die Versetzung von immerhin rund 27 Beamten rechtfertigt. Um dem Gesetz und den rechtlichen Bestimmungen Genüge zu tun, hätten wohl vielmehr die neuen Dienststellen (Landesleitzentrale) in Zirl errichtet werden müssen. Da diese Möglichkeit bestand bzw. immer noch besteht, nämlich die neu zu errichtenden Dienststellen in Zirl einzurichten, liegt kein wichtiges, dienstliches Interesse vor, welches die Versetzung rechtfertigt.

Zu bemerken ist auch, daß nach der Judikatur des VwGH ein wichtiges, dienstliches Interesse nur dann vorliegt, wenn Versetzungen infolge einer sachlich begründeten, organisatorischen Umgliederung (z.B. Auflösung der bisherigen Dienststelle) erforderlich sind. Auf den Einwand, daß die Verlegung der VA nach Zirl nicht sachlich begründet bzw. gerechtfertigt war, führt die belangte Behörde jedoch lediglich aus, 'daß dies nur vorliegt, wenn die Behörde willkürlich gehandelt hätte'! Eine sachliche Begründung fehlt daher immer noch.

Gem. § 38 Abs 4 BDG sind bei einer Versetzung in einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen, wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, daß aufgrund des Umstandes, daß die gesamte Dienststelle von Innsbruck nach Zirl verlegt wurde, ein wichtiges, dienstliches Interesse vorliegt und daß weiters sich die Dienstbehörde primär an den Interessen des Dienstes und nicht an denen des betroffenen Beamten zu orientieren hat. Diese Interessenabwägung käme auch dann nicht in Betracht, wenn das für die Versetzung maßgeblich wichtige, dienstliche Interesse eine solche Auswahl überhaupt nicht zuläßt. Aufgrund des Umstandes, daß - wie bereits ausgeführt - ein wichtiges, dienstliches Interesse nicht vorliegt, hätten umsomehr die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.

Eine Versetzung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen, wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer wohnt nämlich in Gries am Brenner. Der neue Dienstort in Zirl ist durch ein öffentliches Verkehrsmittel adäquat nicht zu erreichen. Der nächstgelegene Bahnhof Zirl ist ca. 2,5 km entfernt, ebenso der Bahnhof Hochzirl. Durch die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wäre die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit zwischen den Diensten nie zu erreichen. Dadurch ist der Beschwerdeführer gezwungen, mit dem Privat-Pkw anzureisen, was unter Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes eine monatliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers in der Höhe von ca. S 8.000,-- netto ergibt, wobei die Vergütung durch Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuß bereits berücksichtigt wurden. Geht man allein von den von der Behörde angenommenen 13 Mehrkilometern pro Strecke aus, so ergibt dies lediglich unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes eine monatliche Mehrbelastung in Höhe von S 3.000,--. Dieser Mehraufwand ist dem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, um beurteilen zu können, ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt.

§ 38 BDG 1979 dient klar und unmißverständlich zum Schutz der Beamten vor willkürlicher Versetzung. In gegenständlicher Angelegenheit handelt es sich jedoch um eine willkürliche Versetzung, da zum einen bereits wichtige Vorerhebungen nicht getroffen wurden, und zum anderen der angefochtene Bescheid mehrmals die Rechtslage verkennt. Da sich keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde findet, liegt - jedenfalls objektiv - Willkür vor."

4. Die Berufungskommission als jene Behörde, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, erstattete zu allen Beschwerden eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Die Behörde begründet ihren Antrag mit nachstehenden Argumenten:

"Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs 1 BDG, da die Verlegung einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils jedenfalls als Versetzung zu qualifizieren ist ( Zl. 95/12/0205). Ebenso sind auch die Einwände, daß es sich um keine dauernde Maßnahme handle, unzutreffend. Im vorliegenden Fall ist eine Rückverlegung der Verkehrsabteilung nach Innsbruck nur nach Errichtung neuer Räumlichkeiten im Bereich des LGK Tirol möglich. Ob bzw. wann dies erfolgen wird, ist - nicht zuletzt wegen der angespannten Budgetlage - nicht absehbar. Der Hinweis auf den im Jänner 2000 endenden Mietvertrag bezüglich des Objektes 6170 Zirl, Geistbühelweg 24, geht ins Leere, da angesichts der obigen Ausführungen auch nach diesem Datum eine Rückverlegung der Verkehrsabteilung nicht möglich sein wird.

Wenn in den Beschwerden die in Rede stehende Organisationsänderung als willkürlich bezeichnet wird, da nach Ansicht der Beschwerdeführer die im Bereich des LGK Tirol in Innsbruck neu einzurichtenden Dienststellen nach Zirl zu verlegen gewesen wären, ist dies nicht zutreffend. Durch die auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittene Raumknappheit war die Verlegung von Dienststellen unumgänglich. Dabei ist es evident, daß etwa die Einrichtung eines zentralen Netzwerkbetriebes und die Errichtung einer Landesleitzentrale geradezu zwingend am Sitz des LGK Innsbruck erfolgen mußte, während die der Verkehrsabteilung obliegende Überwachung des Straßenverkehrs auch von Zirl aus, das nur 13 Kilometer von Innsbruck entfernt ist, erfolgen kann. Schließlich wird bemerkt, daß eine willkürliche Organisationsänderung nur dann vorliegt, wenn diese nur zu dem Zweck verfügt worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beschwerdeausführungen stellen nur die Zweckmäßigkeit der Verlegung der Verkehrsabteilung in Frage, die aber im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen war (vgl. Zl. 95/12/0205).

Soweit die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Versetzung mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die Beschwerdeführer begründet wird, darf - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die dort zitierte Judikatur des VwGH verwiesen werden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ).

2.a) Sohin könnten die Beschwerdeführer durch die bekämpften Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission Willkür geübt hätte. Welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, darüber läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).

b) Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, daß das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder von einer Willkür indizierenden denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein:

Wenn die Behörde - gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausgeht, daß die Verlegung einer Dienststelle als Versetzung i.S. des § 38 Abs 1 BDG zu qualifizieren sei, kann ihr zumindest unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebensowenig entgegengetreten werden wie ihrer Annahme, daß der Zeitpunkt der Rückverlegung der Dienststelle nicht abgesehen werden könne und daher auch das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung zur "dauernden" Dienstleistung vorliege. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die vorgesehenen Organisationsänderungen, die die Verlegung der Dienststelle von Innsbruck nach Zirl notwendig machten, seien willkürlich vorgenommen worden, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Aktenunterlagen und die Ausführungen der Berufungskommission belegen vielmehr, daß für diese Maßnahmen sachliche Gründe vorlagen, sodaß nicht davon gesprochen werden kann, sie seien nur vorgeschützt worden, um die Beamten in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen.

Die getroffenen behördlichen Entscheidungen sind also nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Ob den Entscheidungen auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrundeliegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, daß eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; ).

3. Die Beschwerdeführer wurden sohin aus den in den Beschwerden vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in den Beschwerden nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

4. Der Kostenspruch stützt sich auf § 88 VerfGG. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten sowie für die Erstattung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (s. z. B. VfSlg. 10003/1984; ).

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.