OGH vom 21.01.2004, 9ObA1/04v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard G*****, Berufsfußballer, ***** , vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Othmar B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.000) und Zahlung von EUR 207.744,04 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 41/03x-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 215/02a-7, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger 1) die Feststellung eines bestehenden bzw. in eventu eines früher bestandenen Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen 2) die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftig fällig werdende Entgeltansprüche des Klägers aus der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum FC ***** und 3) die Zahlung offener Gehälter sowie einer Kündigungsentschädigung und einer Abfertigung. Der Kläger begründet sein Begehren damit, dass der Beklagte nicht nur Präsident des zunächst alleinigen Dienstgebers FC ***** gewesen sei, sondern durch Haftungszusagen für Gehälter und durch in eigener Verantwortung und im eigenen Namen erteilte Weisungen ebenfalls in eine Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger eingetreten sei.
Aufgrund einer Prozesseinrede der beklagten Partei, die das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und damit auch die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes bestritt, fasste das Erstgericht den Beschluss, dass die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck in der Besetzung des Einzelrichters obliege. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht ausreichend schlüssig dargetan worden.
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers Folge und änderte sie iS der Anordnung ab, dass das Verfahren in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil seine Entscheidung zwar durch höchstgerichtliche Judikatur gedeckt sei, allenfalls aber aus der Entscheidung 5 Ob 1/01k ein Abweichen von der früheren Judikatur zu § 37 Abs 3 ASGG abgeleitet werden könnte.
Mit Beschluss vom wies das Erstgericht eine vom Beklagten erst nach Erlassung der Rekursentscheidung erhobene Rekursbeantwortung mit der Begründung zurück, dass der Rekurs gegen einen Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG nicht zweiseitig sei. Einem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Berufungsgericht mit Beschluss vom nicht Folge.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Beschluss des Rekursgerichtes vom . Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Die klagende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 526 Abs 2 ZPO) des Rekursgerichtes unzulässig; auch die Revisionsrekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei in der angefochtenen Entscheidung nicht auf seine Rekursbeantwortung eingegangen, verkennt, dass diese Rekursbeantwortung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch gar nicht eingebracht worden war. Mittlerweile - und zwar nach Erhebung des hier zu behandelnden Revisionsrekurses - wurde sie rechtskräftig zurückgewiesen.
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinen (gleichartige Verfahren gegen den Beklagten betreffenden) Entscheidungen 9 ObA 68/03w und 9 ObA 86/03t bereits klargestellt, dass die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, keinen Anlass bietet, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass das Rekursverfahren über einen nach § 37 Abs 3 ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h). Zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK ist es nicht erforderlich, jeden anfechtbaren Beschluss im Zuge des Verfahrens dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen. Vielmehr kommt es darauf an, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, in dem nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, zu verneinen (4 Ob 133/02s; 9 ObA 68/03w; 9 ObA 86/03t). Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der (von der zweiten Instanz zurückgewiesenen) Rekursbeantwortung des Beklagten als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei, die daher (einschließlich des darin enthaltenen Kostenbegehrens) ebenfalls zurückzuweisen ist.
In der Sache selbst geht das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, nach der die Frage der Zuständigkeit, aber auch die Frage der Besetzung eines Gerichtes dann allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen ist, wenn die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind (RIS-Justiz RS0112492). Dies trifft hier auf das Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses genauso zu wie auf das aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren auf Zahlung restlichen Gehalts, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Das Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist von der Behauptung getragen, dass ein solches tatsächlich besteht. Würde man diesbezüglich die vom Beklagten begehrte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, hätte dies regelmäßig zur Folge, dass bereits im Vorprüfungsstadium über die Berechtigung des Anspruches selbst mitentschieden würde. Dies würde aber den Intentionen der zitierten Judikatur zuwiderlaufen. Der dagegen erhobene Einwand des Revisionswerbers, damit könne sich jeder Kläger durch unschlüssige Behauptungen einen "Klägergerichtsstand" verschaffen, überzeugt nicht, weil ja die Unschlüssigkeit des Vorbringens - so sie tatsächlich vorliegt - letztlich ohnedies zur Abweisung des darauf gestützten Klagebegehrens führen müsste.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 1/01k, steht zur einschlägigen Vorjudikatur nicht in Widerspruch. Dieser Entscheidung lag nämlich das Leistungsbegehren eines Handelsvertreters (Provisionsansprüche) zugrunde, der Arbeitnehmerähnlichkeit behauptete. In einem solchen Fall bedarf es freilich schlüssiger Behauptungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit, weil hier die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen nicht mit den anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.