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VfGH vom 30.11.1999, B2316/98

VfGH vom 30.11.1999, B2316/98

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Bgld StandortabgabeG 1995 sowie zweier darauf gestützter Verordnungen der Gemeinde Potzneusiedl als verfassungswidrig mit E v , G104,105/99, V58-60/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl betreffend die Festsetzung einer Standortabgabe für das Jahr 1995 im Ausmaß von S 66.990,- gemäß den §§3, 4 und 5 des Gesetzes vom über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), LGBl. 52/1995, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , keine Folge gegeben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe, verletzt.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl erstattete eine Äußerung, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG bzw. gemäß Art 139 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B2315/98, B2316/98, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995, LGBl. 52/1995 und u.a. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , G104,105/99, V58-60/99, hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Bgld. Standortabgabegesetz 1995 als verfassungswidrig und u.a. die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4

Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist eine Gebühr gemäß § 17a VerfGG 1953 in der Höhe von S 2.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.

Fundstelle(n):
ZAAAD-91418